Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 44 (2.11.1845)
- Date
- 1845-11-02
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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300 „Dieser gegenseitigen Beziehung von Staat unv Religion dem Begriffe nach entspricht nicht die Wirklichkeit in welcher sich das freie Wesen der Religion zur Kirche verkörpert, sich in Religionsgenoffenschaften abschließt." Nachdem nun der Verfasser kurz gezeigt, wie sich der Staat bei den verschiedenen Völkern den religiösen Verbindungen gegenüber verhalten hat, gelangt er nach einer streng philosophischen Deduktion zu folgendem Resultat: die Religion als solche ist nicht Sache des Staats, sie wird es nie, wenn sie in ihrer äußcrnErscheinung das bleibt' wofür sieverStaat erkannt hat, Befriedigung desGottesbewußtseins. Eine Beschränkung der religiöseuAeußerungsbezüge kann'einzig und allein im Sinne und Zweck der Relionssreiheit geschehen." In diesem Resultat nun stimmt Herr Eisenberg mit dem Herrn Recensenten überein, in der Begründung weicht er von ihm ab, daß die Eisenbergsche Definition der Gewissensfreiheit unphilosophisch und zu heillosen Consequenzen führend ist, zeigt Herr Friedländer, indem er speculativ entwickelt, daß jener nicht in einer bloßen Möglichkeit zu positiven und negativen Neligionshandlungen besteht und vom Staat beschränkt werden kann, daß die Freiheit — ä la Kant — keine bloße Befugniß, sondern etwas Absolutes ist, das nicht durch ein anderes sondern nur durch sich selbst beschränkt werden kann. Ueberrascheud ist daun das folgende, hinsichtlich dessen, weil es aus dem Zusammenhang gerissen, zu Mißdeutungen führen kann, der Rec. im Maihefte eine spezielle Erklärung abgegeben. Es ist nur die cousequente Folge der transcendentaten Begründung des Verhaltens von Staat zu Religion. Es heißt nämlich dort: „Wir gestehn dem Verfasser Eisenberg zu, daß der Staat berechtigt und verpflichtet ist, von jeder in seiner Mitte bestehenden Religionsgenoffenschaft Kenntniß zu nehmen und sie in dem Maße zu beschränken und aufzuheben, als ihre Lehren mit dem Staatsgesetz in Widerspruch stehen. Durch diesen vom Verfasser selbst ausgesprochenen Satz ist aber a'ich das Recht des Staats gegenüber der Religionsgenossenschaft der Israeliten in die geeigneten Grenzen eingeschlossen. So wie nämlich dem Staat, als dem absolut Höchsten, eine Corporation nur dann etwas gilt, wenn in ihr das Staatsbewußtsein lebendig ist, so auch die religiöse Gemeinde der Juden. Sie muß einen allgemeinen, bleibenden Zweck haben und wenn sie ihn hat, darf ihr der Staat Selbstständigkeit nicht absprechen. Weiter aber geht die Befugniß des Staats nicht. Entweder er läßt eine Religionsgenossenschaft bestehn und dann hat er selbst eben damit ihr das Recht der freien Bewegung zuerkannt, oder er anerkennt sie nicht. Zwischen diesen beiden gibt es kein Mittleres." Wenn von einer Collifion der Vorschriften einer Glaubensgemeinde mit dem Staatsgesetze die Rede ist, so setzt dies nothwendig voraus, daß Religions- und Staatsgesetz auf gleicher Stufe stehen, denn nur das Gleichberechtigte kann collidiren. Beide sind aber als Arten des Freiheitsbegriffs gleichberechtigt, und wenn es sich um eine Aufhebung dieser Collision handelt, so kann natürlich das eine nicht auf Kosten des andern zurückstehn. Wenn mir die Gewissensfreiheit das Recht gibt, Religionsvorschriften, insofern sch sie wirklich als die meinen betrachte, zu erfüllen, so kann von einer Beschränkung dieser Freiheit nicht die Rede sein. So kann — um uns an das vom Verfasser vorgebrachte obgeotum litis zu halten — der Staat nicht verlangen, daß der Jude am Samstag schreiben soll, wenn er ein Staatsamt bekleiden will, so kümmert es ihn überhaupt nicht, ob ein Jude auf Ankunft des Messias harrt oder talmuvische Satzungen für wahr hält, ob die Juden ihren Cultus reformiren oder nicht. Denn jeder Eingriff in diese Sphäre ist ein Eingriff in die Gewissensfreiheit. Von einer solchen Unterordnung des Religionsgesetzes unter das Staatsgesetz weiß man nur in despotischen Staaten etwas. Wenn man einwendet, der Staat zwinge hier nicht direct, so unterläßt er nur, was er nicht kann, übt aber doch indirect moralischen Zwang, indem er die volle staatsbürgerliche Berechtigung an Bedingungen knüpft." „Es muß daher eine aüdere mit dem Freiheitsbegriff verträglichere Bedeutung haben, wenn man behauptet, das Ceremonialgesetz müsse dem Staats'g^etze Wichen. Des Staates Ziel ist die Freiheit, er selbst, als die BKwirklichung derselben, ist das Höchste; vor ihm verschwinden alle andere Zwecke und selbst das Leben, aber nur um der Freiheit willen. Eine religiöse Vorschrift, die dem Freche itsbegriff absolut widerstrebt, darf daher der Staat als nichtig anerkennen. Wenn z. B. im Widerspruch mit den Landesgesetzen eine Religionsvorschrift den Bettug sanctioniren würde, so darf sich ein Betrüger nicht um deßwillen für straflos erachten. In einem solchen Conflict der Freiheit mit der Unfreiheit ist das Recht gewiß auf Seiten der ersteren." „Wie aber, wenn eine Religionsvorschrift, oder ein Ceremonialgesetz zwar nicht dem Freiheitsbegriff zuwiderläuft, aber als ein Product der Freiheit, mit dem Staatsgesetz, das ebenfalls Freiheitsgesetz sein soll, zusammenstößt? Kann hier der Staat sich anmaßen, zu bestimmen, daß das Ceremonialgesetz aufgegeben werde? Nein, denn was das Gepräge der Freiheit an sich ttägt, kann nebeneinander bestehn, muß bestehn, wenn die Freiheit nicht zur Chimäre werden soll. Wenn daher die Religion mir am Sabbath zu schreiben verbietet, so darf der Staat das Gegentheil nicht durch hemmende Maßregeln erzwingen wollen. Denn nicht das sichert das Bestehn des Staats, daß er, wie in Griechenland, das Individuum zur unbedingten Hingebung zwingt, sondern, daß er durch diese in bunter Mannigfaltigkeit sich entwickelnden Individualitäten als vollendetes Reich der sittlichen Freiheit erstehe. Demgemäß ist er denn auch den Juden gegenüber nicht zu der Anforderung berechtigt: gebt den Messiasglauben, gebt.den Talmud auf, ehe ich Euch als gleich berechtigt mit den Christen anerkenne, sondern einzig und allein darf er verlangen, daß hier, wie überall, der subjective Wille dem objectiven nicht schnurstracks entgegenstehe, daß die Religion Zweck nd nicht Mittel zur Erreichung unfreier Zweck sei." „Daß diese Forderung aber eine gegenseitige, versteht sich von selbst." (Schluß folgt.) Verlag der I. C. Hermann'schen Buchhandlung in Franffurt a. M. — Druck von Fried. Krähe in Offenbach.