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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1846-05-24 · Heft 21 (24.5.1846) · page 12

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
7 (1846)
Issue
Heft 21 (24.5.1846)
Date
1846-05-24
Page
– (sequence 12)
Language
German
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06 verabscheuet und den Pfad der Tugend nicht verlassen hat, ein eheliches Verhältniß nicht stattsindcn sollte? Mag das Vorurtheil solche Unglückliche wegen ihres unverschuldeten Unglückes ächten und verfolgen; warum soll vas über dem Vorurtheil stehende Ge. setz eine solche Ungerechtigkeit begehen und einem Menschen, wenn er ein liebendes Herz gefunden, das auf seinen persönlichen selbsteigenen sittlichen Werth mehr als auf das Blut in seinen Adern sieht, mit dem »er sich ehelich verbinden will, mit dem Anathema verfolgen und ihn entweder zur Zsolirrmg oder zur Selbsterniedrigung verdammen? Nur so lange, als die Heiligkeit eine äußerliche und symbolische, oder eine volksthümliche, nationale war, konnte man sie auch unverschuldet verlieren, wie alle Menschen, die in diese nationale Sphäre nicht ausgenommen sind, dieselbe nicht besitzen. Wo aber die reinmenschliche unv persönliche Würde zur Anerkennung gekommen ist, kann man dieselbe nur durch sittliche Schuld einbüßen, und wir müssen es für eine Barbarei halten, die Ehe eines Mamser aus dem Grunde, weil er Mamser ist' als sittlich unmöglich zu erklären. Viel billiger ist hierin der Spruch der Gemara (Abodat Elilim S. 54 e) anzuwrnden: pn rw D'bwi m: Schwerin im Marz 1846. H o l d h e i m. Zulässigkeit und Dringlichkeit der Synagogen-Reformen, begutachtet von vorzüglichen in» und ausländischen Rabbinen. Wien 1845. Gevr. bei Franz Edlen v. Schm id u. I. I. Busch. Die Vorsteher der Israelitengemeinde zu Papa, von dcP Geiste der Zeit angeweht, wollten mehrere Verbesserungen beim öffentlichen Gottesdienste einführen, und holten, um der im voraas zu erwartenden Opposition eine starke Waffe entgegenzusetzen, die Gutachten über die Zulässigkeit jener Reformen von mehreren namhaften Rabbinen Deutschlands und Ungarns ein, von welchen Gutachten hier ein und zwanzig der Oeffentlichkeit übergeben werden. Diese Gutachten, noch mehr aber die Veranlassung derselben, begrüßen wir als eine höchst erfreuliche Erscheinung, und zwar nicht etwa deßhalb, weil die hier behandelten Fragen von tiefer Bedeutung und die Sache der Reform um einen wichtigen Schritt vorwärts zu bringen geeignet wären, sondern weil daraus zur Evidenz hervorgeht, daß das Verlangen und das Bedürfniß nach Veredlung unseres religiösen Lebens, nach der Befreiung desselben von dem starren, unfruchtbaren Formenwesen, worein es durch den Geistesdruck finsterer Jahrhunderte gezwängt worden ist, selbst bis in die Gegenden und in die Gemeinden gedrungen ist, welche bisher am wenigsten von den erleuchtenden unv erwärmenden Strahlen der Wissenschaft und der Aufklärung berührt worden sind. Daraus erhellet nun klar und deutlich, daß das Gerede derjenigen, welche nur immer an den unbefangenen kindlichen Glauben des Volkes appelliren, um alle und jede Reform abzuwnsen, mit dem Vorgeben, daß diejenigen, welche noch im Glauben stehen und deßhalb den Namen wahrer Israeliten allein verdienen, bei rem gegenwärtigen Zustande der Lehre und des Cultus ihre vollkommene Befriedigung fänden, jeglichen Grundes entbehre. Freilich handelt es sich hier blos von einigen untergeordneten Fragen in Betreff der Umgestaltung des Cultus, die anderswo längst entschieden sind. Aber man täusche sich nicht. So wie der Got. tesdienst in seiner veralteten, verwahrlosten Gestalt gar vielen Laien, selbst schlichten, nicht wissenschaftlich gebildeten Männern keine Befriedigung mehr zu gewähren vermag, so wird auch die zu einer enormen Höhe herangcwachsene Last des rabbinischen Cercmonialgesetzes von Vielen nur mit dem größten Widerwillen getragcn, während sie von einer andern, nicht geringem Anzahl bereits völlig abgeworfen worden ist, ohne daß man Diesen oder Jenen den religiösen Sin» und den frommen Glauben abzusprechen berechtigt wäre, indem sie oft mehr von beiden besitzen, als diejenigen, welche sich ihr ganzes Leben hindurch abquälen und ängstigen, um ja keine rabbinische Vorschrift unerfüllt zu lassen. Die Punkte, über welche die Vorsteher zu Papa Aufschluß verlangen, sind folgende 5 (wie sie in dem ersten Gutachten aufgeführt werden): * 1) Ist das Placiren des Ahnemock an die Spnagogenlade, die Einführung von den, in den größern Gemeinden bereits üblichen Gebeten mit Cboralbegleitung erlaubt und zue Erhöhung des Gottesdienstes räthlich? 2) Ist die Trauung jüdischer Brautpaare innerhalb der Sy- Mgoge vor der heiligen Lade unfern Neligionsgesetzen nicht zuwider? 3) Können israelitische Gemeindevorsteher bei ihren öffentlichen Berathungen sich erlauben, mit entblößtem Haupte zu sitzen? 4) Ist das der europäischen Gesittung fremdartige Entbehren der ledernen Schuhe und das Tragen des Sterbekittels am Verföhnungstage ein so wichtiges Gebot, daß - die Unterlassung eine Entweihung des hohen Festtags wäre? 5) Ist der Geist, welcher diese und ähnliche Reformen im Zudenthume erheischt, für die Erhaltung und Erhöhung des Zudenthums heilversprechend? . (Schluß folgt.) Verlag der I. C. Hermann'fchen Buchhandlung in Frankfurt a. M> — Druck von Fried. Krähe in Offenbach.

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