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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-10-04 · Heft 40 (4.10.1846) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 40 (4.10.1846)
Date
1846-10-04
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit bes neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für. die Keuntuist und Reform des ifvaetttifchen L^ens. Redigirt und herauögegeben »v. M. Heß, Eroßherzogl. Weimar'schcm Land-Rabbmcn zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Zaorgang. ohne das iliteraturblatt (von welchem rede Woche ein halber Bogen in groß Quart erscheint) 3 , mit vemselven 5 <vf. Anzeigen fite die gechallcue Zeile 6 oc\. 40, Sonntag den 4. Oktober 1»4«. VII. Jahrgang. U e b e r b l i ck. Haupt-Artikel: Die Reform in Bayern. (Schluß.) — Geschichte des DageS: Frankfurt a. M.: Sabbath- Beschlüsse- (Schluß.) — Lffene Briefe aus Prag. — Aus dem Herrogthnm Nassau: — Jüdische Znstänve.) — Waren: Prediger Golrstem. Inhalt des Literatnr-Blattes: Literarische Notiz. (Schluß.) - Die Tradition. Don Dr. EliaS Crnnebaum. (Erster Art.) Die Neform in Bayern. (Erster Artikel.) (Schluß.) Diese Bestimmungen, die man füglich als den ersten , aber auch wichtigsten Schritt der Reform in Bayern betrachten kann, im Zusammenhänge mit den obcnangeführtcn ans der Verfassung, können als die Grundlage des jüdischen Cultuswesens angesehen werden und» sind trotz mancher Lucke und Unvollkommenheit jedenfalls eine sehr wohltätige, für die wir dem unvergeßlichen Geber zum Danke verpflichtet sind. Es sind hiedurch die Juden nicht bloö aus ihrer Leibeigenschaft befreit worden, sondern es hat auch die jüdische Religion nebst gesetzlicher Anerkennung einen Haltpunkt im Staatsorganismus bekommen und ist, wonach man in vielen Ländern heute noch vergebens sich sehnt, zum Gegenstände ^e^brigkeitlst^en Fürsorge erklärt worden. Ohne sich in rein kirchliche Fragen entmischen zu wollen bar die Staatsregicrnng die Obliegenheit übernommen, das jüdische Kirchcnwesen unter Schutz und Aufsicht zu nehmen, bezüglich der Bildung und Anstellung des Culrns- und Schulpersonals sowohl, als auch für das Zonbcsteken und Gedeihen der kirchlichen Anstalten durch zweckmäßige Verordnungen geeignet einzuschniken. Wir würden sehr undankbar sein, wollten wir verkennen, daß in dieser Hinsicht — so Viel auch zu wünschen übrig ist —sehr viel geschehen sei. Zunächst muß rühmend hervorgehobcn werden, daß die bayerische Regierung bezüglich jener Cercmonien, die polizeilicher Rcuur ist, landesväkcrliche Fürsorge getroffen hat durch sehr zweckmäßige Verfügungen. So z. B wurde schon frühzeitig gegen das frühe Beerdigen eingcschritten und weiß man, Dank der Energie, mit n»lchcr daraus bestanden wurde jetzt in ganz Bayern nicht anders, als daß die allgemein gültigen polizeilichen Vorschriften auch für Juden

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