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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-07-12 · Heft 28 (12.7.1846) · page 12

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 28 (12.7.1846)
Date
1846-07-12
Page
– (sequence 12)
Language
German
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m liger sei und deßhalb eher Erhörung finde, noch über den Werth j der Andacht eines Menschen überhaupt nach dem äußerlichen Raume urtheilen, da aller Werth derselben nur von dem Grade ihrer Intensität und der ganzen Innerlichkeit des Menschen abhängig ist, Dinge, die außer Gott selbst Niemand zu richten im Stande ist. Eine gleich hohe und zum Theil noch höhere symbolische Bedeutung wie dem Raume, wird von den Rabbinen dem Gemeindegottesdienst beigelcgt, der ihnen eigentlich nur als Gottesdienst gilt, in. welchem die Andacht des Einzelnen gänzlich aufgeht und für sich allein wenig oder gar nicht in Betracht kommt. Dieses ist ganz in dem Verhältniß begründet, in welchem der Gemeinde-Gottesdienst, TOS nbn, zu seinem Prototyp, dem Nationalcultus, steht, welcher nur in Gemeinde¬ oder National-Opfern, pTDD bestand, daher nur eine die Nation vertretende und nur deshalb den Charakter der Oeffentlichkeit und Gemeinsamkeit an sich tragende Gemeinde eigentlich einen Gottesdienst begehen kann. Eine Gemeinde muß nach den Rabbinen aus mindestens zehn Personen bestehen, um die Nation repräsentiren und einen öffentlichen, d. h. Gemeindecultus begehen zu können. S. Mcgilla 23 b. HX pD*Yiö px pmp pxi D.-PB3 nx pxtpu pxi , na’nn ys^ p-oiy pxi ♦ mns K»33a pTDBD pxi rrnna Der allgemeine charakteristische Grundsatz, welcher das. und Berachoth 21 b. hierüber aufgestellt wird, lautet: b“H2” »ja -pna »nanpji p"xi mtypo mns xm ab ntpnpaff naa b* „Es heißt in der Schrift (Lev. 22, 32): ich will geheiligt werden in der Mitte der Kinder Israel", deßhalb kann keine Heiligung statt finden in einer Versammlung, die nicht mindestens aus zehn Personen besteht. Wir können die das. auf dem Grund der Schrift fortgefiihrte Begründungsart, daß in einer aus zehn Personen be- . stehenden Versammlung das Prädikat „Gemeinde" ,my , zukomme, auf sich beruhen lasses und uns an den deutlich cmsge«^ sprochenen, aus dem Schriftwörte eruirten Grundsatz haltest, daß" ' weil Gott nur in der Mitte Israels gehelligt werden will, nur in einer aus zehn Personen bestehenden Versammlungsolche ' Heiligung stattfinden kann, womit deutlich gesagt ist, daß diese Zahl von Israeliten an die Stelle Israels trete, d. h. Israel oder die Gesammtnation vertrete, und darum auch nur diese zur Begehung des Cultus befähigt ist. Der öffentliche Gemeinde- Cultus tritt also an die Stelle des öffentlichen Opfer - Cultus und in dieser seiner stellverttetenden Eigenschaft liegt zugleich die Bedingung, daß die ihn Begehenden aus einer zur Vertretung der Ration, für welche der Opserdicnst stattfand, geeigneten Versammlung von zehn Personen bestehen muß. Ist aber der Begriff und das Wesen des Cultns an eine bestimmte Anzahl non Personen, d.e vie Nation, deren Symbol die Gemeinde ist, zu vertrcien geeignet ist, nothwcnvig gebunden, und ist noch dazu diese Bedingung lediglich in der innern Beziehung des Gemeinde-Gottesdienstes “liasr robn zu dem Opfcr-Culttts ->iaL y3ip begründet, so ist auch hierin diese symbolische Natur und das äußerliche Wesen des rabbinischen Cultns offenbar nicht zu verkennen. Auch wir legen von unserem Standpunkte aus einen größern Werth auf den öffentlichen und gemeinsamen Cultus als auf das Gebet des Einzelnen, aber nur deshalb, weil in dem gemeinsamen Gebete vieler zur Gottesverehrung vereinigten Personen eine weit höhere Kraft zur Anregung und Belebung der Andacht, als in dem Gebet des Einzelnen liegt, werden aber weder die Bedingung solcher anregenden Kraft in einer bestimmten Perfonenzahl suchen, noch den Werth der Andacht überhaupt, wo sie in Wahrheit vorhanden ist, an solche Aeußerlichkeit knüpfen. Bei den Rabbinen dagegen hat diese symbolische Zahl eine symbolische Kraft und Bedeutung, die für den Werth der innern Andacht selbst maßgebend ist. Gott will nur in Israel durch Op. fer-Cultus und andere symbolische Handlungen geheiliget sein, und in Ermangelung des Opfer-Cultus will er zwar mit dem Gebetdienst einstweilen fürlieb nehmen, aber doch nur dann, wenn dieses in einer Israel vertretenden aus zehn Personen bestehenden Versammlung verrichtet wiro. So spricht cs die b. Gemara Berachoth 8 a. deutlich aus: bv jnbna oxia n"apn paff pjo pDiyn b mpn -m '« dxd» ab tod ba jn 'xj» wai yx-B iba by yx nbo ansn ny banci rto mina . obiyn nieix pao ’jabi „Woraus ist erwiesen, daß Gott nicht verschmähet, vas Gebet von Vielen?" es heißt: „fürwahr, Gott verschmähet den Mächtigen nicht rc." Es sprach Gott: Wer das Gesetz studirt, Thaten der Barmherzigkeit übt und betet mit der Gemeinde, dem rechne * ich es an, als hätte er mich und meine Kinder erlöst aus den Völkern der Welt." Selbst dem, welcher behindert ist, mit der Gemeinde zu beten, rathen die Rabbinen, wenigstens zur selbigen Zeit, wann die Gemeinde betet, sein Gebet zu verrichten, weil diese eine Zeit der gnädigen Erhörung ist: psn ny 'NQ'x pbsno ma»srw njwa „Wann ist die Zeit der Gnade? In der Stunde, wenn die Gemeinde betetdas. (Fortsetzung folgt.) Verlag der I. C. Hermann'schen Buchhandlung in Frankfurt a. M. Druck von Fried. Krähe in Offenbach.

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