Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 40 (3.10.1847)
- Date
- 1847-10-03
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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320 Entgegenkommen mehr für die Besserung und Veredlung wie des einzelnen Menschen so auch ganzer Volksklassen wirkt, als alle kränkenden und ehrenrührigen Präventiv-Maßregeln. In politischer Beziehung find wir in der Hinficht besser gcßellt als unsere Glaubensbrüder in Preußen selbst nach dem neuen Gesetze, daß wir nicht allein zu allen Communalämtern zuläsfig find, sondern auch das aktive Wahlrecht zur Ständeversammlung besitzen, obgleich nicht das passive. Dagegen stehen wir gegen jene darin im Nachtheil, daß uns zur Zeit der Zutritt zu jedem unmittelbaren und mittelbaren Staatsdienste versagt ist. Selbst die Advokatur, welche im Jahre 1837 einem Israeliten, dem vr. Grün selb zu Fürth, verliehen worden ist, wurde seitdem keinem jüdischen Rechtskandivatcn mehr zuTheil, obgleich wir mehrere solche, die sich bei ihren Prüfungen und in der Praxis rühmlich ausgezeichnet haben, besitzen. Nach einer Nachricht in mehreren össentlichen Blättern jedoch will unser neues Justizministerium hierin von dem bisherigen Usus abgehcn und fortan auch Juden zur Advokatur zulassen. In wie weit wir auch sonst eine Erweiterung unserer politischen Rechte zu gewärtigen haben, wird sich bei dem nächsten Landtage zeigen. Wir haben aber dabei nicht den außerordentlichen Landtag mi Sinne, welcher dem Vernehmen nach noch im nächsten Monat oder im Monat Oktober eröffnet werden soll, denn auf diesem wird die Judenfrage schwerlich zur Sprache kommen, sondern den ordentlichen Landtag, welcher lS4'/49 abgehalten werden wird. Bis dahin möchte cs aber wohlgcthan sein, wenn die bayerischen Israeliten nochmals ihre Beschwerden recht eindringlich der Staatsregierung vorlegten, damit diese in der Zwischenzeit die nothwcndigen Vorbereitungen zu einem neuen im Geiste der Zeit abzufaffenden Judengesctze treffen möchte. An eer bereitwilligen Zustimmung der Stände zu einem solchen Gesetze dürfte nicht zu zweifeln sein. — M — Bemerkungen über die Speisegesetze. Zunächst in Beziehung auf die in No. 6u. 7 dieses Bl. von vr. Einhorn mitgetheilten Materialien. Von vr. Herr heim er. (Schluß.) 6) Der Gegensatz der Verunreinigung durch die verbotenen Speisen wird in der Schrift nicht wie der Gegensatz körperlicher Unreinheit durch TiD rein, sondern EHp heilig. bezeichnet - Erod. 22, 30. Lev. 11, 44. 45. 20, 26. Deuteron 14, 21), ganz wie bei den sittlich verunreinigenden Sünden des Götzendienstes und der Blutschande (Lev. 18, 23—30. 20, 7.). Daß auch die Schrift das Kapitel (Levit. 20), welches nur von dea letzteren sittlichen Unreinheiten handelt, mit den Speisegesetzeo schließt, ferner diese im Deuteronomium ohne allen Zusammenhang mit levitischen Reinigkeitsgesetzen nach Abschnitten folgen läßt, welche auf Verhütung des Götzendienstes gehen, daselbst auch (Deuter. 14, 3) die unreinen Thiere unter dem nirgends für körperliche Unreinheiten, wohl aber für Götzendienst gebräuchlichen Ausdruck nsyin „Gräuelzusammenfaßt — beweist vollends, wie nach der Schrift die Speisegesetze nicht zur Kategorie der Verbote levitischer Unreinheit, sondern zu der jener Gesetze religiöser und moralischer Natur gehören. 7) Auch daraus erhellt die von den levitischen Neknigkeitsgesetzen unabhängige und höhere Bedeutung der Speisegesetze, daß diese, nicht aber jene im 5. Buch Mose's wiederholt sind, und daß daselbst 14, 21. der Genuß des Aases nicht wie Levit. 11, 40. 17, 16. als eine bloß äußerliche Unreinheit, sondern überhaupt gänzlich verboten wird. 8) Dasselbe Resultat ergibt Jesai. 65, 4. 66, 17., wo der Genuß des Schweinesteisches gerügt und bedrohet wird. Daß daselbst nicht der Genuß von Götzen geopferten Schweinen gemeint sei, geht daraus hervor, daß von den Thieren dort (außer dem Schweine bei den Griechen) keine Götzenopfer sonst Vorkommen. und daß in beiden Stellen das Essen, nicht das Opfern betont wird. Warum werden nun immer diese Spcisesünden, und niemals die Verletzung der levitischen Reim'gkeitsgesetze gerügt, wenn diese und jene gesetzlich gleichstehen? Oder beziehcn sich gedachte Stellen auf die Zeit nach der Tempelzerstörung, wo die Neinigkeitsgesetze aufgehört, nun so beweist dies eben, daß auch dann, wo die levitischen Reinigungen nicht mehr statt finden, doch nach der Schrift die Speisegesetze noch in Anwendung bleiben sollen. 9) Dies müssen wir auch aus Jechesk. 4, 14 folgern, indem der Prophet dort erklärt, sich nicht durch den Genuß verbotener Speisen versündigt zu haben „bis jetzt", d. i. nach der Tempelzerstörung, wornach also die Speisegesetze auch nach dem Tempel Geltung hätten. Literarische Anzeige. BeiHeinrich Hunger in Leipzig ist so eben erschienen: vr. A. Arnhold (prakt. Arzt in Dessau), die Beschneidung und ihre Reform, mit besonderer Rücksicht auf die Verhandlungen der dritten Rabbinerversammlung. Allen Sanitätsbehörden zur Beachtung dringend empfohlen, brosch. 15 Ngr. Verlag der I. E. permann'schen Buchhandlnng ju Frankfurt a. M. — Druck von Frlkd. Krähe in Offendach.