Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 28 (11.7.1847)
- Date
- 1847-07-11
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2566751-2567098-2567127--2732-2570684- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Peilagt zum Israeliten -es neunzehnten Jahrhunderts. Nr. 28. Sonntag den 11. Juli 184V. VIII. Jahrgang. Verwahrung israelitischer Einwohner Berlins. (Berlin im Juni.) Nachstehende Erklärung circnlirt unter den hiesigen israelitischen Glaubensgenossen und ist bereits mit Unterschriften bedeckt: In der Sitzung der drei Stände * Curie vom 14. Juni d. I. hat der Herr Staatsminister von Thile Erc Folgendes aus, gesprochen: „Es ist von der Presse die Rede gewesen, und von dem Einflüsse, den jüdische Schriftsteller in derselben ausüben. Ich schreibe diesen Einfluß keineswegs einer Feindseligkeit zu, aber ich muß ihn dem Umstande zuschreiben, daß der Jude an und für sich kein Vaterland haben kann, als das, worauf ihn sein Glaube hinweist. Zion ist das Vaterland des Juden. Jeder Jude, der ein gläubiger Jude ist — Win von solchen, die weder an Christum, noch an LWsen und die Propheten glauben, ist hier nicht die Rede,'— also jeder Jude, der an seine Religion glaubt, hat dort ein Vaterland, von dem er seinen Blick nie wegwendet. Er kann unter andern Nationen wohl ein guter Unterthan sein, er kann den Zuständen in denen er lebt, aus eigenen Interessen, oder aus allgemeiner Menschenliebe große Opfer bringen, er wird aber nie ein Deutscher, nie ein Preuße werden, weil er ein Jude bleiben muß." Wir protestiren hiedurch öffentlich um> feierlich gegen diese Erklärung des Herrn Staatsministers von Thile. Wir protestiren gegen dieselbe ebensowohl als Inden, wie als Bürger des preußischen Vaterlandes. Wir können zunächst Niemanden das Recht zugestehen darüber zu urtheilen, ob wir als treue Juden auch Preußen sein können, da wir uns zu Beiden feierlichst bekannt haben, und für dieses unser Bekenntniß Niemanden verantwortlich sind, als unserm eigenen Gewissen. Wir können ferner Niemanden das Recht zugestehen, uns ein anderes Vaterland aufzudrängen als das preußische, wir müssen uns aufs Feierlichste hiegegen verwahren, den heiligen und unverbrüchlichen Eiden gegenüber, die wir unter dem Beistände unserer Religion als Bürger und als Krieger dem gemeinsamen preußischen Vaterlande geschworen haben; wir müssen laut und vernehmlich dagegen protestiren, damit nicht sämmtliche preußische Staatsbürger jüdischen Glaubens dem Verdachte eines freventlichen Meineides anheim fallen. In Gleichen hat der Herr Staatsminister von Bodelschwing Erc. in der Sitzung der drei Stände- Curie vom 17. Juni dieses Jahres Folgendes ausgesprochen : „Die Juden sind Fremdlinge in unserem Lande, und werden es so lange bleiben als sie wirklich Juden sind." Wir verwahren uns auch gegen diese Behauptung und weisen dieselbe zurück im Gefühl der vollen Berechtigung, die uns unser religiöses, unser sittliches, unser politisches Bewußtsein gewahrt, und wie wir ohne Scheu mit Jedem in die Schranken treten, wenn es gilt unsere Kräfte und unser Leben dem Wohle des preußischen Vaterlandes zu weihn, so werden wir auch durch Niemanden uns das Recht bestreiten und verkümmern lassen, uns eingeborue Söhne dieses Vaterlandes zu nennen. Ja! wir haben uns als solche angesehen und durch Wort und That bewährt, noch bevor diese Berechtigung uns zuerkannt wurde. Wir haben die Liebe zu unserm Vaterlande nicht nach den Rechten gemessen, deren wir in demselben theilhaftig waren, und nie werden wir auch aufhörendiesem unserm Vaterlande mit ungetheilter Liebe anzugehören, müßten wir auch noch länger auf Ertheilung der Rechte harren, auf die wir gegründeten Anspruch haben. Und wir weisen endlich noch einmal diese Behauptung des Herrn Landtags-Commissairs zurück, gestützt auf die unantastbaren und unzweideutigen Worte des Gesetzes, das uns unsere Stellung im Staate anweist. So lange das Gesetz vom 11. März 1812 in Kraft ist, welches im §. 1 erklärt: „Die in unseren Staaten jetzt wohnhaften Juden sind für Ginländer und Staatsbürger zu achten," so lange werden wir die Behauptung des Herrn Landtags-Commiffairs, daß die Juden in unserm Lande Fremdlinge sind, für eine solche halten, die weder mit den Worten, noch mit dem Geiste der Gesetzgebung in Uebereinstimmung steht.