Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 14 (4.4.1847)
- Date
- 1847-04-04
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kenntrnst und Reform des israelitischen Lebens. Redigirt und herausgegeben Drt M. HeH, Großherzogl. Weimar'fchem Land-Rabbinen zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Jahrgang 3 q^. Anzeigen für die gespaltene Zeile 6 a/s Nr. 14. Sonntag den 4 April 1847. Till. Jahrgang. U e b e v b l i cf. Haupt - Artikel: Materialien für den Commissions-Bericht über vie Speisegesetze. (Schluß.)— Geschichte deS Tages: Aus Bayern; Lehrer und Matrikel. — Aus Bayern: Neue Hoffnungen. — Breslau: Rundschau. — Von der Mosel: Aufgeklärte Rabbinen und orthodoxe Gemeinden. - Erklärung. Materialien für den Courmissions - Bericht über die Speisegesetze. Von vr. Einhorn. Zweiter Artikel. (Schluß.) Abgesehen davon, daß das Fleisch selbst eines Tödtlichverletzten, so lange der Tod nicht wirklich erfolgt, keineswegs fähig ist, dem Hunde vorgeworfen zu werden, nach erfolgtem Tode aber, und sei es auch mittelst rituellen Schlachtens, in allen den Fällen, wo es als Speise verboten ist, allerdings nba1? »lsn ist; daß die lebensgefährliche Verletzung mittelst etnes wilden Thieres durchaus nicht gewöhnlicher vorkömmt, als das natürliche Leiden an einem von den bekannten siebzig Fehlern und somit in dieser Rücksicht der Grundsatz 'nna ainan im gewiß keine Anwendung findet; daß die ganze Argumentation nach der talmudischen Ansicht, welche 'Ti nsnö behauptet, von selbst zusammenfällt, abgesehen von dem Allen stützt sich dieses ganze ercgelische Gebäude auf eine unhaltbare Grundlage, auf die später zu beleuchtende traditionelle Voraussetzung, daß das von Menschenhand in nicht ritueller Weise Getödtete eben so, wie das von selbst Abgelebte, unter Aas begriffen sei. Nimmt man aber, dem natürlichen Schriftsinne (S. Levit. 11, 39.) gemäß, an, daß alle reinen Thiere, sobald ihre Tödtung von Menschenhand in dieser oder jener Weise ausgcht, zum Genüsse erlaubt sind, und im gewöhnlichen Sinne nur bei natürlichem Ableben Aas genannt werden; so ist es sicherlich nicht überflüssig, das von wilden Thieren Zerrissene ausdrücklich zu verbieten und diese Art gewaltsamer Tödtung von der gewaltsamen Tödtung durch Menschenhand zu unterscheiden und eben dadurch dem natürlichen Ableben gleichzustellen. Und wie verträgt sich erst die traditionelle Interpretation mit den Schriftworten in Levit. 17, 15. „wer ein Aas oder Zerrissenes ißt, er sei ein Einheimischer oder Fremdling, der wasche seine Kleider" und ibich 22, 8. „ein Aas oder Zerrissenes soll er nicht essen, sich daran zu verunreinigen"? Welcher Fall ist hier unter ns-iü begriffen? So lange das Thier noch lebt, kann es, selbst bei einer gewaltsam oder natürlich