Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 4 (April 1928)
- Date
- 1928-04-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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40 deine Tochter sollst d» »ich! feinem Sohne neben und seine Tochter nicht für deinen Sohn nehmen.' Bo» den Rabbi neu ist die? mit aus hie sieden dort ausaezähiien knnaanitischen Völker bezogene Verbot ans alle ehelichen Verbindungm niit Nichtjndcn oder Nichijübimien ausgedehnt Endlich heißt cs 5. M. 28, 4 ss.: „Es soll kein Ammonüer oder Alonditer in die Gemeinde Goiie? koinmen <d. h. eine Israelitin heiraten), auch das zehnte Geschlecht don ihnen soll nicht in die Gemeinde GoitcS lummen." V. 8: „Du sollst den Cdmniier nicht verabscheuen, den» er ist dein Bruder, dn sollst den Neghpter nicht verabscheuen, denn ein Gast warst du in seinem Landei Kinder, die ihnen geboren lverden, dürsen im dritten Geschlecht i» die Gemeinde Gottes kommen." Als der Priester Esrn an? Babhlonien nach Patiistinn zurnckgekehrt war, traten die Häupter des Volles an ihn heran und trugen ihm hot: das Volk, Israeliten, Priester und Leviten, hat sich nicht von den Völkern der Länder abgesondert, den Karnamitern, Hettitern, Jebusitcrn, Ainvnitcrn, Moabitern. Acgyptern und Enwritern. Tenn sie haben von ihren Töchtern für sich genommen rind für ihre Sohne nnd die heilige Nachkommenschaft mit de» Völkern der Länder vermischt (Esra 9, lf.). Als Esrn da? hört, ist er anss höchste bestürzt, er saftet, zerreißt sein Kleid »nd richtet ein inbrünstiges Bußgebet an Gott. Daranf bernst er eine allgemeine Aolksversnmmlnng nach Iernsnlcin nnd das Volk erklärt sich einmütig znr Scheidung von den fremden Frauen bereit, die denn auch vollzogen lvird (c. 9. 10). Dasselbe berichtet Nchemia, der GesinnnngSgcnossc Esras und sein Helfer in dem Reformwerk (e. 13). Aber alle diese Gesetze nnd M n st n a h m c n hatten i h r e il Grund nicht in einer Sorge um die N e i n [) c i t des Blutes, s o n d e r n a n s g c s p r och e n c r mn ß c n allein u >n d i c R e i nh ei t dc r R c l i g i o n. Co heißt es in dem ersten der angeführten pentatenchischen Grundgesetze 2. M. 34, 15 f.: „Datz dn keinen Bund schlichest mit den Bewohnern des Landes, so bah sic, lvcim sie ihren Götze» nachbnhlen und ihren Götzenbildern schlachten, dich cinladcn lvürden und du von ihrem Mahle äßest und von ihren Töchtern für deine Söhne nähmest und ihre Tochter ihren Götzen nachhurien »nd deine Söhne versiihricn, ihren Götzen nachznhnren". „Denn er (der Kanaaniter, mit dem du bid) verschwägerst) würde deine» Sohn mir (Gott) ablvcndig mad)en und cs käme znm Dienste sremdrr Götter". (5. M. 7, 4.) , Die Ammoniter und Moabiter, von denen n> der dritten Stelle (23, 4) die Rede ist, wohnten nicht mit den Israeliten in einem Lande zusammen, daher wird für sie ein anderer Grund geltend gemacht. Die Ammoniter hatten ihnen bei dem Zllge längs ihres Gebiets jede Lieferung von Lebensmitteln vcriveigert, »nd die Moabiter hatten gegen sie den Scher Bileam gedungen, um sic zu verfluchen (die antike Form der Pressepropagaudn). Sie hatten also eine » n m c » sch - liche ii ii b haßerfüllte Gesinnung gezeigt und Freiiudschast und Ehegemcinschast unmöglich gemacht. Im Grunde ist dies aber kein wesenttichcr Unterschied gegen die Absonderung von den kanaaintischcn Völkern, denn auch bei diesen ist cs lctzlich nicht der nbiveichende Glaube, sondern die verabscheuenswerte Art der G o t t c s v e r e h r n n g nnd ihre unsittlichen K o n - scgncnzen, die in legitimierter Unzucht »nd dem Greuel der Kinderbcrbrennnng gipfelten. Wie gänzlich unbeachtet hierbei die Rasse bleibt, ersieht inan daraus, daß der Aegyptcr, der doch von grundverschiedener Dtnfic war, schon in der dritten Generation z»- gelnssc» ivird, während die stammvenvandtcn Ammoniter nnd Moabiter für immer ausgeschlosseir bleiben sollen. Esra nnd Nchemia aber toten nichts anderes, als daß sie diese Gesetze, ans die sie sich ausdrücklich als aus mosaische berufen, in der neuen Gemeinde durchsührten. Es ist falsch, daß erst diese beiden Männer diese Scheidewand aufgerichtet haben, oder daß die Pentatenchischen Gesetze, die wir angeführt haben, nicht lange vor ihnen formuliert sein können. Es muß falsch sein, weil die mosaische Religionsgründung ihrer Natur nach von Anfang an diese Vorsicht notig machen mußte. Mit der Forderung einer grundverschiedenen Lebcnssnhrnng in einer an Zahl übermächtigen Heidenwelt austrctend, wäre sie bei Ehcgemeinschaft mit derselben binnen kurzen! von ihr verschlungen worden. Nichts anderes war die Sorge ESras und aller Führer des Judentmns bis auf den heutigen Tag. Und je mehr sich die Jndcnheit unter die Böller zerstreute, je mehr ferner das religiöse Leben sich in bas Hans nnd die Familie slüchien mußte, um so entschiedener hatten sic die Mischehe zu bckümpfem Ein jüdisches Hans nnd eine jüdisch-religiöse Kindcrerziehuiig sind nn- - möglich, wenn die beiden Eltern nicht die gleiche Religion haben und mis'iUicn, und das Judentum der Frau ist dafür fast noch wichtiger als das dcS Mannes. Seine Ehe mit einer andersglänbigen Frau ist entweder Gleichgültigkeit gegen die eigene Religion oder gegen daS religiöse Empfinden und Leben der Gattin, das er mit ihr zu teilen nicht das Bedürfnis hat. Sobald aber der andere Teil zum Jndeninm Übertritt, ist gegen die „Miscl)ehe" nicht das Geringste cinznwenden. Die jüdische Gemeinschaft hat gegen die eintretende „Rassenmischung" nnd „Verfälschung des Blutes" keine Bedenken. Uebrigcns Ivnrde das Verbot gegen Ammoniter und Moabiter dahin interpretiert, daß cs mir für die Männer aus diesen Stäiiniien, aber nicht für die Frauen gelte. Ist doch auch eines der ersten Beispiele des förmlichen llebcrtritts (des „Sich-Bergens unter die Fittiche des Allgegenwärtigen", wie der technische Ausdruck lautet) die Moabiteriii Rut, die Ahnfran des Königs David. Schließlich stellt der »laßgcbcndste Gesetzeslehrer des Judentums, Maimonides, »ach den Rabbinen in seinem Mischne Thora. „Bon den verbotenen Ehen", 25, XII, fest: „Als Sanherib, der König von Asstirien, hinauszog, l,at er alle Böller dnrchcinandcrgemisdit, auch die Aeghpter im heutigen Aegypten sind andere Mensche», clienso die Edomitcr im Gcsilde Edoms. Weil also die vier verbvlenen Böller unter die sreigegebcuen anfgegange» sind, so sind sämtliche sreigcgcben, so daß ivenn einer fict) von ihnen entfernt, um 3tmi Indem,nn iibcrzntrcten, die Gewihhcit aiigeiiommen ivird, das; er sid) von der grohc» Menge entfernt hat. Infolgedessen darf heutzutage, ivcr immer Übertritt und ivv immer eS gesdiehe, sei es Edomitcr oder Acglipter, Ammoniter oder Moabiter oder Rnschii oder von allen übrigen Boilern, Man» oder Weib, sofort in die Gemeinde Gottes eintreten." Hiermit sind also sogar die Beschränkungen der Thora ohne Rest beseitigt, obgleich auch sic nicht von der Rücksicht auf das Blut diktiert geivescn ivnren. Verfolgt man die Haltung der Lehrer des Jndentnms in dieser Frage, so ivird zweierlei deutlich: daß sie keine Spur von B k n t b c w n ß t s c i », R a s sen d ü n kel vdcr Ab » eigu >ig gegen andere Rassen als solche haben. Sodann aber, daß sic ihre Dialektik »nd Jnterpretationskünste, die sogenannte rnbbinischc Spitzfindigkeit, nicht sowohl anwenden, um de» Bnchsinben nnfrechtzuerhalten, als im Gegenteil der geschichtlichen Entwicklung und dem Geist, den wahren Gesiniinngen nnd de» letzten Absichten des Gesetzes gerecht zu werden. Heneralfiskal d'Asnieres über üas Iuöenschutzgelö. In dem sehr nüljtidjcn „Qücllcnbuch znr jiibifdjen ©cfdiidjk nnd Literatur". hcrauSgegebm von Dr. Julius Höxter, vierter Teil: „Ciiropäisdic Länder in der Neuzeit", (Verlag I. Kaussnmiin, Franksint a. M., Preis 1,80), stndcn loit folgendes inhulisreichc Kavitel, das erhellt, ivie damals unter den hohe» Beamten Irtedrickis des Großen Perföiilidikeitcii vorhanden ivaren, an deren kluger, gerechter und Vvrurteilsfreier Einstellung z» den Inden sidi heute mancher ein Muster nchmc» kann. Der Generatfiskal (höchster Vertreter des Staatsschatzes) d'Asniercs hat am 23. Mürz 1765 folgendes Gutachten veir. die Erhöhung dcS JudenschutzgeldeS i» den preußischen Landen von 15 000 aus 25 000 Taler abgegeben: Die Juden tragen mit den Christen ciuerlci onera (Lasten) bis o.nf einige ganz wenige Kleinigkeiten. Woher kommt es, daß sie mehr geben müssen nls die Christen, da diese doch unendliche Vorteile in allen anderen Stücken vor ihnen genießen? Woher konimt dieses privilogium onerosum (beschwerliche Vorrecht)? Ist es billig, notig und nützlich, daß cs dabei bleibe oder daß man weiter gehe? Der Ursprung der Jndcnschntzgeldcr ist durch ganz Europa in den Verfolgungen, die die Inden erlitten, in deren Verbannung ans verschiedenen Ländern, in dem Haß eines abergläubischen nnd ungercchten Volkes zu suchen. Dazir kam, daß die. Fürsten ihre Anfuahmc als ein Mittel betrachteten, ihre Cassn anzusülten, nnd sich ivcnig daraus machten, ob die Juden, die auch wirklich damals sehr unnütze und zum Teil schädliche Mitglieder "des Staates waren, fertig ivcrden komiten oder nicht. Jetzt hat, dem Himmel sei Dank, wemgstenssin unseren Provinzen die Verfolgung ansgehört, nnd man hält es nicht nur für nützlich, sondern auch für pstichtmüßig, den Verfolgten'vineii Platz im Lande cinzurniiincii. Der Rcligionshaßkhat doch sehr abgcnommcn und wird von vernünftigen Leuten als ein Laster betrachtet. Was die Frage betrifft, ob die Inden nützlich oder schädlich sind, so ist cs wohl allgemein bekannt, daß ein wirklich schädlicher ttntertan gar nicht im Lande zu dulden ist, und daß ein untertan, der mir per Accidens (durch Zufall) schädlich ist, durch gute Einrichtungen zu Beförderung des allgemeinen Nutzens anznhaltcn ist. Wie kann aber in einem und dem anderen Falle dem Schaden, den er dem Staate znfügt durch eine Summe Geldes abgcholfen werden, die er dem Landcshcrrn zahlet? Hieraus erhellet schon, daß die Erhöhung, wo nicht die Beibehaltung der Jndcn-praestaiickorunr (Leistungen) mit den gesmiden prinoipiis (Grundsätzen) nicht hariiwiiierct, ivcil man, wenn man ans den Ursprung dieses Instituts znriickgchct, findet, daß es sich aus Leidenschaften nnd Mangel der Einsicht gründet. Die Billigkeit der Inden-onerum (Lasten) ist ivohl nicht leicht erweislich zu machen. Sie tragen schon, ivie bereits gesagt worden, fast alle bürgerliche oncra, dazu kommen nun Schutz-, Rekruten-, Kalender-, Traiisrhcingclder nsiv. Wieviel kosten ihnen nicht hiernüchst die Einlösungen aller »nd jeder in ihren Angelegenheiten ergehenden Ilescripte (behördliche Schreiben), vidimierte (beglaubigte) Abschriften ihrer Privilegien? Ihre eigene Person müssen sie verzollen, ihren Aufenthalt in Berlin teuer bezahlen und was dergleichen mehr ist. Wenn inan mm eine solche Einrichtung billig nennen ivoltte, so müsite wenigstens ein Grund dieser Billigkeit angezeigt werden, nnd ich sehe keinen. Hierzu kommt aber, daß, wenn ich die Kriegsdienste ousnehme (und auch hierbei, wäre vieles zu erimiern), im übrigen die Juden vielleicht das alles prästieren (leisten) ivürden, was die Christen tun, ivenn ihnen mehr Freiheit gelassen nnd sie nur gut angesührt würden. Es wäre aber verwunderlich, ihnen vorznwcrfen, daß sie in gewisser Absicht unnütze Leute sind, ivenn man sie zu gleicher Zeit verhindert, nützlich p. werden. Wenn ich dieses alles znsnmmcniichme, so habe ich gezeiget, daß kein principium vorhanden ist, wonach die Erhöhung der Schutzgelder nnd anderer jüdischen praestsnckorum (Leistungen) zu bestimmen. Berlin, den 23. März 1765. d'Asllierss. Verlag u. Schrisileiiung: Centralocrcin deutsch. Elaaisbiirger illd. Glaubense.V., Berlin 81V 68, Lindenstr. 13. Fllr die Echriftl. veraniw.: Dr. Ludwig $ 0 n ii II tu V, B-rlin SW 68. Druck von Rnd ° kfMolke, Berlin sw ls.