Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 8 (1847)
- Issue
- Heft 9 (28.2.1847)
- Date
- 1847-02-28
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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den, weil sie der Subjektivität allein angehören und kein weltlicher Richter sie kontrolliren kann." Diese Erklärung müssen wir als ungenügend abweisen. Kana auch die Weihe als die eine Seite der Sabbathivee nicht wie die andere, die Ruhe oder das Arbeitsverbot, -um Staatsgesetz erhoben und der richterlichen Kontrolle überwiesen werden, so hätte sie, wenn sie anders integrirend zum Sabbathbegriff gehörte, von der Bibel irgendwie angedeutet oder ausgesprochen werden müssen. Es gibt gar viele Dinge im mosaischen Gesetze, die noch mehr als die Sabbathweihe lediglich der Subjektivität angehören und noch weniger wie diese vom weltlichen Richter kontrollirt werden können, und doch sind sie geboten. Das Gebot der Liebe zu Gott mit ganzem Herzen und ganzer Seele gehört gewiß nur der subjektiven Sphäre des innern Menschen an, und der Mosaismus hebt es mit aller Schärfe hervor. Darum, daß die Ucbertretung des Weihegebotes nicht mit Androhung bürgerlicher Strafe verpönt werden konnte, durfte das Weihegebot noch nicht gänzlich unterdrückt werden, wenn einmal die Sabbathweihe in dem Sabbathbegriff mit ausgenommen ist und die Sabbathidee daher auch nur durch ihre Mitwirkung zur Erscheinung kommen kann. Letzteres, daß nämlich die Sabbathweihe die Erscheinung der Sabbathidee mitbedinge, wird A. Adler freilich noch nicht zugeben. Allein, indem er dieses bestreitet, hat er den logischen Widerspruch übersehen, der in seiner Art zu argumentiren sich findet. Er setzt voraus, das Unterlassen der Arbeit sei das einzige, wodurch die Sabbathidee, wenn sie im Staate sich verwirklicht, zur Erscheinung kommt. Diese Voraussetzung aber ist erschlichen und nach einer andern Voraussetzung, daß die Bibel unter dem Sabbathgebot Weihe und Ruhe verstehe, falsch. Eine Idee kommt nur dann und nur dadurch zur Erscheinung, wenn Alles, was in ihre Sphäre nothwenvig gehört, wenn alle Hauptmerkmale, die ihren Begriff bestimmen, mit zur Erscheinung kommen. Wird in der Erscheinung ein Hauptmerkmal ausgelassen, dann kommt nicht die ganze Idee, mithin auch nicht die bestimmte Idee und daher gar keine Jve zur Erscheinung. Die Annahme, daß die Weihe mit zum Sabbathbegriff gehöre, und daß die Sabbathidee im Staate nur durch das Arbcitsverbot sich verwirkliche, enthält nach meiner Ueberzcuzung einen Wirerspruch, da diese Idee nur durch Ruhe und Weihe der Verwirklichung fähig ist. Auch ist es nicht wahr, was Hr. Adler so obne Weiteres vorausseßt, daß die Weihe, weil sie nicht staarlicb geordnet und kontrollirt werden kann — diese unerwicscne Prämisse zugegeben — deshalb im Staate nicht verwirklicht werden rönne. Der Passahfeier, dem größten Nationalftste des Moiaismus, liegt doch gewiß eine Religionsidee zu Grunde. Diese Idee ist ihrem Wesen nach zugleich eine nationale und sollte durch die bis ins Einzelne genau bestimmte Feier nicht blos verwirklicht, sondern auch im Staate verwirklicht werden. Wird auch auf das Unterlassen dieser Feier blos Ausrottung aber keine bürgerliche Strafe gesetzt, so ist sie doch ei» schlagender Beweis, daß eine Feier auch ohne solche bürgerliche Strafe im Staate genau festgestellt, oder wenn diese Ausrottungsstrafe eine bürgerliche gewesen sein sollte, daß eine Feier und Weihe mit bürgerlicher Strafe angeordnet werden kann. Warum sollte denn nicht auch die Sabbathweihe, wenn sie anders vom Gesetze implicite gleich der Ruhe geboten wäre, nicht auch mit oder ohne Strafe angeordnet worden sein? (Forts, folgt.) Die Beschneidungsfrage. (Darmstadt, im Febr.) — Die Beschneidungsfrage ist auch hier in Anregung und zur Entscheidung gekommen. Ein junger Mann von Charakter und Gesinnnng, der hiesigen israelitischen Gemeinde angehörig, ließ an seinem neugebornen Sohne die Ccremonie der Beschneidung nicht vornehmen. Der Rabbiner, Hr. Auerbach, erhob deshalb Beschwerde bei unserem Kreisrath, auf dessen Anfrage von großherzoglichem Justizministerium rescribirt ward, es sei dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß es jedem Israeliten sreistehe, die Beschneivung an seinem Kinde vollziehen zu lassen oder nicht, und ein Zwang im Unterlassungsfälle nicht eintreten könne. Das gebildete hiesige Publikum ohne Unterschied des Glaubens hatte sich für den Vater interesfirt und freut sich nun des Erfolges. Erklärung. Um den mehrfach von hier und auswärts an mich ergangenen Anfragen in Bezug auf das meinem Aufsatz »Zur Kritik der Beschneidungsfrage im Reformvereiu" angehängte Literaturververzeichniß zu begegnen, sehe ich mich veranlaßt, zu erklären, daß ich diese Abhandlung schon im December 1844 beendigt hatte, dieses Datum auf dem Manuscripte des Aufsatzes, wie der Herr Revacteur dieser Blätter bezeugen wird *), sich auch befand und daher die Worte am Schluffe jenes Aufsatzes »die bis zu diesem Jahre erschienenen Werke" nicht auf das Jahr 1846, sondern 1844 zu beziehen sind. Aus dieser berichtigenden Notiz wird sich die angeblich mangelhafte Fortführung der Literatur bis zum 1.1846 eben so leicht erklären als rechtfertigen lassen. Der an mich ergangenen Aufforderung, die genannte Abhandlung durch einen besondern Abdruck aus dem kleinen Kreise der Zeitungsleser in den des größern Publikums zu bringen, kann ich mich jetzt zu genügen noch keineswegs veranlaßt finden. B. *) Geschieht hierdurch mit dem Bemerken, daß der Abdruck des Datums aus Versehen unterlassen worden. D. Red. Verlag tu .j. E. öermann'schen Buchhandlung in Frankfurt a. M. — Druck von Fried. Krähe in Offenbach.