Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1847-11-28 · Heft 48 (28.11.1847) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
8 (1847)
Issue
Heft 48 (28.11.1847)
Date
1847-11-28
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2566751-2567098-2567147--2905-2570877
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kenntnitz und Reform des israelitischen Lebens. Redigirt und herausgegeben von »r. M. Heß, Großherzogl. Weimar'schem Lanv-Rabbinen zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Jahrgang 3 *f, Anzeigen für die gespaltene Zeile 6^$ Nr. 48. Sonntag den 28. November 1847. Till. Jahrgang. U e b e r b l i <L Haupt - Artikel: Sterns Prinzipien der Reform-Genossenschaft.— Geschichte des Tages: Frankfurt: Versammlung der Neformfreunde in Berlin. — 'Berlin: Verschiedenes. —- Vom Neckar: Verschiedeues aus Würremberg. — Berlin: Verschiedenes. — Litr. Anz. Sterns Prinzipien der Reform- Genoffenschaft. A. Den Reli gi onsunterricht b etreffend. 1. Die Genossenschaft erkennt es als eine heilige Pflicht, durch Belehrung der Jugend in dem aufblühenden Geschlecht die Kenntniß des Judenthums zu verbreiten, Liebe zu demselben zu erwecken, und die Entwickelung der im Judenthum wurzelnden Religionslehren im Geiste der Gegenwart anzubahnen. 2. Zu diesem Zwecke wird überall für einen angemessenen Religionsunterricht Sorge getragen, und wo dies die Zahl der Genossen zuläßt, eine geordnete Religionsschule eingerichtet werden. 3. Lehrgegenstände dieses Unterrichts sind: Geschichte, Bibelkenntniß, Glaubens- und Pflichtenlehre, und wo sa angeht, auch Kenntniß des Hebräischen. 4. Tie Tauer des Unterrichts wird aus etwa sechs Jahre vom neunten bis fünfzehnten Lebensjahre festgestellt. 5. Knaben und Mädchen sollen im Allgemeinen einen gleichen, aber wo möglich nicht gemeinsamen Unterricht genießen. 6. Nach erlangter Reife werden die Zöglinge dnrll' einen feierlichen Akt der Einsegnung in die Gemeinschaft der Religionsgen offenschaft eingeführt. 7. Die Ablegung und Anerkennung eines bestimmten ein für allemal normirten Glaubensbekenntnisses wird für den Eintritt in diese Genossenschaft nicht gefordert. Doch können nur diejenigen eingesegnet werden, die im Allgemeinen die innere Uebereinstimmung ihrer Ueberzeugung mit den ihnen mitgctheilten Grundlehren des Judenthnms kundgeben.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.