Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 46 (16.11.1845)
- Date
- 1845-11-16
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2566751-2566964-2567010--1707-2569511- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
376 der doch wie R. Mir entscheidet, daß üb 'Dl ruiran tD ausdrücklich von den Segenssprüchen 1, 6. als Halacha aufstellt, s. auch Schulchan Aruch Orach Chaj. 167, 3. 206, 3. Ja noch mehr, die Anwendung anderer Worte selbst als die angeordneten in den Segenssprüchen steht mit jenem Aussprache nicht in Widerspruch, der sich nur auf die Erwähnung des göttlichen Namens am Anfänge oder am Ende des Segensspruches, wie es von den Weisen angeordnet worden, bezieht, s. Khesef Mischne zu Maimonides I. m. 1. Talm. Berach. LI. — Von den faden Witzen, der frivolen, sinnlosen Anwendung des IHN 'ttl yDff und anberat Unsinn wollen wir schweigen. Wahrlich! diese Polackcn find zu Allem fähig.- Nächstens werden unsere Landstände zusammentreten. Noch nie war der Zeitpunkt so günstig für die Abschaffung des kaiserlichen Dekrets vom 17. März 1808, das Moralpatent der Juden betreffend. Die Vorgänge in Nheinpreußen und Hessen, sowie die ungewöhnlich günstige Stimmung unserer christlichen Mitbürger für die Aufhebung jenes freilich unsere Institutionen mithin fie selbst wenigstens eben so wie uns schändenden berüchtigten Dekrets lassen kaum an dem Erfolge eines deßfallfigen Gesuches zweifeln. Wir hören aber nicht, daß unsere Glaubensgenossen schon einen Schritt dafür gethav. Die Deputirten kommen nächstens in einem der größten Rabbinatsbezirke wieder zusammen. Wir wollen sehen' ob fie die Gelegenheit benutzen, fich über gemeinschaftliche Maßregeln zu berathen, oder — ob fie nicht wieder Wichtigeres zu thun haben.-Wollte Gott, daß fie ihren wahren Beruf erkennen, wie es Männern und Israeliten ziemt!- Literarisches. Von der Saale. (Schluß.) — So weit der Herr Recensent; so sehr wir auch die strengphilosophische und konsequente Einleitung loben und so sehr wir demselben, wegen seiner kräftigen Gefinnung und der Liebe, womit derselbe die Sache seines Volkes vertheidigt, unsere vollste Hochachtung zollen, so wenig können wir seinen Behauptungen beipflichten. Das Berhältniß von Staat und Religion ist in sowett richtig bestimmt, als beide gänzlich auseinanderliegen; aber nicht so, daß beide gleichberechtigt gegenüberstehen oder daß sogar die Religion über den Staat gesetzt werden müsse, sondern: der Staat ist das Allgemeine, die Sache Aller, das sittliche Universum, dessen Aufgabe und Zweck: politische und moralische Freihett aller seiner Angehörigen. Die Religion hingegen, das Bewußtsein Gottes, der zur Ueberzeugung gewordene Glaube ist lediglich Sache des Individuums, für das allein auch die Religion das Ziel der Seligkeit hat. Der Staat hat also bloß darauf zu sehen, daß die Religion des Einzelnen seinen d. i. den Freiheitsgesetzen nicht zuwiderlaufe, daß sie vielmehr ihn in seinen Bestrebungen unterstütze; sonst muß und soll es ihm einerlei fein, , welchem Bekenntnisse ich mich anschließe; „ob ich eineneinzigen oder einen dreieinigen Gott glaube, ob ich ihn im BerMuhl^dex. auf den Bänken der Synagoge verehrt, darüber vermag.fmir bei Staat nichts vorzuschreiben, wenn nur mein Glaube, ^mein Cultus auch im wahrhaften Sinne der Weg des Heils, der flttlichen Freiheit. Das ist meine Gewissensfreiheit, in die der Staat nicht eingreifen darf; wohl aber kann und soll er sagbn:. „ich gebe Dir, dem Juden, wie jedem andern Bürger, ganz gleiche. .Äechte? verlange aber dafür, daß Du dann auch die gleichen Michten tragest", und es ist durchaus kein Gewissenszwang, wenn er vpn dem Beamten fordert, entweder am Sabbathe zu schreiben oder auf seine Stelle zu verzichten. So lange meine Religion mich an Erfüllung meiner Staatspflichten hindert, so lange hat der Staat das Recht, mich nicht in seinen Verbayd aufzunehmen. Dogmen, Glaubenssätze kann und darf er mir nicht aufzwingen, sondern es hängt lediglich von mir ab, welcher religiösen Gemeinschaft ich mich anreihen will; Jeder muß nach seiner Fayon selig werden können. Darum ttägt der ächte und wahr? Staat auch gar keine religiöse Farbe und ist frei von den Einflüssen jeglicher Kirche. Wo aber die Religion zur geistigen Knechtschaft wird und ihre Anhänger dem Staate entzieht, da muß dieser einschreiten, weil das allgemeine Wohl, die allgemeine Freiheit gefährdet wird: und da ist allerdings das Ceremonialgesetz den Staatsgesetzen untergeordnet. Es könnte ja sonst heute einer kommen und sagen: seine Religion verbiete ihm, am Montag zu schreiben; morgen ein Anderer, er dürfe nicht Kriegsdienste leisten u. s. w. Solche Leute müssen entweder den Anforderungen des Staates, wie er fie zu machen berechtigt ist, genügen, oder auf seine Vortheile verzichten; über Gewissenszwang können fie dann nie klagen. Und wie verderblich der Grundsatz, der Staat als das sittliche Ganze, als das „oomrnuoe onmium" stehe unter der Kirche, zeigt fich in den Consequenzen, welche die katholische Hierarchie daraus zieht. Indem also Friedländer auf der einen Seite, dem Staate zu wenig einräumt, gibt ihm Eisenberg auf der andern viel zu viel. Was aber die Juden betrifft, so weiß jeder und ist es längst nachgewiesen, daß ihre Religion fie nicht im entferntesten an Erfüllung aller bürgerlichen Pflichten hindert. So viel für heute über dies wichtige Thema; dankenswerth find jedenfalls so gründliche Erörterungen, wie die Friedländers, und indem wir dieselben und das Buch Eisenberg's unfern Lesern zur Beachtung empfehlen, wünschen wir beiden Herren oster auf diesem Felde zu begegnen. —7. Verlag der I. C. Hermann'schen Buchhandlung in Franffurt a. M. — Druck von Fried. Krähe in Offenbach.