Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 7 (1846)
- Issue
- Heft 20 (17.5.1846)
- Date
- 1846-05-17
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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154 Die SpeLsegesetze (Aus einem demnächst erscheinenden Handbuch für israelitische Reli sionslchrer.) Nom Oberrabbincr S. Kirsch in Luxemburg. (Schluß.) Wir haben also bei den Rabbinen Haupt zwei Atmungen 1) die des Maimonides und Ralbcrg, nach welchen der Genuß dieser Thiere der körperlichen Gesundbcir schädlich ist, und 2) die der übrigen Rabblnen, bei denen diese Schädlichkeit sich nicht auf die leibliche, sondern auf die geistige Gesundheit beziehet. Dann werden noch einzelne Gebote theils auf. götzendienerische Gebräuche, theils darauf bezogen, daß sie zu übertreten eine Barbarei wäre. Es ist nun leicht einzusehen, daß dieselben Waffen, welche diese Rabbinen gegen die Ansicht des Maimonides und Ralbag geltend machen, auch ihre Erklärungsweise wenigstens zum Tlwil mit vernichten da heute Niemand mehr wird behaupten wollen, du Völker, welche sich dieser Thiere als Nahrung bedienest ständen geistig tiefer denn die Juden. Um nun die Bedeutung dieser Gebote wirklich zu erkennen, müssen wir vor Allem diejenigen ausscheiden, welche nicht ceremoniellen Charakters sind, sondern als zum Ganzen der mosaischen Sittenlehre gehörig betrachtet werden müssen. Nämlich: 1) das Verbot von der Frucht des jungen Baumes vor seinem vierten Jahre zu genießen und 2) das, ein BöÄein in seiner Mutter Milch zu koÄen. Der Mosaismus lehrt die Natur als Gottes Schöpfung, und ihre Gesetze als von Gott gegeben, daher als heilige und unverletzbare anseben. Turck eine ganze Reihe von mosaischen Gesetzen wird daber die Heiligkeit und Unantastbarkeit der Naturgesetze verkündet und zu dieser Reibe gehören auch diese beiden Gßßetze Der Baum soll die ersten drei Jahre seiner innern Erstarkung und Entwickelung überlassen bleiben rürd nicht Kl einem frühreifen Fruchttragen durch künstliche Mttcl genötbigt werden. Erst die Frucht des vierten Jahres gilt als die erste, gehört daher auch dem Herrn. Da der Obstbaum Sinnbild des Menschen ist (5. Mos. 20, 19.) ss mag auch dieses mit beigetragen haben, das Gesetz für denselben besonders hervorzuheben. Ebenso verhält es sich mit dem Verbot, ein Böckloiu in der Milch seiner Mutter zu kochen. Zweimal steht dieses Verbot bekanntlich gar nicht bei den Speisegesetzeu, sondern in Zusammenhang mit dem Gebot, die Ersttmgsfrüchte ins Gotteshaus zu bringen und erst im Deut, wird es mir den Speisegesetzen in Verbindung gebracht, und zwar mit dem a uet) erst im Deut., wie wir gesehen, den Laien verbotenen Genuß des Gefallenen. Beweis genug, daß es in den frühem Büchern Moses gar kein Spcisegesetz ist, sondern daß es damit eine ganz andere Bewandr.iß bat. Die ^Kxßlingsfrüchte müssen nämlich deßhalb ins Gotteshaus Mbracht werden, weil anerkannt werden soll, daß alle Wuchte, der ganze Ertrag der Natur, Gott als ihrem Schöpfer gehören. Eine grobe Verletzung der Naturgesetze ist es nun, wenn gerade das, was Gott zur Erhaltung des Jungen geschaffen, die Milch seiner Mutter, zu dessen Zerstörung verwendet wird. *) Die eigentlichen Speiseverbote anlangend, stehet das Bcrbot, Inschlitt oder Blut zu genießen obenan, lchar ist der Genuß des Jnschlitts nur in Beziehung Opfer verboten. Weil das Juschlitt bej all und lucigen Opfer Gott dargebracht werden mußte, als der Antheil Gottes von Niemanden werden. Daher dieses Verbot sowohl 3 Mos. 3, 17 als auch Cap. 7, 22 ff. in den innigsten Zusammenbang mit den Opfern gebracht ist; daher nach 7, 23. und 25. nur das Jnschlitt derjenigen Thiere, die geopfert werden können, verboten ist. Daher nach V. 24 das Jnschlitt dieser Thiere, auch wenn sie nicht geopfert werden können, wenn sie nämlich gefallen oder zerrissen (nsim nbaj) sind, doch nicht gegessen, aber wohl zu sonstigem Gebrauch verwendet werden darf. — (Gefallenes und Zerrissenes ist wie gesagt nach dem 3. Buck Mos. dem Laien zu essen nicht verboten, daher muß das ZHchlitt derselben zu essen ausdrücklich verboten werden). c Eben so verhält es sich mit dem Verbote, das Blut zu essen. Gehört das Jnschlitt deßwegen auf den Altar, wett es der beste Theil des Tbieres ist, so gehört das Blut dem Herrn, weil es der Repräsentant des thierischen Lebens überhaupt ist. Daher es auch 3. Mos. 17, wo verboten wird, ein Tbier im Lager zu schlachten^, es sei denn, man bringe es vor den Eingang der ^Stiftshütte zum Opfer, ausdrücklich heißt (V. 11), k- *) Ist die Vermutbung vielleicht gerechtfertigt, daß der. Aus- . druck 128 Hl nur sprüchw örtliche Redensart gewesen für jede Verkehrung derMaturgesetze?