Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 35 (30.8.1846)
- Date
- 1846-08-30
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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m irch das Anfhören der Werktagigcn Arbeit. Nur das Feneranzünden in den Hauser», ein Gebrauch wie er zur Verehrung eines heidnischen Gottes am Samstag zu geschehen pflegte, verbittet Moses 2. B. M. 35, 3 u. tadelt und straft zwei vorgekommene Fälle, nämlich, das Verlassen des Lagers um Manna zu sammeln, 2. B. M. 16, 22 — 29) und Holzauslesen, 4 B. 13, 32 — 36) oder auch letztere Handlungen für sich, da sie in der freventlichen Absicht, den Sabbath öffentlich zu entweihen unternommen ward. (S. hierüber den Kommentar dcs Abarbanel zur betreffenden Stelle.) Bestimmte Vorschriften finden sich auch in den übrigen biblischen Schriften nicht. Icsaias (28, 13 u. 14) spricht nur mit begeisterten Werten von der Heiligung des Sabbaths und der göttlichen Freude, die damit verbunden, und Jeremiah (17, 21—24) und Nebemia 13, 13 —23i ermahnen , keine Lasten am Sabbatb ans dem Haufe, oder von auswärts in die Tlwre Jerusalems zu bringen» Nachdem aber jene traurigen Jahrhunderte gekowmen waren, wo der Israelit, befebdet und ansgesioßcn vom Leben, demselben auch feindlich ge.vorden und in der buchstäblichen und ängstlichen Erfüllung hes (5hs sctzcs seine Bestimmung, den Stolz und die Freude seines Daseins erblickte, und zu diesem Zwecke mit wahrhafter juristischer Wortklauberei sich demselben zuwendete und in solcher Weise es an und ansbancle und cs, wie einen thcuercn Besitz nmzäunte und umschanzte, da mußte auch der Sabbarb dieses Schicksal erfahren und er verlor seine biblische Einfachheit und nahm gleich vielem Anderen, den Charakter der talmudischen Vervielfältigung, der Minutiosität, der Lebcnsrntfcrnung und Lebenssciudlichkeit an. Welche Arbeiten sind denn am CabbalK verboten? So fragte ängstlich das Gewissen des talmudischen Zeitalters! Und welche Antwort fand es in seiner Art und Weise die Schrift zu deuten? Es gedenkt die Schrift des Sabbathsverboteö unmittelbar vor dem Ban der Stiftsbütte? Demnach erklärt sic jrde Verrichtung für verboten, die bei dem Bau der Stiftsbütte vvrgckommeu. Als solche werden nun 39 angenommen, die der Talmud Stammarbeitcn (m.drr Nwdr^v) nennt. Man darf aber ja nicht denken, daß dieses wirklich nur anstrengende, gewerbliche Arbeiten seien, vielmehr gehen die geringfügigsten Berrichtnugen, als z. B. das Schreiben zweier Buchstaben, das Nahen ziveirx Stiche, neben den schwersten und anstrengendsten Arbeiten; als z. B. Pflügen, Dreschen, Mabten, weil man glaubte, daß fle auch beim Bau der StiftsKuttc (das Schreiben z. B. bei dem Bezeichnen der Bretter mit den Buchstaben des Alphabethö) vorgekommen. Außer diesen Stammarbeiten (mrix.) sind nun noch alle mit ihnen verwandten oder von ibr abgeleiteten, (nn^tt) verboten; ungleichen ist selbst die Berührung aller derjenigen Gegenstände, deren Gebrauch za d-m verbotenen Arbeiten gehört, untersagt, (nsprs). Einen großen Umfang nehmen ferner die sogenannten (dvpd, O'ttwV ,Dm.V) an, d. i., eine jede Verrichtung, die zu einer verbotenen Arbeit führen könnte. So darf man kn'n Wasser vom Brunnen holen, weil man damit einen Garten begießen möchte; nicht tanzen und mnstcircn, weit dieses zur Reparatur eineö vndo> denen Instrumentes fahren könnte, nicht reiten, weil man dadurch ein Reis von einem Baume zur Leitung dcS Thieres brechen könnte n. a, m. Viel macht auch dem Talmud der nach feiner Meinung verbotene Sabbaths« weg, eine Entfernung von 2 '00 Ellen und das gleich, falls für verpönt erachtete Bringen eines Gegenstandes ans einen freien Platze in einen begrenzten, und umgekehrt (.rp^D-D mm n*ar> vrr man) zu schaffen und daran sich nicht genügend, verbietet er auch alles, was den btoßen Gedanken an die werktägige Beschäftigung Hervorrufen könnte (die ans dem -,n “Oll 82QY abgeleiteteren Verbote). Kein Wunder, wenn auf diese Weise die Sabbakhsverbole in den rabbinischcn Gesetzbüchern zu tausenden hepangeschwolleu, und dabei keineswegs die wahrhafte Sabbathsidee, die ächte Heiligung des Tages zum Ansdruck gekommen. So ist verboten, wenn e:n Brand am Sabbaih Morgens in unem Hause ansgebrochcn, nichts als den B trag für die zwei Digesmablzeite» (NN1Z-O ms? pn?) ZN retten *), während das Betreiben des Handelsgeschäftes ("WY21 d)py) an sich gar nicht verboten ist, sondern nur deßhalb verwehrt wird, weil mdabei zwei Buchstaben schreiben möchte, Be« zeichnend für die rabbinische Anschauung sind anch die Fictiouen, welche sie st.h beim Sabbath, wie anderwärts erlaubt. So darf eine offene Stadt oder ein Torf für einen begrenzten Ort angesehen werden *) Ob man einen Floh, von dem man belästiget wird, am Sabbattödten dürfe, wird von den rabbinischea Casliisten des Wcitläuffgsten erörtert. —