Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 48 (29.11.1846)
- Date
- 1846-11-29
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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383 der Rabbinerversammkung herabzuwürdkgen unablässig bemüht sind, noch Ehrenbezeugungen sein im Vergleiche zu denjenigen. welche sich sodann auf mein Haupt entladen würden? Wir gestehen aufrichtig, daß es uns sehr leid thun würde, wenn die Theologenversammlung aus dem einen oder dem andern Grunde völlig unterbleiben sollte, Denn, wenn wir uns auch zunächst wenig Ersprießliches von ihrer Wirksamkeit versprechen, so würde doch zum Mindesten dadurch einige Bewegung in unser religiöses Leben kommen, und diese ist immerhin wünschenswerther als der Stillstand und die Stagnation. Von einer andern Seite jedoch würde man frohlocken, wenn der mit so vielem Geräusche angekündigte und in den Parteiblättern mit den größten Lobprei. ßungen ausposaunte Plan zu Wasser werden sollte. Namentlich würden die Mitglieder und Anhänger der Rabbinerversammlung nicht ohne Hohn dem Hrn. Frankel die Worte des alten Horaz zunifen: kurt »rinnt montes, nasäetur rleieulus mus, Die CultnSfrage in Preußen. §. (Aus dem Großherzogthum Posen.) — Eine der bedeutendem israelitischen Gemeinden unsrer Provinz hat vor Kurzem von der höchsten Verwaltungsstelle einen Bescheid ertrahirt, welcher wegen der in demselben klar ausgesprochenen Prinzipien, die der Staat neuerdings in der jüdischen Eultusfrage adoptirt hat, auch in weitern Kreisen bekannt zu werden verdient. Eine Anzahl von Mitgliedern jener Gemeinde, denen die zeitherige Beschaffenheit des Cultus nicht mehr zusagte, sah sich veranlaßt, um die Erlaubniß nachzusuchen, eine gesonderte Cultusgemeinde bilden zu dürfen, und der den Petenten ertheilte günstige Bescheid wurde in einem hohen Ministerialreskript durch eine höchst interessante Ausführung näher motivirt. Es heißt darin, es sei früher, namentlich unter der Regierung des hochseligen Königs der Grundsatz festgehalten worden, daß der Staat sich zwar keinesweges um die innern Cultus-Angelegenheiten der jüdischen Gemeinden zu kümmern, aber doch stets darüber zu wachen habe, daß in derselben keinerlei Veränderung des Bestehenden vorgenommen werde, wodurch die Basis verrückt werden könnte, auf welcher die Duldung der jüdischen Glaubensgemeinden von Anfang an beruhe. Da es sich aber herausgestellt habe, daß eine solche Beschränkung jedem zeitgemäßen Fortschritt hemmend entgegenstehe, und thatsächlich einen grellen Widerspruch zwischen der anderweitigen Bildungsstufe der Gemeinden und der Beschaffenheit ihres religiösen Cultus erzeugt habe, so fei in neuester Zeit allerhöchsten Ortes der Grundsatz festgestellt worden, die Entwickelung des israelitischen Cultus der freien Selbstrhätigkeit der Gemeinden zu überlassen. Demgemäß habe jede Gemeinde sich über die Einrichtung und Gestaltung ihres CultuS zu einigen, und da, wo eine Uebereinstimmung aller Mitglieder nicht zu erlangen sei, bleibe es den Dissidenten unbenommen, eine eigene gesonderte Cultusgemeinde, vorbehaltlich der Regulirung ihrer Angelegenheiten mit der bestehenden Gemeinde, ins Leben zu rufen. — Man wird diese Bestimmung sicherlich dem in ihr kundgegebenen Prinzipe nach, als eine neue Anwendung des Grundsatzes der Gewifsensfreiheit freudig begrüßen; aber wir können nicht umhin, auch auf die Schwierigkeiten hinzudeuten, die mit der Realifirung dieser Bestimmung nothwendig verknüpft sein werden, und namentlich die Verwickelungen hervorzuheben, welche die am Schluffe des Reskripts erwähnte Regulirung mit der bestehenden Gemeinde mit sich führen wird. — Vor Allem wird schon die Wirkung dieser Bestimmung in den verschiedenen Gemeinden je nach ihrem gegenwärtigen Bilvungszustande eine ganz entgegengesetzte sei»; während fie in der einen Gemeinde den alten zähen strttus guo erschüttern, und dem freien Fortschritt aufhelfen wird, muß fie in der andern, in der das Bessere bereits die Herrschaft errungen hat, den reaktionären Bestrebungen einen legalen Halt und Stützpunkt verschaffen und einen Erfolg herbeiführen, der den ausgesprochenen liberalen Intentionen der Staatsbehörde geradezu widerspricht. Doch davon soll vorläufig abgesehen werden; die Gewissensfreiheit soll nach allen Seiten hin herrschen, und auch der religiöse Rückschritt hat seine formelle Berechtigung. Aber wie wird diese Bestimmung auf die äußere Verfassung der Gemeinden wirken? — Wird nicht das korporative Band dem die Gemeinden der Provin; Posen ihren Aufschwung verdanken, gelockert und gelöst werden; werden nicht diejenigen Gemeinden, die weder korporative Rechte noch exekutive Gewalt zur Eintreibung der Beiträge besitzen zu einer bloßen Scheineristenz herabsinken? Denn konsequenterweise kann man nun keinem Mitglieds, vas sich von der bestehenden Cultusgemeinre lossagt, noch zumuthen zu den alten Cultuskosten betzustreuen; und doch hat ja die bestehende Gemeinde auf Grund der zu erwartenden Gefammtbeiträge, ihr Budget eingerichtet, ihre Verpflichtungen gegen Dritte übernommen u. s. w.! Soll die unbedingte Freiheit in der B lvung von Synagogengemeinden nicht zur Anarchie und Auflösung aller bestehenden Gemeindeverhältnisse führen, so ist es nothwendig, daß unter Aufrechthaltung des alten, oder Bildung eines neuen korporativen Bandes, nach wie vor nur eine Vermögensverwaltung bestehe; daß aber der Dissiventengemeinde ein Anspruch auf die Sustentation