Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 6 (1879)
- Issue
- 1 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2572068-2572075-2572076--0705-2572851- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Leffmann Berens Intervention. 51 heit an Leib, Gut und Leben namentlich in dieser ohnehin aufgeregten Zeit bei den Unverständigen gar sehr gefährdet werden, denen sie ja ohnehin zum Theil verächtlich genug wären, so könnten dieselben durch ein so airgelegtes Zunder gar leicht zu jeder gefährlichen Thätlichkeit angeregt werden. Weil aber sowohl in christlichen, als auch in des heil, römischen Reichs und landesfürstlichen Constitutionen und Ordnungen, irr gedruckten Schriften Jenrairdenr Laster und Nebel beizurnessen, als ein hochärgerliches Werk, wodurch viel Böses verursacht werde, bei hoher Leib- und Lebensstrafe verboten ist, und wenn solche Schriften, ohne daß der Verfasser genannt ist, gedruckt und verbreitet werden, noch schwerer und zwar 8ub poena talionis bestraft wird, so will er doch aus Humanität von so hoher Strafe gegen den Autor absehen und eine Ermäßigung der milden Justiz anheimstellen. Damit aber die Juden inmittelst von der Gefahr und Furcht vor einer bevorstehenden Verletzung allergnädigst befreit und ihnen nicht ferner die schrecklichen Laster, die Gulich ihnen in seinen: Buche imputirt, von Jedermann wider aller Völker Rechte und die ihnen verliehene landesfürstliche Sicherheit vorgeworfen würden und alle böse Nachfolge allergnädigst abgestellt werde, flehe erden Herzog allerdemüthigst an, das in den fürstlichen Landen verbreitete Buch nicht nur confisciren zu lassen und den Buchhändlern zu befehlen, sich desselben als eines im ganzen römischen Reiche wie in dem fürstlichen Lande verbotenen Gewerbes künftig zu enthalten, sondern auch, damit die Meinung von der den Juden wider die Christen zur Last gelegten Bosheit dem gemeinen Manne allergnädigst genommen werde, eine Verordnung dahin ergehen zu lassen, daß das beigelegte Exemplar den Rechten und Ordnungen gemäß verbrannt und der Verfasser nach vorangegangener billig mäßiger Bestrafung unter Androhung einer härter« Strafe angewiesen werde, dergleichen Schriften in Zukunft zu unterlassen. Solche den Juden zur Sicherheit gereichende hohe fürstliche Gnade werde er Zeit seines Lebens in unterthänigstem Gehorsam erkennen. Welchen Erfolg dieses Schreiben gehabt, habe ich, da sich im königlichen Staatsarchive hierüber weiter nichts findet, zwar 4*