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Magazin für die Wissenschaft des Judenthums · 1877-01-01 · 1 (1877) · p. Seite 75

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Journal
Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
4 (1877)
Issue
1 (1877)
Date
1877-01-01
Page
Seite 75 (sequence 77)
Language
German
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Opfergesetze. 75 gegeben, das sogar mit einer eigenen Unterschrift versehen ist (7, 35—36; s. oben). Dieses Gesetz ist nicht an die Priester, sondern an die Kinder Israel gerichtet, da die in demselben enthaltenen Vorschriften zum größten Theil vom Darbringer vollzogen werden. Wenn Kurtz, alttestamcntlicher Opfercnltus S. 227 f. gegen die talmudische Ansicht behauptet, die Art der Webung, wie sie in Exod. 29, 24 und Lev. 8, 27 zu finden, sei etwas Absonderliches blos bei diesem Einweihnngsopfer Vorkommendes gewesen, bei sonstigen Friedensopfern dagegen müsse der Priester allein die Webung verrichten, da der Opfernde kein Eigenthumsrecht an dem Thiere mehr hat; so hat er unsere Stelle, Lev. 7, 28 ff., nicht genau beachtet. Hier wird dem Darbringer befohlen, mit eigenen Händen die Stücke zum Weben zu bringen (B. 29) und dem Priester seinen Antheil zu geben (V. 32), was zur Genüge beweist, daß der Opfernde nicht jedes Eigenthumsrecht an dem Thiere verloren hat. Daß ferner das Gesetz der Webung nicht an die Priester, wie die frühem Gesetze (6, 2; 12; 17), sondern an die Kinder Israel gerichtet ist, bestätigt die talmudische Ansicht, daß der Opfernde während der Webung die Stücke ans seinen Händen hält, was auch durch das ידיו תביאינה (V. 30) gelehrt wird.) Nachdem nun bewiesen worden, daß die Annahme, es seien in Lev. 6—7 zwei einander widersprechende Priesterantheilgesetze enthalten, rein unmöglich ist, daß vielmehr Alles in schönster Harmonie mit dem einen Antheilgesetze sich befindet, daß es ferner auch nnmöglich ist, dieses eine Priesterantheilgesetz als einen Anhang mit Lev. 1—5 zu verbinden, daß es vielmehr an der Stelle, wo es uns gegenwärtig vorliegt, am besten seine Erklärung findet und ebendahin auch am passendsten gestellt ist, so können wir mit zuversichtlicher Gewißheit behaupten, daß die Theile des Priesterantheilgesetzes nie eine andere Stelle eingenommen haben, als sie gegenwärtig einnehmen, daß ferner die Form, in der sie uns vorliegen, die ursprüngliche ist und daß sie endlich mit den andern Opfergesetzen in Lev. 6—7 eine einheitliche untrennbare Gesetzesgruppe bilden, die nur von einem Gesetzgeber herrühren kann. (Fortsetzung folgt.)

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