Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 1 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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mrH svVmrtwN. StäatsvürHLrjüMMnMMdrrrLL^ Allgemeine. Zeitung des Judentums Oer Fremde — die Umwelt. Michael Guitmanns Buch „Das Judentum und feine Umwelt" von Rabbiner <5. Ksinski, Berlin. Die Katastrophen der Nachkriegszeit, die jetzt säst alle Länder der Erde durchzittern, haben den Völkern mit allzu großer Deutlichkeit gezeigt, daß sie alle einen e i u z i g e u Organismus bilden, vvil dessen Unversehrtheit die Lebensfähigkeit jedes einzelnen abhängt. Diese Erkenntnis hat ihren politischen Ausdruck gefunden in dem Bestreben nach den „Bereinigten Staaten Europas" sowie in der Idee des Völkerbundes, die erstarkte, obwohl seine Tätigkeit bis jetzt noch niemanden befriedigt hat. Die N e ch t s e n t w i ck - l un g ist jedoch von diesen Ereignissen wenig berührt worden. Nicht einmal die bittere Notwendigkeit der Weltwirtschaft hat die sittliche Idee von der Gleichheit aller Menschen voll ausreifen lassen. Und doch ist noch immer der Fremde vielfach ein Mensch minderen Rechts. Und dennoch ist es ein langer Weg, den die Völker zurücklegcn mußten, bevor sie sich zu der geistigen Stufe cmporgearbeitet haben, von der alis sie dem Fremden diejenige Rechtsstellung gaben, deren er sich hellte erfreut. Im Mittclaltcr hat die Bildung des grasten Frankenreichcs unter dem Einflüsse des Ehristentuins zur Milderung des Fremdenrcchts beigetragcn. „Nach mittelalterlicher Auffassung", sagt Bar in seinem „Fremdenrecht" Seite 6, „bildet die ganze Christenheit, trotz Getrenntheit der Nativnen, eine große Gesamtheit mit dem Papst als geistlichen Oberhaupt, dem Kaiser als Oberhaupt in weltlichen Dingen. Hiernach erkannte man prinzipiell die Rechtsfähigkeit der Fremden an, wenigstens, wenn sie Christen waren." Gehen wir aber weiter hinauf in die altgermanische Zeit, dann finden wir den Fremden ganz recht- und schutzlos. Selbst lvenn er verwundet oder erschlagen wurde, regte sich niemand, um das Blut des Fremden zu sühnen. Auch die großen Lehrmeister des Rechtes, die Römer, hatten ihr besonders ausgeklügeltes Fremdenrecht, durch das sie die Menschen in mehrere Klassen einteilten. Als später der Kaiser Caraealla allen Bewohnern des Reiches das gleiche römische Bürgerrecht gewährte, wurde er nicht durch die Achtung vor dem Menschenantlitz, sondern durch die Vorteile eines weiter anszudehnenden Handelsverkehrs dazu bestimmt. Welches Volkes Geschichte wir auch immer erforschen, immer finden wir, wenigstens in den Anfängen seiner Entwicklung, den Fremden aus der Ncchtsgemeinschaft ganz oder zum Teil ausgeschlossen; häufig gilt es sogar als fromme Pflicht, ihn den Göttern als Opfer darzubringen, wofür wir in der „Iphigenie" des Euripides das bekannteste literarische Denkmal besitzen. In. der Geschichte der Menschheit ist es daher als das bedeutsamste und folgenreichste Ereignis zu verzeichnen, daß das Buch, welches die Welt ehrfurchtsvoll die Heilige Schrift nennt, die uneinschränkbare Gleichheit aller Menschen verkündet hat. Unser rechtsgeschichtlicheS Interesse wird im Hinblick auf diese Tatsache herausgefordert zu der Frage: „Wie formt dieses Buch Und die Tradition des Volkes, das nun einmal von diesem Buche nicht wegzudenken ist, das Recht des Fremden?" Unter dem Titel „D a S Judentum und seine Umwelt" hat soeben Professor Dr. Michael Guttmau ii im Philo-Verlag zu Berlin den ersten Band seines Werkes erscheinen lassen, welches an der Hand der Ouellcnschriftm auf diese Frage die Antwort gibt. Niemand wird dieses Buch ohne reiche Belehrung und ohne hohe Befriedigung aus der Hand legen und dem gelehrten Verfasser die Anerkennung versagen, daß er nicht nur eine e r st a u n l i ch c F ü l l e d e s S t o f f e 8 a u s dem t a l ni u d i s ch - r a b b i n i s ch e n, hellenistisch en . neu testament li ch en und ki rch enge s ch i ch tl i ch c u Schrifttum meistert, sondern daß er unerbittlich in seiner Wahrheitsliebe und u iibestechl ich in seinem Urteil ist. Unter den zwölf Abschnitten des Buches ist kein einziger, in welchem nicht neue Ergebnisse seiner tiefschürfenden Forschung als Bereicherung der Wissenschaft wie von selbst hcrauswachsen. Dem Fremden gegenüber hatte der Staat nicht nur kein Answcisungsrccht, sondern, entsprechend dem Fall von Oout. XXIII, 16, 17, die Pflicht der kostenlosen Landzuweisung an dem von dem Fremden selbst gewählten Ort; ausgenommen war hierbei Jerusalem. Euttmann weist nun nach, daß diese Einschränkung nicht etwa ans eine Unfreundlichkeit gegenüber dem Fremden, sondern aus die große Wohnungsnot zurückzuführen ist, die in Jerusalem mit seinem großen Fremdenverkehr an den Wallfahrtstagen herrschte. So zeigt nun der Verfasser im einzelnen, daß der Gedanke von der Gleichheit alter Menschen nicht nur nls Andachtsrausch für Feierstunden unterdrückter Menschen verwertet, sondern in das nüchterne Leben des Alltags hineingcsührt und dort verwirklicht worden ist. Recht wertvoll ist, um nur noch ein Beispiel anzuführcn, das Bild, das der Bersasser von der Rechtsstellung des a » f d e r D u r ch r c i s e befindlichen Fremden entwirft. Man war bisher der Meinung, daß die Thora (im weiteren Sinne) deni gesamten internationalen Recht von sich aus autonom den Inhalt gegeben und ihm alle Fremden, den ansässigen (hebr. ger) wie den durchreisenden (hebr. nochri), unterstellt hat. Suilmnnn weist zwingend nach, daß diese Annahme nur für den gor, nicht für den nochri zutrifft. Dieser war vielmehr aus Grund völkerrechtlicher Verträge wegen eines Kapitalverbrechens wie Mord der jüdischen Strafgerichtsbarkeit und den Gesetzen der Thora überhaupt nicht unterstellt. Dunkle, der Mißdeutung leicht ansgesetzte Stellen der Bibel und des Talmud erhalten durch diese Annahme nebst ihren Folgerungen eine Erklärung, die, wie so oft, in diesem Buche durch ihre Natürlichkeit für den biblischen und talmndischcn Feinschmecker ein erlesener Genuß ist. Ludwig v. B a r klagt in dein Vorwort zu seiner „Theorie und Praxis des internationalen Privatrechis", daß das i n t e r ii a t tonal e P r i v a t r ech t in Deutschland als Stiefkind der Rechtswissenschaft behandelt wird. Durch die vor- Köm 40 000 Mark Abfindung verlangt AUS VfinjnOim: Fritsch von Ford. - Aus de« Rechts schutzarbeit des C. B. - Dr. Walther Bing (Frankfurt a. M.): Neuestes aus dem v.,0«. A. *• ,-r': Dr. C. P. Jenkwitz: Ferdinand (lohn. - Düringer und Hachenburg über den Antisemitismus. — Dex Bibel für unsere Tage.