Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Magazin für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 4 (1877)
- Issue
- 1 (1877)
- Date
- 1877-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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16 Opfergesetze. bekennen sie damit, daß sie von Gott nur empfangen, um ihm wieder zu geben, daß sie demnach für alle die vielen Gaben, die Gott ihnen zugetheilt, in dessen Dienst treten, dem Volke Lehrer, Muster und Vorbild sein wollen. Indem auf diese Weise die Vorschrift über die Hohepriester- Mincha den Gesetzen über die andern Speiseopfer sich auschließt, wird an erstere zugleich die Vestimmung angereiht, daß jedes Speiseopfer eines Priesters ganz verbrannt und nicht gegessen werden soll. Diese Bestimmung durfte im Opfergesetze nicht fehlen, ebenso wie beim Sttndopfer V. 33 vorgeschrieben werden muß, welches Opfer ganz verbrannt und nicht gegessen werden soll. Sie ist nicht, wie Merx meint, selbstverständlich; denn erstens gilt diese Vorschrift nur von dem Speiseopfer, während Sündopfer, Schuldopser und Dankopfer eines Priesters nirgends zu essen verboten werden, und zweitens, wenn wir es schon für selbstverständlich erklären, daß Speiseopfer von Priestern nicht gegessen werden, so ist ja daraus noch nicht zu schließen, daß sie auf dem Altar zu verdampfen sind. Werden doch die Sündopfer des Hohepriesters, der Gemeinde und des Versöhnungstages ebenfalls nicht gegessen, aber darum noch nicht geopfert, sondern außerhalb des Lagers verbrannt. Fleisch, das bis zum zweiten oder dritten Tage übrig geblieben, wird im Vorhof des Heiligthums verbrannt. Es ist also keineswegs selbstverständlich, daß ein Speiseopfer eines Priesters ganz auf dem Altar geräuchert wird; es darf demnach der sechszehnte Vers des 6. Capitels im Opfergesetze nicht fehlen. Da dieser aber sich enge an das vorhergehende Gesetz über die Hohepriester-Mincha anschließt, ja der Ausdruck מייל in V. 16, wie bereits erörtert, nur durch das vorangegangene כליל תקטר in V. 15 erklärt werden kann, so ergibt es sich mit Nothwendigkeit, daß der Abschnitt C. 6, 12—16 als ein integrirender mit den vorangehenden Gesetzen zusammenhängender Bestandtheil der Opfergesetze zu betrachten ist. (Fortsetzung folgt.)