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Central-Verein-Zeitung · 1927-04-01 · Heft 4 (April 1927) · page 8

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
1927
Issue
Heft 4 (April 1927)
Date
1927-04-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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32 kan» und sich erst für das eine der beiden entscheiden fall, wird uns immer suspekt sein, keinem anzngehvren! Und mein Einwnnd, er selber sei doch ein lebendiger Beweis dafür, ließ ihn so heftig ergrimmen, daß ich zuletzt beschwichtigend immer wieder Vorschlag, die Entscheidung jedem cilizelncn nnheiinznstellen: der eine hat inneren Raum genug, um darin zivei Vaterländer unterznbringen, der andere kann in seiner Enge bloß eins bchailscn, er innsi also lvählcn, tvclches ihni unentbehrlich ist. Herzt versicherte bann stets, er sei kein Kanischnkmann, und so gingen wir lachend in der Abendsonne heim. Ich bin heute noch nicht klüger daraus geworden. Ich kenne Zionlstc», deren Leidenschaft, Kühnheit und Opfersreudtakeit mir Belvundcrnng abzwingt, wie Oskar Atnrinorek einst, wie Felix Salten jetzt, und ich kenne so treu d e il t s ch gesinnte und diese G c - s i n n n n g n, i t s v l ch e r O P f c r f r e n d i g k c i t b c >v n h r e» b c Jude n. d a ß jeder Zweisel an ihrer Echtheit verstummen muß. Die Blntsrage bleibt noch ossen. Wird daß Denken und Handeln, ja das ganze Daseili eines Menschen durch datz Blut bestimmt, wird eS durch das Blut entscheidend bestimmt oder können wir die Herrschaft des Bluts über unser Wesen durch unfern Geist, durch unseren Witten schwächen, bändigen oder gar überivültigen? Wer au die Freiheit liuscres Willens, tvcr an eine Kraft, den Stimmen unseres Bluts gebieten und sic den Forderungen der Vernunft und des Gewissens gehorchen lehren zu können, glaubt, der wird auch den Juden das Recht, Deutsche zn werden und sich durch ihr Sein und Tun als Deutsche 3 n bekenne n, nicht a b s p r e ch e n können. Aber solange die Judcnschast Deutschlands sich selbst nicht einige» kann, ob sie in Deutschland daheim vder bloß zu Gaste suhlt, darf sic sich nicht tviindcr», tvcnn es nicht bloß Feinden, sondern ailch sie schätzenden, ja vieles an ihnen bclvundcrnden Deutschen schwer tvird, sich vorznstcllen, das; jemand zwei Vaterländer haben soll: wir sind diesen Plural nicht gewohnt. Die Nechsverbinülichkeit talmuüischer Sätze, von Pastor 0. wlnöfuhr lhamburg). In judcligegncrischen Reden und Schristeir kehrt innncr von nclicm das Argument wieder: „Das uub das steht im Talmud". Durch diese Feststellung lvird der fragliche Satz zu einem für die Juden unverbrüchlichc» Gesetz gestempelt, aus dein man dann tvie aus einer kanonischen Urkunde Rückschlüsse aus die jüdische Bolkspsyche machen kann. Bei Ahnungslosen und Böswilligen verfehlt dieses Argument seine Wirkung nicht. Solange es aber einer hasterfüllien Agitation möglich ist, daraus Nutzen zn ziehen, bleibt cs »> Rücksicht aus die Sittlichkeit und Ruhe unseres Volkes eine ständige Aufgabe, seuer Scheinbcwcissühruug entgegeuzutrcten und bie Wahrheit über die Reehtsverbiudlichkeit talmudischer Sätze in das rechte Licht zu rücke». Ein durchaus begreiflicher, aber sehr schwer ausrottbarer Irrtum leistet der judcnfeindlichen Taktik hier tvcscntliche Dienste. Der heutige Europäer hat die begreifliche Neigung, sieh dem Talmud als ein Gesetzbuch nach Art unserer heutigen Gesetzbücher vorznstellen und dringen,ns; altes-, was sich darin findet, ihrem Inhalt einfach an die Seite zu stellen. In systematischer Ordnung tvcrden in ihnen alle erdenkliche» Rechtsverhältnisse begrifflich Haarschars erfasst und für jeden Einzclsall die Rechtspflege genau bezeichnet. Dann aber sind sie durch eine» in der Verfassung festgelegten staatsrechtlichen Akt mit unbedingter Autorität für das ganze Volk innklcidct. Freilich nicht für alle Ewigkeit: sondern nur so lange, bis ein neues Gesetzbuch das alte ablöst. Doch schon diesen Punkt Übersicht man gern. Man zieht natürlich für de» arischen Deutschen von heute keine Schlüsse aus den, Sachsenspiegel oder dem He^enhamincr: aber dem Talmud hat sein erheblich höheres Alter in dieser Hinsicht, was die Juden anlangt, vssenbar keinerlei Abbruch getan. Und doch sollte schon die schlichte Erwägung wenigstens jeden Gebildeten der tnlnnidischen Beiveisivut gegenüber stnsiig machen, das; man nninvglich so ohne weiteres einen Satz ans einem anderthnlb Jahrtausende alten Gesetzbuch als Nor»; für heutige Verhältnisse onerfennen kann. Aber davon einmal ganz abgesehen, wie steht eS dem; um das materielle Recht des Talmuds Tatsächlich liegt die unsere,; Gesetzbüchern einigermaßen gleichartige Kvdisikntivi; der Nechtssätze >n dem älteste,;, glcichsain das Rückgrat des Talinnd bildenden Teile, ii; der M i s ch ii a vor. Allerdings auch da schon mit einem starke», fremdariigei; Einschlag. Denn i» ihren Paragraphen folgt an zahllosen Stellen den; allgemeinen Rechtssatz ain Anfang die abweichende Meinung eines oder mehrerer mit Namen genannter Nalibinen unmittelbar nach. Indem der Redaktor der Mischim den Stoff fo anordncte, wurde er offenbar von der Absicht geleitet, die den geivöhntichen nicht entsprestiende Entscheidungen, soweit sie sich auf die angesühric» Autoritäten stützen, als möglich znzulasscu. Die spätere Mische Praxis ist da freilich nicht mit ihm gegangen. Sie anerkennt im ivcseistlichen nur den allgeincinen Anfnngssatz, falls nicht bestimmte Regeln einer anderen Anffassiing den Vorzug geben. Allein man sieht schon ans dieser formalen Gestaltung des inischnischen Rechtes, Hab, verglichcll mit unseren; Recht, ihn; eine gewisse Weichheit und Elastizität eigen ist. und das; man sehr vorsichtig sein muß mit der Behauptung schlcchthinniger Geltung einer gesetzlichen Bestimmung. Obwohl nun die juristisch sorgfältig durchdachte Mischim in solcher Weise mit ihrem System daS ganze weite Lebe,; unispannt, bietet doch gerade sie den Judengegnern kaum eine einzige Stelle, an der sie Anstos; nehmen. Die suchen und finden sie vielmehr in den; zweiten Teil des Talmud, der die Mischna etwa uin daS Zivanzigsache an Umfang übertritft, in der G e Sobald tvir aber diefen Boden einem Gesetzbuch betreten, chlt es, alle modernen Anschauungen von eiw restlos beiseite z,i lassen. Mit den einzelnen Kapiteln der Mischna durch grösseren und gcringercn inneren Zusammenhang verbunden, gleicht die, Masse verschiedenartigen Stoffes der Hinterlassen, schass eines wissenschaftliches Material saiinmelndeii Gelehrten:, den der Tod abrief, ehe er ihn zu fester Ordiiung verarbeiten konnte. Ans dem Gebiete des Rechts finden sich da Ueberreste von dem, was an> Ende des zweiten naclxhristtichen Jahrhunderts nicht mit sn die Mischna ausgenommen ivurde, und rechtliche Weiterbildungen der drei nächsten Jahrhunderte, die an diese Ueberreste und Rsouders an die Mischna selbst anknüpfen. Ans diesem Wirrwarr oft heterogenster Anschammgen eine heranszngreifen und sic als heutiges Jndenrecht zu Prvklainicre», ist v 0 l l e n d c t c r W a h n s i n n. Bei solchen gesetzlichen Gelegenheiten Recht zu sprechen und Urteile zu fallen, „nicht eben die große Kunst der Rabbiner ans. Wer daher über jüdische Rcchtspreehmig urteilen will, der lasse am besten seine Finger ganz vom Talinnd und halte sich dafür an die unübersehbare Literatur der Responsen, d.h. derGutachtcn nndEntscheidungen hervorragender Rabbinen aller Zeiten etlva vom achten Jahrhundert ». Ehr. an. Da liegen wenigstens feste Resultate vor. Doch haben auch sie nur bindende Kraft, soweit sie nicht durch die Entscheidung einer angeseheneren Autorität beiseite gedrängt ivcrdcn. Man muß hoffen, daß das zurzeit leider noch recht imzngänglichc Gebiet der Responsen allmählich durch Uebersetzimgen auch weiteren Streifen erschlossen ivird. Da zeigt cs sich, das; der tat,.mdische wie der orienialifche Begriff „Recht" überhaupt ein sehr starkes persönlicl)cs Moment in sich schliesst. Während bei ims der im Parlament zum Ausdruck koinincndc Bolkswille für das Zustandekommen und damit für die Gültigkeit eines Gesetzes konstitutiv ist, konute sich tet den Juden die Meinung eines angesehenen RechtsDelehrten nur langsam und durchaus nicht immer zur völlig unwidersprochenen Anschannng der Gesamtheit durchsetzen. Weiter darf nicht vergessen werden, das; wir Heutigen eine scharfe begriffliche Trennung zwischen Religion, Moral und Recht inachen. Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch, obwohl geivis; von ethischen Erwägungen beherrscht, sagen einfach, was sein soll: als Bildungsmittel der Gefinmmg tvird sie niemand verivcnden. Anderseits hüllt der religiöse Schleier der Bibel manches ein, wogegen sich das nackte Recht aiiflehnt. Gerade aber die Verbindung dieser Begriffe liegt bei den Juden vor. In einen; religiös begrün d e t c n R ech t ist Gott der Gesetzgeber, der Mensch nur bis zu einem geioissen Grade der Vollstrecker feine? Willens in Urteil und Strafe, Daher ist die Grenze ztvischen dem Reckst, das unter Meistchcn gilt, und der Sittlichkeit, die vor Gott gilt, abermals fließend. Werda mit einem moralisch gemeinten Satz in das Gebiet des Rechtes hineinsährt oder umgekehrr, kann ebenfalls das grösste Unheil anrichten. Ein Beispiel ans der deutschen Rechtsgeschichte möge das erläutern. Seit Jahrhunderten fordert unsere Sittlichkeit die Einehe und verabscheut die Vielehe. Nichtsdestoweniger hat es im Mittelalter auch in Dentschtand Zeiten und Orte gegeben, wo die Obrigkeit die Vielehe freigab, um die durch die Pestilenz arg zusaininengcschrnmpfte Bevolkernngszahl wieder zu heben. So etivas eignet sich nicht zu ethischen Verallgemeinerungen. Geboren ans der furchtbaren Not der Zeit, beschränkt ans einen bestimmten Kreis dürfen auch ciuzelue talmndische Bestimmungen nicht anders beurteilt ivcrdcn. Damit i st die Zahl der w i r k l i ch a l l g e m e i n g ü l t i - gen, d. h. v v n d e r ü b e r >v i e g e n d e n Mehrheit a l s u 1; - bedingt bindend anerkannten talmndischen Nechtssätze bereits st a r k eingeschränkt. Von dem, was noch übrig bleibt, füllt nun vollends ein beträchtlicher Teil dahin entivcder, weil die Gesetze schlechterdings »ndnrchsührbar sind, wie etiva alles, was sich auf den Tempel und seinen Kultus bezieht, oder das Verbot dcS Ziirsnchmens, das nur verständlich ist ans einer Epoche, die den Kapitalismus nicht kannte, wo vielmehr daS Darlehen ausschließlich der Linderung fremder Not diente. In solchem Falle Hallen ja auch wir es noch für sittlich geboten, sich mit der Rückgabe der Leihsnmme ohne Gewinn zu begnügen. Oder aber, und dahin gehören z. B. die alten © e ft i nt in unge n über den Handel, d i e G e s e tz e w e r d e n a b r 0 g i c r t durch den beherrschenden Grundsatz: „DaS S t aats g e se tz i st geltendes Recht." D a m i t i st der Jude voll und g a u z h i u e i » g e st e l l t i 11 d e n R e ch t s k r c i s d e s Volkes, zu dem er gehör t. AuS der stolze» Fülle eigener Rechtssätze ist ihm nichts geblieben als ein harmloses Häuflein solcher, die sich aus Kultus, Zeremonien und Reinheit beziehen. Allein ivenn dein auch nicht so wäre, die achtzehn Folianten, in denen der Talinnd erscheint, enthalten nach Abzug der völlig frei erfundenen Zitate »nd derer, denen mit Absicht oder aus mangelnder SachkenntniS ein falscher Sinn untergeschoben wurde, auch ohnehin kaum eine Haudvoll solcher Worte, die überhaupt den ernsthafte» Widerspruch unserer Tage verdienen. Ilm ihretwillen lohnt es sich nicht, in große Erörterungen darüber einzutreten, wieweit die Rechtsgültigkeit des Riesenwerkes reicht, und ob etwa die Anweisungen, mit denen es vor anderthalb Jahrtausenden im wohlverstandenen Interesse für Religion und Sittlichkeit den Juden in einer gewissen Entfernung vom Polhtheistischen Heiden zn halten suchte, einfach ans heutige Christen angeivendet werden können. Brrlog u. Tchrlstlridung: CenNalveikin deutsch. Staatsbürger jvd. Elmchens c. D.. Berlin SW 68, Llndenstraße 13. Für d. Echriftleit. vcrantw.: l. B. Dr. Alfred Wiener, Berlin SW 88. - Druck: Rudolf M 0 f f«, BerUn SW «8.

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