Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1845-04-13 · Heft 15 (13.4.1845) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
6 (1845)
Issue
Heft 15 (13.4.1845)
Date
1845-04-13
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2566751-2566964-2566979--1395-2569168
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kenntnifr und Reform des israelitischen Lebens. Redigirt und herausgegeben »r. M. Heß, Großherzogl. Weunar'schem Land - Rabbinen zu Eisenach. Zu beziehen durch alle Postämter und Buchhandlungen. Preis fnrdenganzcnZahrgangä^ 15^oder3^. Anzeigen furdiegewalteneZeileö^- Nr. IS. Sonntag den 13. April 1845. VI. Jahrgang. Ueberblick. Haupt-Artikel: Aphorismen über die Autorität des Talmuds (Schluß.). — Geschichte des Tages: Frankfurt a. M.: Die Schrift von Misses. — Berlin: Stern's Vorlesungen und die Kapuzinaden von Sachs.— Pava: Reformen in Ungarn.— Von der Elbe: Holdheim und die rabbinische Lehre vom Eide.— Breslau: Der Zülzer Rabbmer. — Saarlouis: Fortschritte im Synagogen- und Schulwesen. — Breslau: Das Interesse der Juden an^den kirchlichen Angelegenheiten. — Vertrauliche Mittheilungen. — Miscellen. — Aphorismen über die Autorität des Talmuds. (Schluß.) Die 8) zur mündlichen Überlieferung'geoffenbarte Lehre enthält die Bestimmung, daß der, welcher zu einem Bade verpflichtet ist, nichts am Körper haben dürfe, was den Zugang des Wassers zu demselben verhindere, nsrsn mache. Zur Widerlegung dieser Behauptung scheint es mir nöthig, einen Blick auf diMeinigungsgesetze überhaupt zu werfen und nachzuweisen, wie diese durch die Rabbinen der Art verändert wurden, daß der ursprüngliche Zweck derselben gänzliche verfehlt wird. Auch nur eine oberflächliche Betrachtung der betreffenden Schriftftellcn überzeugt uns, wie diese Gesetze keinen andern- Zweck haben, noch haben können, als die Beförderung der Reinlichkeit. Dasjenige, worauf ein Aas fällt, muß in Wasser gebracht werden; wer von einem Aase ißt, oder ein solches trägt, muß die Kleider waschen; der Aussätzige, der Blutflüsflge, so wie der, welcher mit ihnen in Berührung kommt, muß sich waschen, um wieder rein zu werden. (S. 3. Mos. 11 — 13.) Bedenkt man, daß diese Gesetze einem Volke gegeben wurden, das in Beziehung auf Sittlichkeit und Bildung auf der untersten Stufe sich befand, so wird man dieselben natürlich finden. Die Rabbinen scheinen dieses nicht eingesehen zu haben oder nicht einsehen haben zu wollen. Sie betrachten das Bad nicht als ein Mittel, das Gott angeordnet hat, um mittelst desselben Reinlichkeit und Gesundheit zu befördern, sondern als ein Opus operatum, das keinen andern Grund hat, als den Willen des Gesetzgebers, und keinen andern Zweck, als diesen befolgt zu haben. Daher die rabbinische Bestimmung, daß jedes durch Menschenhand zubereitete Bad (csxw C’c), wenn es auch noch so sehr zur Reinigung des Körpers geeignet wäre, untauglich sei und nicht gebraucht werden dürfe, um mittelst desselben von einer gesetzlichen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.