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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-05-18 · Heft 20 (18.5.1845) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 20 (18.5.1845)
Date
1845-05-18
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kenntnis und Reform des israelitischen Lebens. Redigirt und herausgegeben von Br. M. Heß, Großherzogl. Weimar'schem Land-Rabbinen zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis für den ganzen Jahrgang 5 ß 15.3f od.'r3 *f. Anzeigen für die gespaltene ZcUe tt^L Nr. S« Sonntag den 18. Mai 18-tL. VI. Jahrgang. U e b e r b 1 i ck. Haupt-Artikel: Ueber die von Mendelssohn geäußerte ewige Verpflichtung des Ceremonral esetzes. — Geschichte des Tages: Eisenach: Die neuesten Reformbewegimgen. — Hamburg: Die rechte Reform. — Frankfurt a. M.: Bildung einer Kaffe für die Rabbiner-Versammlungen. — Darmstadt: Die 77; der Verein zur Verbesserung ^es Zustandes der Juden. — Worms: Erklärung der isracl. Gemeinvc gegen,die 77.— Breslau: Correfpondenz des Dr. Geiger. — Miscellen. — Berichtigung. — Ueber die von Mendelssohn im „Jerusalem" geäußerte ewige Verpflichtung des CeremonialgesetzeS. *) In der ersten Abtheikung diej^s Werkes werden folgende Sätze deducirt. Vermöge des gesellschaftlichen Vertrages steht dem Staat nur in Hinsicht auf Handlungen ein Zwangsrecht zu, aber auf die Gesinnung darf er nur durH .Belehrung und Ueberzeugung wirken. Dazu kann dieErche, dr h. die Anstalten zur Bildung des Menschen, die sich auf sein Verhältniß zu Gott gründen, ihm Beistand leisten; denn die Kirche hat es nur mit der Gesinnung zu thun. Religiöse Handlungen, ohne innere Ueberzeugung sind nur ein Puppenspiel, kein Gottesdienst; sie dürfen daher weder durch Belohnung erkauft, noch durch Strafen erzwungen wer¬ *) Vergl. hiermit den Aufsatz in Nro. 1 Jahrgang I. dieses Blattes. den; der Kirche kann durch menschliche Verträge niemals ein Zwangsrecht zukommen. Die Rechte der Kirche sind: Ermahnen, Belehren, Stärken und Trösten, und die Pflicht der Bürger gegen die Kirche bedingt ein geneigtes Ohr und ein williges Her;. Der Kirche ist daher keine Negierungsform anzurathen und wenn in Religionssachen Streitigkeiten entstehen, soll derjenige entscheiden, dem Gort die Fähigkeit gegeben, zu überzeugen. Wozu eine Regierungsform, wo nichts zu regieren in. Obrigkeit, wo Niemand Unterthan sein darf, Nichreramt, wo keine Rechte und Ansprüche zu entscheiden Vorkommen V Weder Staat noch Richter sind in Religiono suchen befugte Richter; denn die Glieder der Gesellschaft haben ihnen durch keinen Vertrag dieses Recht einraumen können. Die Waffen der Religion sind Gründe und Untersuchung; ihre Macht — die göttliche kvajt der Wahrheit, die Strafen, die sie androht, sind Wirkungen der Liebe. — Bann und Verweisungsrechr sind

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