Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 47 (22.11.1846)
- Date
- 1846-11-22
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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so« Interesse gegenüber, überwunden werden; ganz im Geiste der strengen reinpvliüschen Intentionen der mosaischen Gesetzgebung. Bon jener gesetzlichen Eye konnte sich der Mann nur durch eine, der altjüdischen Rechtssymbolik nicht fremden, gerichtlichen Ccremonie. durch das s. g. Schuhauszichen (Chalizab) befreien; jedoch blieb in Folge des in diesem Falle mit der Ceremonie verbundenen schimpflichen Auespeicns, an dem lieblosen Bruder eine A.t iofnml» haften. Dem klaren Wortsinne der Quelle gemäß, hat die Schrvagerehe einzig und allein ihren Ursprung in der politischen Intention, dem kinderlos verstorbenen Manne eine genea. logische Forteauer zu ver gaffen; was wohl nichts Anders heißt, als für die ungeschmälerte Erhaltung des Erbgutes in einer Parentel zu sorgen; va das Gut eures kinderlosen Mannes sonst durch die einlretende Succession der Brüder in verschiedene Parentelen gerärh. und sofort zerstückelt wird. Es ist daher eben so unbegründet, als gesucht das Institut auf eine bei orientalischen Stämmen vorkommenve succesive Polyandrie zurückzuführen, wie dies Michaelis thut. *) B clmrhr wird es sich ans verschiedenen sogleich näher ausz.iführendcn Momenten ergeben, daß das Institut rer Leviratsehe, aufs Engste und Unzertrennlichste mit den Erbrechlöverhäitnisscn res mosaischen Privatrechts zusammenhängt; daß der Lcvir ein gesetzlicher Univcrsalsncccssor seines Bruders ist, und daß endlich diese Succession nur dcßwegcn, durch eine Ehe mit der Wittwe vermittelt werden kann, weil diese als untrennbarer intcgrirendcr Bcstandthcil der Erbmasse angesehen wird. Dafür lassen sich folgende sprechende Umstände anführen: 1) Die Relation eines solchen concrctcn Rechtfalles im Buche Ruth.**) Daraus geht deutlich hervor, daß die Erbschaft des kinderlosen Mannes, mit Inbrgriff der- Wittwe als ein Begriffsganzcs, ähnlich der römischen uyiversltws aufgefaßt wurde; man mußte sie entweder ganz annehmen oder ganz aus'chlagcn. Eine Singularsucccssiott in einem Theil der Verlassenschaft war nicht gestattet. Darum muß in jener Erzählung der Eovl oder der nächste Agnat des Verstorbenen, der in Ermanglung eines Bruders der Nechtssstte gemäß cintrat, obwohl er sich anfangs bereit erklärte, die Hinterlassenschaft ein« zulösen, doch von der Erbschaft wieper abstehen, da er später die Ucbernahme der Frau verweigeÄLWöenn auch diese Erbfolge des Ltvir dem Umfange nach Nicht ganz dem weiten römischen Begriff einer Universalsurcession enispricht, indem, wie noch später zu erwähnen sein wird, gewisse Vcrmögcnsobjcktc *) Mos. Recht II §. 98. **> Ruth, 4, 1 — 10. in dieselbe nicht fallen, so ist doch andererseits in derselben die Grundidee der römischen sueoessio in Universum )us üefuncti, nämlich, die vollständige Repräsentation der gesammten Rechtspersönlichkeit des Erblassers, noch viel weiter getrieben; da sie hier sogar bis auf die rein familienrechtlichen Beziehungen der Person sich erstreckt. Diese Ausdehnung deutet wieder, wid so vieles Andere, auf bas untergeordnete, rein Vermögensrecht» liche Verhältniß des Mannes zum Weibe; so wie auf den noch vorwaltenden sachlichen Charakter des letzteren, in der juristischen Auffassung der Che. 2) Die Ccremonie des Schuhausziehens, welche als Surrogat der Schwagerehe galt, deutet gleichfalls auf den rein erb» rechtlichen Charakter des Instituts hin. Das Schuhausziehen war, wie wir aus derselben Stelle des Buches Ruth erfahren, die solenne symbolische Form und Beglaubigung eines jeden rechtlichen Erwervungsaktes. Derjenige, der sein Recht veräußert, zieht den Schuh aus und giebt ihn dem Erwerber; das ist das Symbol des Rechtsnbergangs. Der Schwager, der die W ttwe als Frau ausschlägt, muß sich aber gleichfalls den Schuh von derselben ausziehen lassen, was also nichts Anderes heißt, als daß er sein ihm schon unmittelbar angefallenes und Zllftehcndcs ausschließliches Recht auf die Hinterlassenschaft des Bruders, zwar nicht zu Gunsten der Wittwe, die hier gar nicht als rechtserwerbende Persönlichkeit in Betracht kommt, aber doch zu Gunsten anderer Miterben aufgeben muß.*) 3) Der Umstand, daß die Wittwe dem Levir ipsa jure, oder wie die rabbinischen Quellen sich auSrrnckcn, unmittelbar durch den göttlichen Willen, d. h. durch dis Gesetz erworben wird, ohne daß cs biblisch für das Zustandekommen der Leviratsehe eines bcsondcrn EingrhungsaktS bedürfte,**) beweist gleichfalls, daß es sich hier um einen Bestanvtheil der Erbschaft handelt. Denn das mosaische Recht kennt für den Erwerb einer Erbschaft keinen besondrrn Akt der Antretung, sondern Erwerb und Delation fallen unmittelbar in einem Moment zusammen. Die Frau ist also schon durch den Erbschaftsanfall erwürben, und es bedarf keines nochmaligen Erwerbsaktes. (Schluß folgt. *) Diese aus der natürlichen Exegese sich ergebende Auffassung finde ich nachträglich noch durch die Ansicht eines rabbi» Nischen Commentators bestätigt. Rabbi Samuel den Meir zu Drutr. I. c. sagt: non rnx nsyn» udd nup'1? ftyj nsbro iJ/OU WSDtf *DD. Derselbe ist einet von Holoheim, Vorschläge zu einer Reform der Ehegcsetze S- 39. **) Maim. Jibbum I, 1: ,W03» VT0 P« minn ]DI D’Btpn p upm? iw Verlag vee I. C. Hermanu'schen Buchhandlung in Frantfurt ä. M. —'Druck von Fried. Krähe in Offenbach.