Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 1 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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geklagten Hol; frir überführt und beantragt« zw« Monats GesängniS. Obwohl das Schwurgericht den schwcrbelc'digendeii Charakter der Artikel wie des Bildes zugrrb, kam es z» einem F r e i s p r « ch , allerdings nicht wegen erwiesener Unschuld. sondern mangels des N a ch w e i s e s einer strafbaren Handlung. Der Freispruch Holz gegenüber erfolgte mit der mündlich gegebenen mcrlwürbiMN Begründung, das; Holz nicht als Verantwortlicher Schriftleiter im Sinne des Gesetzes zu gelten habe, da Dietrich ver.mtworUich gezeichnet habe, und daß ihm picht widerlegt werden könne, das; er an die Nichtigkeit seiner Behauptungen glaube, nicht die jüdische Religio n 8 g e e i n s ch a s t, sondern die jüdische Volksgemeinschaft a n g e g r i s s e n h a b e, sich des b ej ch i in p s c i! d e n Charakters seiner Artikel nicht b e - >v ii I; t gewesen sei und i I) ui der Dorsal; N e fj> h l t Hab c. Beide Urteile zeigen, welcher Unfug von völkischer Leite mit der Abgeordneteniinrnniiität getrieben wird. Ter '){ech!? au s s ch u st d c s N e i ch 8 t n g s hat inzwischen die weitere Deckung völkischer Hefter durch imimtiie AKgeordnete unterbunden, indem' er die Genehmigung zur Strafverfolgung des Abgeordneten Dietrich in anderen Fällen erteilt I>at; Dietrich zeichnet nur drei Zeitungen an verschiedenen Orten verantwortlich. Krankhafte Instinkte. Seit der geisteskrank verstorbene Marquis de Lade seine unzüchtigen und blutrünstigen Romane schrieb, pflegt man die Verquickung sexueller Triebe mit der unnatürlichen Freude an Grausamkeiten als Sadismus zu bezeichnen. Was anderes als Sadismus aber ist es, wenn die völkische Presse ihren Lesern Ritual in v r d - lüge n austischt, den znsaniuiciipliantasierten Vorgang bis in die kleinste» Einzelheiten schildert und sich an der Tarstcllnng der Lunten des angeblichen Lpsers berauscht? Ta das gedruckte Wort noch nicht aufreizend genug ivirkt, lassen ..Stürmer" und „Illustrierter Beobachter" Ri t u a l ino rd b il de v zeichnen. Ta wird der Mord an dem Gymnasiasten Winter in Könitz nlZ Ritualmord mit der Darstetlungsgabe eines Sadisten bcmonftriert: Iudcnsratzen mit dem Zylinderhur bedeckt, schlachten eine geknebelte männliche Person ab. Und es finden sich noch innncr genug Ntensche», die solclie Scheustlichkeiten für ivahr Hallen und derartige Aiachwcrke verbreiten. In Quedlinburg hat sogar ein iiatioimlsoziatistiscticr Ncscrendar dieses Bild aus der Icitsclirist bemusgesämitteii und cs angeschlagen. Dafür hafte er sich vor dem Schössengcrichl i» Oatberstadt zu verantworten. Cr wurde au Stelle einer an sich verwirkten <0 e - I ä 11 n n t s st rare von b r o i Z a » c n z u 5 >1 M a r k G c I d si rase >v e g e ii B c s di i m d j u n g bei' i ii d i s ch e n Rcligionsgesell-! ch a f t <§ 1C6 StGB.) bestraft. Während schon öfters straircchlliches Einschreiten gegen derartige Darstellungen mit der sormalistischcn Begründung abgelchnt wurde, bah eine Beschimpfung der Religionsg c s c l I s ch a i t nicht vorliegc, hat das Schöffengericht in Halberstadt mit Recht die Beschimpsung der ReligivnsgeseNschait bejaht. Ta der angebliche Mord als Ritus, d. b. als religiöser Brauch bezeichnet wird, ist mit solcher Behauptung die Religionsgciebschas! beschimpit, die angeblich nach diesem Ritus lebt. «.Vgl. Rcichsgericht'seiitschcid»iigci> in Strajsachcu Baud 28, Seite -IM.) Das gleiche Bild tvar am 10. Januar Gegenstand einer Verhandlung vor dem Göttinger Schvsscngcricht gegen den völkischen Agitator Berengar Elsiier v. G r o n o w. Tiefer hatte vor etwa einem Iabr das Bild mit einem anderen, das die Tötung des heiligen Rudolph darslcllt, i u der Göttinger völkischen Buchhandlung a ii s g e h ä n g t. Er hatte die Bilder mit einer Notiz versehen, nach der die Eltern ihre Kinder ans „diese Kiilturschande" Hinweisen sollten. Zeugen, die die Bilder im Schainenster gesehen hotten, gaben der Beiürchtimg Ausdruck, das; angesichts solcher den Inden unterstellten Schäiidlichleiien cs doch einmal zu Aussrhrcituiigen kommen könne, zumal sich vor dem Schauseiistcr erregte Szenen abgespielt hatten. Trotz alledem sah zunächst die Staatsanwaltschaft in Eottingen keinen An last zum Einschreiten: Tie bildtichcn Darlegungen seien nicht geeignet, in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zn Gewalltätigkeiten gegeneinander anzureizcn: sic gingen auch n i ch t ü b e r d a s nach den Gesetzen gebotene Mas; des M c i n u n g s k a m p s e s hinaus. Es handele sich um eine Kritik an einem angeblich überlieferten Brauch der Israeliten, und cs sei nicht zu gleichen oder ähnlichen Mas-,- nahmen gegen den jüdischen Teil der Bevölkerung auigesordert. Tiefe merkwürdige Aussnsiung des jetzt in den Ruhestand versetzten Oberstaatsanwalts ermutigte die Nationalsozialisten zu einer Versammlung mit dem Thema: „Die n a ch g e w i e s e n e W a l> r h c i t des N i t u a! in o r d c s." Der Nactifolger des Oberstaatsanwalts teilte mit Recht die Ausiassimg seines Vorgängers nicht. Cs winde gegen v. Grvnow Anklage gemäß 8§ 130. 106 StGB, erhoben. In der Verhandlung hatte der Angeklagte nicht den Mut, sich zu seiner Tat voll zu bekennen. Er machte geltend, das; der Aushang g c s ch ä f t l i ch c n R e k l a in c;!u c rt c ii habe dienen sollen. Im übrigen habe er nur Aufklärung über die Kräfte, die im Judentum „unter Umständen heute noch tätig seien" schassen wollen: das sei sein Recht zur freien Meinungsäußerung. Der Oberstaatsanwalt betonte nach der „Göttinger Zeitung" vom 12. Januar mit allem Nachdruck, das; der Angeklagte nicht deshalb auf der Anklagebank sitze, weil ihm die Freiheit seiner GcsinnimgSäiißerung nicht gewährt werden solle; sondern deshalb, weil diese Freiheit nicht zu Schrankenlosigkeit und Zügellosigkeit nnstbrnucht werden dürfe« Wenn heute mehr alb je nach den, Schutz der Ehre dcS einzelnen gerufen werde, so sei cS Pflicht des Staates, nicht zu dulden, d«S grötzere Gefellfchaften, wie sie die füdifchc Neligionögefellfchakt darstelle, in ihrer Ehre angetastet würden. Durch die ausgchängten Bilder, die nicht nur abscheulich und anstößig seien, die auch keinerlei Kunstwert besähen, habe der Angeklagte niedrige Instinkte in unreiseu Köpfen Hervorrufen wollen. Deshalb uiüsse er energisch bestraft werden, und zwar wegen Ausreizung zum Klasse uh atz, da die Bilder berechtigte Erregung hervorgcrusen hätten, und wegen B e - k ch i m p s u u g der jüdischen N cl i g i o n s g e s e l l s ch a f t. Das Gericht erkannte wegen der genannten Delikte ans eine G e I ä n g n i s - st rase von drei Wochen oder 300 Mark und Einziehung der Bilder. Die Gntjck-eidrmg ist bedeutsam: Sie entlarvt die Bcrbretter derartiger Schandbildcr alö politische Hetzer «»>- uUnmt ihnen den Nimbttö des VolkSanfklärceS, mit den» sic sich so gern mngebcn. Sic klammert sich nber mit Recht nicht formalistisch an eine Auslegung, die den Tatbestand des § 130 StGB, (sogenannte Aufreizung zum Klassenhaß) nur dann als gegeben ansieht, wenn expressis verbis zu Gewalttaten gereizt-.wird; c8 erneuert vielmehr die längst vom Reichsgericht ausgefproctzene Auffassung, daß der Begriff des „A »reiz e il §" nicht ein Anreizen zu bestimmten Gewalttätigkeiten fordere, auch nicht direkte Anssorderiuig, sondern das; indirekte Einwirkung z, B. durch Illustrationen ohne Text genüge. H. R—nn. Nr. 32 und 33. Aus Leipzig meldet uns unser zur Verhandlung entsandter UK-Sonderberichterstatter: Am 20. Januar stand Theodor Fritsch, der bekannte Herausgeber des „Hammer", vor den Leipziger Richtern, »m seiner zweiunddreißigsten und dreiunddrcistigsten Bestrafung entgegenzugehen. ES kanien zwei Fülle zur Verhandlung, die in diesen Blättern mehrfach erwähnt worden waren. I»; ersten Falle handelte es sich um den sogenannten Tintcr-Aufrns. Tintcr hatte, als Fritsch wegen Gotteslästerung vom Hofer Schwurgericht zu ach! Tagen Gcsängnis verurteilt worden war. einen Ausruf erscheinen Taffen, in dem er sich mit Fritschs Aeußerungen solidarisch erklärte, und begann, blntrrschriiten von Persönlichkeiten vsscntlich zu sammeln, die die Ausiassung Fritschs über die jüdische Religion und Gott gleichfalls zu der ihren machen wollten. Es hieb in diese!» Aufruf: „Die sogenannte jüdische Religionsgemeinschaft ist nichts anderes alS eine Maske, die sittliche und wirtschaftliche Zersetzung und Ausplünderung unter drin Schutze der dentschcn StaatSgcscye zu betreiben . . . Die jüdische NcligionSgenieiiischaft ist nichts anderes alö ein inmitte« d«S dentfchen Staates unter dein Schutze der deutschen Staatsgcsetze stehender, dem deutsche« Volke und Staate feindlicher Staat . . Tie Staatsanwaltschaft batte die bctrcsfeirde „Oanii»er"-Niiini»er (:>82) sowie die von diesem Artikel hergestcllten Sonderdrucke beschlagnaliiiic» lassen, und Fritsch war als veraiilwortlichcr Schristleitcr des „Haimncr" — Tr. Diiiter, der Vcrsasscr dcs Ausrufes, ist als Thüringischer Laridtagsabgeordrieter immun — durch aintsrichterlichen Strasbesehl zu 200 Atark Geldstrafe, anstatt einer verwirkten GeiängniSstrafe von zwaiing Tagen, verurteilt worden. Er erhob Einspruch. Dladj kurzer Hauptverbandlinig. dasiir aber um so ausgedehnterer Beratung, erkannte das Gericht aus 150 Mark Gelditraje, rra Stelle einer (besängnisstrasc von zehn Tagcitz und die üblichen Nebenstrasen, Tragung der Kosten, Vernichtung der Platten. Im zweiten Falle hatte Fritsch in einem Artikel über die ischächtfrage geschrieben: „ ... Diese Sekte scheidet sich in vielen Dingen von der übrigen Menschheit, . . Sie . . . hegt auch einen bcsonvereu Goticsdcgrifs. Sic verehrt einen Gott, der mit ttzrannischer «Härte von seinen knechtisch ergebenen Anbetern die Erfüllung seiner Launen fordert, und der die geringste Abweichung von seine« Gesetzen mit Tod bedroht, ein Grift des Hasses und der Rache, der Fluch nnv Bcrnichtnng denjenigen znschwärt, die sich ihn» nicht blindlings iintcrwcrscii. Dieser Rachegott will Blut fliesten sehet», nur Blut kann ihn versöhne», Blut, daS anS analvoll zuckenden Körpern strüint. Daü Fleisch deS geschlachteten TicrcS gönnt er scincit Berel,rcrn, daö Blut aber gehört ihm. Darum ist jede Schächtung zugleich eine Opferung, und unter Qualen must sie sich vollziehen, denn daS Blut dcS Schmerzerfüllteu duftet ihni lieblicher — ihm, dem Hasser dcS unschuldigen LebcuS. So steht iu den Lehre» dieses seltsamen Volkes." Aus 'Antrag des Staatsanwaltes war durch auitsrichtcrlicheu Strasbcielil an Stelle einer verwirkten Gesängnisstrasc von drei Tagen 7,00 Mark Geldstrafe verhängt worden. Auch diesmal erhob Fritsch Einspruch. Die Hauptverhandlung war wieder kurz, die Beratung recht ausgedehnt.' DaS lirteil lautete aus 200 Mark Geldstrafe, an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen, sowie auch hier aus die üblichen Nebenstrasen. Tic Urteile sollen in juristischer und tatsächlicher Beziehung erst dann eingehender gewürdigt werden, wenn sie schriftlich vvrliegen. Heute sott nur der allgemeine Eindruck wiedergegeben werden, den der Zuhörer von der Verhandlung geivinnen mußte. Hier der Angeklagte, ein 75jähriger Greis mit einer fixen Idee, neben ihm der Verteidiger, ein bekannter völkischer Führer; dort der Staatsanwalt, ein entschiedener Vertreter des Standpunktes: Recht muß Recht bleiben. Am Nichtertisch neben den Schössen, die ihnen von Fritsch heraufgereichte Flugschriften interessiert entgegennehmen. neben dem schweigenden Beisitzer ern Vorsitzender, der den Angeklagten mit fast väterlicher Loyalität behandelt. Tine dumpfe Atmosphäre, als ob Jahrhunderte stehen geblieben wären, herrschte im Verhandlungssaale. Behauptungen werden vorgebracht und anscheinend auch am Richtertisch als erwiesen angesehen, die um die Zeit der großen Judenverfolgungen des Mittelalters die Gemüter anspeitschten. Das Nitualmordmärctsen geht immer noch ebenso um wie die Behauptung vom „Gott der Rache", dessen Vorschriften die Anhänger als einen auf niedrigein ethischen Zustand der religiösen Enttvicklung stehen gebliebenen Kreis charakterisierten, der den Schutz des Gesetzes nicht verdient. Gleichgültig bleibt daneben, daß Fritsch zum 32. und 33. Male fast wegen der gleichen Delikte verurteilt wurde. Einem Urteil, dem man es anmerkt, daß es sich die Richter abgezwungen haben, ist keine innere heilsame Wirkung zuzumessen. Mil einem starken und brennenden Wunsch nur kann man die Verhandlung verlassen: di« Fenster auszureißen, die diese Gerichtssäle vom lebendigen Tag trennen und Lust und Licht einer reinigenden Aufklärung hineinzulafsen.