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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-12-13 · Heft 50 (13.12.1846) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 50 (13.12.1846)
Date
1846-12-13
Page
– (sequence 2)
Language
German
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394 noch dazu ihre Sitzungen öffentlich batten, keineswegs. Tie Protokolle „werden von Wenigen gelesen". Traurig genug, wenn man sich ein Urtheil anmaßt, ohne Einsicht in die so leicht zugänglichen Aktenstücke zu nehmen; ein solches Urrbeil verdient als ein leichtsinniges und verwerfliches durchaus keine Beachtung. „Sie vermögen das Vertrauen, wenn es einmal verscherzt ist, nicht wieder herzustellen". Wahrlich, eine öffentliche Meinung, die sich durch Aufklärung der Thatsachcn nicht berichtigen läßt, weil sie nicht berichtigt sein will, weil sie auf einige hämische Zeitungsartikel mehr Gewicht legt als auf die vollständigen Tocumcnte, diese ist eine flüchtige Welle im Strom der Zeiten, die eben so rasch vergebt wie sie gekommen ist; der Verständige wird sich durch sie nicht verleiten lassen, nach dieser sura popu- Isris wird er sicher nicht geizen. Der Eorrcspondent kann daher den Widerspruch durchaus nicht von sich entfernen, welcher in dem Beifall, der der vorjährigen Versammlung in Frankfurt trotz den verlesenen Sabbathbricfen gezollt wurde, und der Feindseligkeit, welcher man den gleichlautenden Beschlüssen der diesjährigen entgegensetzt, liegt. Der erste diesjährige Beschluß entspricht dem ersten vorjährigen Anträge, nur daß er eine richtigere Fassung erhalten hat, und es muß mich in hohem Grade befremden, wie auch Sie, Herr Red., behaupten können (S. 322 A. 1), es sei dies nicht der Fall, indem ein fluchtiger Blick auf die vorjährigen Protokolle Sie eines Besseren belehren mußte. Der zweite vorjährige Antrag fiel dies Mal ganz aus, und Sie machen dies der Versammlung zum Vorwurfe; wäre aber wirklich die jetzt anklagende Richtung mit der Erklärung einverstanden gewesen, „daß diejenige Thätigkeit am Sabbathe verboten sei, welche den werktägigen gewerblichen Beschäftigungen, dem gewöhnlichen Berufsleben angehört, die Sabbathfeier stört"? Hätte sie dem beigestimmt, wenn auch darauf gefolgt wäre, daß Alles, was nicht in diese Kategorie gehört, erlaubt sei? Ich glaube, daß wir dem von Ihrem Correspondcnten und auch von Ihnen oft angeklagten Mitglicde es Dank wissen müssen, daß es uns von der ganzen Begriffsbestimmung, die einmal hingestellt, dann starr, unbeweglich geblieben wäre, gerettet hat. Dem dritten vorjährigen Anträge entspricht der zweite und achte diesjährige Beschluß, dem vierten Anträge der vierte, fünfte, und sechste Beschluß, und auch in jenem wo ganz ebenso von „Nichtjuden" die Rede, dem fünften der neunte und zehnte Beschluß. Hinzugekommen sind hingegen die durchaus freisinnigen Erklärungen im dritten und siebenten Beschlüsse, „daß alle in das geistige Gebiet gehörenden Thätigkeiten der Sabbathfeier keinen Eintrag thun" und „daß die übergroße Menge bestehender Vorschriften für die Feier des Sabbatbs derselben nachtheilig sei, daß daher namentlich jene weitgetriebencn Umzäunungen, welche eine völlig müßige Ruhe erzielen sollen, nicht bindend seien.*) Man verstecke sich daher nicht *) Wir bedauern, auch die vergleichende Darstellung des geehrten Sendschreibens nicht „eines Bessern belehrt worden zu sein" und fürchten, daß dieses auch bei unfern Lesern der Fall sein werde. Der Antrag 1 in dem vorjährigen Commissionsberichte spricht nur ganz allgemein von der Wiederherstellung einer würdigen Feier des Sabbaths. Daran konnte Niemand Anstoß nehmen; da ja eine würdige Feier auch ganz vorzüglich durch Entfernung dcr minutiösen talmudischen Satzungen, die nur geeignet sind, die Feier geistig und gemüthlich h^rabzustimmen, angebahnt wird. Statt dessen wurde auf den Antrag eines Mitgliedes von der dritten N.-V. eine Fassung des Beschlusses 1 beliebt, welcher viel spezieller gehalten, von einem Tage der Ruhe, von Förderung der Sabbathsweihe in den Häusern re. spricht, und überhaupt ein Gepräge gewonnen, welches nach außen hin zu der Annahme veranlaßt?, daß die Absicht der dritten N.-V. nur auf Befestigung und Herstellung des bisherigen Ruhetages gerichtet gewesen, wahrend der ursprüngliche Antrag ausdrücklich nur die „Ausgleichung der Kluft zwischen Lehre und Leben durch Aufhebung oder Milderung mehrerer Sab. bathgesetze" erzielen wollte. — Der zweite vorjährige Antrag, lautend: „Die Versammlung wolle erklären, daß diejenige Thätigkeit am Sabbathe verboten sei, welche der werktägigen, gewerblichen Beschäftigung, dem gewöhnlichen Berukleben angehört, die Sabbathfeicr stört, während eine jede Thätigkeit, welche zur Erholung oder gar zur geistigen Erhebung dient, besonders eine solche, die eine religiöse Stimmung zu wecken geeignet ist, die Sabbathfeier nicht nur nicht verletzt, sondern sogar vollkommen mit deren Begriffe übereinstimmt, sie fördert." ist bei der diesjährigen Beschlußnahme auf den Vorschlag eines Mitgliedes weggefallen, und dcr Verfasser des Sendschreibens meint, „wir sollten es demselben Dank wissen, daß es uns von dcr ganzen Begriffsbestimmung, die einmal hingestellt, dann starr und unbeweglich geblieben wäre, gerettet hat." — Wir müssen aufrichtig gestehen, daß uns diese Bemerkung aus dem Munde Geigers überrascht hat. Wie? Ist denn die Bezeichnung der verbotenen Thätigkeit als eine, „welche dcr werktägigen, gewerblichen Beschäftigung dem gewöhnlichen Berufsleben angehört," eine solche, die beweglich werden kann? Liegt sie nicht ganz in der Natur des wöchentlichen Ruhetages, und muß sie nicht bestehen, so lange einer gefeiert wird, wie sie denn auch

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