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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-12-19 · Heft 51 (19.12.1847) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 51 (19.12.1847)
Date
1847-12-19
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kenntnitz und Reform des israelitischen Lebens. Redigirt und herausgegeben von Großherzogl. Weimar'schem Land-Rabbinen zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Jahrgang 3 Anzeigen für die gespaltene Zeile 6 Nr. S1. Sonntag den 1V. Deeember 1847. VIII. Jahrgang. llcbevblid. Haupt - Artikel: Frankfurt a. M.: Badischer Landesverein. (Schluß.) — Geschichte des Tages: Von der Saale: Eine Bekehrungsschrift. — Aus dem Mcklenb.; Das Gebetbuch ver Rabbiner-Versammlung. — Werl: Die Westfälischen Gemeinden, — Rostock: Aussichten in Mecklenburg. - Berlin: Jüdische Docenren. — Breslau: Veränderungen. — Poien: Auswanderungen. — Wien: Verbesserungen in Oestreich. — Air: Gebete für den Pabst. — Stockholm: Wergelands Denkmal. — Königs, berg: I)r. Pinner. — Warschau: Russische Verordnung. — Urtel Acostas Lehre u. Leben. — Erkläruug. — Zur Nachricht. Badischer Landesverein. (Schluß.) / (Frankfurt a. M. imNov.) — Man beriech sodann die Zusammensetzung der Synode und die Slimmberechtigung bei derselben. Der badischen Gesetzgebung ist diese Bezeichnung zum wenigsten nicht fremd; eine Verordnung über die Organisation des Oberratks vom 26. Dezember 1826 bestimmt, daß zweifelhafte Religionsangelegenbeiten vor eine Synode, die aus sämmtlichen (Landes-) Rabbinen, dreien Bezirksältesten und dem Oberratbe besteht, und wo die Gesammlheit der Rabbinen entscheidet, gebracht werden können. *) Auf die Berufung einer solchen Synode war es Jedoch bei der Eingabe nicht abgesehen, vielmehr lesen wir in der ihr vorangeschickten Begründung: „Eine allgemeine Landes¬ *) Jost, Neuere Geschichte der Israeliten. Abthl. 1, S. 191. Der Oberrath scheint nach den Verhandlungen durch eine spätere Verordnung vom I. 1828 eine andre Organisation erhalten zu haben. synode ist eine aus Laien und Theologen zusammengesetzte Vertretung sämmtlicber Gemeinden eines Landes zur Ordnung öffentlicher Synagogen-Angelegenheiten, Erhaltung und Förderung eines religiösen Lebens unter den jüdischen Glaubensgenossen. Die Versammlung muß aus einer verhältnißmäßigen Anzahl Laien und Rabbinen zusammengesetzt sein gerade in dieser Wechselwirkung liegt eine Hauprgarantie des Erfolgs. — Die Theilnahme der Rabbiner wird die Gemäßigteren beruhigen, die Mitwirkung der Laien vor hierarchischen Uebcrgriffen schützen und dem Institut (da die Rabbiner kraft ihres Amtes ständige Mitglieder sind, die Laien aber nach Wahl der Gemeinden wechseln,) die so nothwendige Frische und Lebenskraft wahren, und demselben so gleichmäßig die Elemente der Wissenschaft u. Erfahrung zuführen." Herr Schott hatte sich für die Berufung einer Synode nach dem erwähnten älteren Zuschnitte und gegen die beantragte erklärt. Dazu bemerkte Herr Lev inge r in seinem schon erwähnten Resume: „Rabbiner Schott verlangt eine Synode nach

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