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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1848-02-06 · Heft 6 (6.2.1848) · page 8

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
9 (1848)
Issue
Heft 6 (6.2.1848)
Date
1848-02-06
Page
– (sequence 8)
Language
German
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d.ihin aussxrcchen, daß die jüdischen Glaubensgenossen den übrigen Landeseinwohnern völlig gleichgestellt werden. — Vorgclescn, genehmigt, unterschrieben. W. Bcrndt. V. Growermann. I. B- Hegelcr. Fortmann. A. Sonnewald. R. Meyer. Stanklof. in Lllem pr» capin Startmagistrat zu Oldenburg. Bericht vom 22. Der. 1847 bete, die bürgerliche Gleichstellung der 2"den. Ter Landrabbiner uns der Vorsteher der hiesigen israelitischen Gemeinde haben in der hierbei anliegenden Vorstellung um die Verwendung des Magistrats gebeten, daß die Aufhebung der für die Juden noch bestehenden Ausnahmegesetze und deren bürgerliche Gleichstellung mit den christlichen Untcrthanen gesetzlich ausgesprochen werde. — Der Magistrat hat dem Wunsche der Bitistcller gemäß diese Vorstellungen nebst Anlagen durch das in beglaubigter AGchrfft anliegende Protocoll vom 16. Sept. d. I. dem hiesigen Stadiraih mitgetheilt, der sich nach dem gleichfalls anliegenden 'l'röiccettc vom 2. Tcb. v. Z. dem Beschlüsse des Magistrats angcschlossen hat. Der Magistrat beehrt sich nunmehr Großherzoglicher Negierung diese Stücke mit dem gchcnamstcn Anträge zu überreichen, solche mit einem, das Gesuch der Bittsteller unterstützenden Bericht an das Landesherrliche Cabinet gelangen zu lassen, damit Se. König!. Vo’ eit der Großherzog die Ilebcrzcugmig gewinne, daß der Wunsch Seiner zum mosaischen Glauben sich bekennenden Untcrthanen, in ihren Beichten und Rechten ihren christlichen Milbürgern gleich gcücllt zu werden, in der hiesigen Gemeinde auch in riesen letzteren, durch ihr Organ, die Gcmeindeverireter, und die Gcmcindebehcrre, sich kund gebend, und von Grhzl. Regierung Selbst, als der über die Juden unseres Landes die Aufsicht führenden Oberbchörre und miihin zu einer richtigen Beurtheilung der Verhältnisse derselben vorzugsweise berufen, getheilt werde. Es würde übcrstüssig sein, die in den früheren mit anliegenden Eingaben der Bittsteller umständlich erörterten, für ihr Gesuch sprechenden Gründe hier wiederholen zu wollen, da der Magistrat das Vertrauen hegen darf, auch Großhcrzogl. Regierung werde die Nebcrzcugnng theilen, daß durch die Gewährung des vorliegenden Gesuchs nur eine lange verkannte heilige Pflicht des Chrisientbums und der Humanitär erfüllt werde, eine Pflicht mit deren Erfüllung nicht ge. säumt werden dürfe, nachdem die bessere Einsicht unserer Zeit sie zu immer allgemeinerer Anerkennung gebracht hat. Der Magistrat darf daher sich daraus beschränken, die Sache der geneigten Förderung Großhcrzogl. Regierung hierdurch nochmals angelegentlichst zu empfehlen und nur noch in Ansehung der, zur diesigen Gemeinde Verlag der I. E. He rinanu'schen Buchhandlung in Fco gehörigen Juden das Zeugniß hinzu zufügen, daß sic durch treue und bereitwillige Erfüllung ihrer Pflichten als Staats - und Gemeindebürger, durch Fleiß und Strebsamkeit sowie durch sittliches uns gesetzliches Betragen der Gewährung jenes Gesuchs sich würdig bewiesen haben. Der Stadt-Magistrat. Miscellc n. Dclitsch, der christliche Bundesgenosse der Mecklenburger jüdischen Orthodoxie sagt in der Jcitschrist von Ka ulbach und Guerike über die Beschncidung: „Sie ist ein Gnadcnzeichen, nicht blos insofern sie die Versicherung des göttlichen Bundes an die Stätte bindet, wo die Sünde am mächtigsten ist; sie ist nicht blos ein göttliches Siegel der Sünden vergebenden Gnade unr eine göttliche Bürgschaft. Der Vollendung der geisilciblichcn Heiligung, nach welcher zu trachten der sie tragende sich verpflichtet, sondern sie verbürgt auch trotz der auf dem Wege der Zeugung sich fortpssanzendcn Sünde das Heil, welches auf dem Wege der Zeugung entstehen sollte, und — was das bundbrüchige Israel nicht erkennen will — erstanden ist." Das wäre so ein erbaulicher Text für eine der erbaulichen coneessionirten Mecklenburger Privatspnagogen. Arg sieht es noch in manchen Gemeinden Westvhalens aus. So schreibt uns eine glaubhafte Person von dorther: Ich wohnte kürzlich einer Hochzeit bei, die unterwegs im Wirihshanse abgehaltcn wurde. Unter den Hochzcitsgästcn gewahrte ich auch einen Mann mit einem versoffenen Gesichte, einem schwarzen schmutzigen Mätzchen, einem baumwollenen, rorh-blauunv wciß-karrirten Halstuch, grau-gelblichcrTnchweste uns einem langen Obcrrocke, an allen Gliedern zitternd. Auf mein Befragen nach ihm, hörte ich, daß cS der Eopulant selber sei, und wirklich vollzog er auch bald den Akt, indem er um den Tisch, an welchem das Brautpaar placirt war, herumlief und dasselbe mit den Worten anredcte: „Ich soll euch trauen! Gut! Aber ihr müßt auch dem Landrabbincr seine Sache geben, was ihm gehört. Habtihr mich verstanden?" — In dem desinitiven Hamburger Senatsbcscheid über die Eintragung des unbcschuittenen Kindes in die jüdischen Seelenrcgistcr heißt cs unter Andcrm. „Die Supplikanten stellen die Behauptung aus, daß wenn jetzt Israeliten ihre Söhne nicht beschneiden lassen wollen, diese znsehen möchten, wie sie sich am besten eine Stellung unter den Staatsangehörigen schaffen könnten, sie wollten nicht gezwungen sein, sie unter sich aufzunchmen. Das könne der Senat unmöglich lassen. So lange cm Jude nicht zum Ehristeuthum übergegangcn sei, müsse der Staat ihn als Israeliten betrachten und behandeln, ohne darnach zu fragen ob er die Vorschriften seiner Religion genau bcsokge, oder nicht. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, habe der Staat von jeher die jüdischen Angelegenheiten betrachtet und gerade aus Achtung für die Gewissensfreiheit der Israeliten sich in religiöse Fragen derselben nie gemischt." nljurt a. M. — Druck vvZ Fried. Krähe in Offeubach.

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