Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 6 (1845)
- Issue
- Heft 14 (6.4.1845)
- Date
- 1845-04-06
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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106 Synedrialbeschlüsse" fortwährende Geltung Ln Anspruch zu nehmen sei, „da sie gerade hierdurch aufhören müssen, den Geist und die fortwirkende Seele des ..... mosaischen Gesetzes zu bilden." „Sollte es (das Synedrium) — fahrt Hr. Dr. H. fort — die Competenz als ausschließliches Eigenthum nur für sich allein in Anspruch nehmen, so sinkt man wieder auf den rabbinischen Standpunkt herab, welcher diese Synedrial-Befugniß an bestimmte Aeußerlichkeiten knüpft, sie ist also nicht mehr fortwirkendeSeele, sondern eine leiblich verhärtete Schale des geschriebenen Gesetzes." Hr. vr. Holdheim hat hier dem Verfasser der „Zustände :c." gegenüber doppelt geirrt. Dieser hat allerdings die Competenz, den Mosaismus mit dem Leben in Harmonie zu erhalten, d. h. sowohl die äußeren Satzungen desselben (daß dessen Bestimmungen über Gerechtigkeit und Liebe, dessen religiös-moralischer Inhalt niemals aufgehoben werden können und dürfen, versteht sich selbst, obgleich auch sie thatsächlich fort-, d. h. weiter gebildet, entwickelt wurden, wie dies die L iebe selbst beweist, die im Mosaismus hauptsächlich noch auf die Landesliebe, d. h. auf die Liebe gegen den „Landesbruder" beschränkt ist, während sie in'den Propheten schon zur allgemeinen Menschenliebe erweitert ist, sowie ferner die Lehre von der Vergeltung im Mosaismus noch als eine rein körperliche, irdische erscheint, sich dagegen durch das religiöse Bewußtsein der spätem Iudenheit zu einer rein geistigen entwickelt hat und so vieles Andere, wie ja selbst die Auffassung der Gottheit im Mosaismus von Anthropomorphismus nicht frei gesprochen werden kann, der, wenn auch minder kraß, doch noch nicht ganz geschwunden ist bei den Propheten, so daß allerdings auch die Religionswahrheiten und Sittlichkeits-Ideen des Mosaismus einer geschichtlichen Entwickelung unterworfen sind *) (siehe dagegen Dr. Holdhcim in der erwähnten Monatsschrift, Aprilheft, S.257), und der erste Satz des Reform-Vereins keineswegs seinem ganzen Inhalte nach bei Seite zu schieben ist, wie dies Herr Dr. Holdheim in dem Vorworte seiner „Vorträge über die mosaische Religion" *) Mag man auch hier dem gelehrten Verfasser nicht unbedingt beistimmen, so muß man sich doch darüber freuen, daß dieser höchst wichtige Punkt durch Stern's Briefe auch in der jüdischen Theologie angeregt worden ist und wir hoffen bald ausführlich darauf zurückzukommen. Die Red. gethan, obgleich wir seine Fassung, welche die „Möglichkeit einer unbeschränkten Fortbildung" ausspricht, nicht billigen können, und allerdings ein positiver Ausspruch, etwa wie der von Holdheim in dem eben angeführten Vorworte vorgeschlagene, der für sich keineswegs mit der Annahme einer geschichtlichen Entwickelung im Widerspruche steht, hätte vorangehen sollen) mit den Anforderungen der Zeit, der Synagoge und dem religiösen Bewußtsein immer aufs Neue in Uebereinstimmung zu bringen, als auch neue Anordnungen zu diesem Behufe zu treffen, dem Synedrium allein überwiesen; aber, wohl gemerkt! nicht dem Synedrium zu Jerusalem allein, sondern dem aller Zeiten und Orte. Darüber hat sich der Verfasser deutlich an mehreren Stellen seiner Schrift ausgesprochen, wie S. 24, S. 30 Anm. Es ist dies ja eben das „mündliche Gesetz", das in dem vonHrn.Dr. Holdheim selbst angeführten Satze als nothw endig es Supplement des Mosaismus zur zeitlichen Anwendung seiner Bestimmungen anerkannt und geboten wird, das also, eben weil es nothwendig und weil cs geboten ist, niemals aufhören kann. Der Unterschied zwischen den religiösen Beschlüssen des ehemaligen Synedriums und den auf talmudischer Interpretation beruhenden Satzungen besteht nach dem Verfasser (S. 35 u. f.) eben darin, daß letztere niemals religiös bindend waren, und ihre vermeintliche Autorität daher auch heute von jedem einzelnen Rabbinen aufgehoben werden kann, während erstere, da sie einmal durch die auf dem Grunde der Offenbarung selbst constitnirte Religionsbehörde wirklich gesetzliche Kraft erlangt hatten, nur wieder von einer solchen Behörde gemäß der ihr inwohnenden Autorität aufgehoben werden können. Der Unterschied, der zwischen dem Sanhedrin zu Jerusalem und einem heutigen bestehen soll, in so fern die Befugniß von jenem an bestimmte Äußerlichkeiten geknüpft ist, an den Tempel, an Jerusalem, an den Hohenpriester, beruht allein auf talmudischer Interpretation (Sanhedrin52, d. Abodath Elilim 8, b. u. f.), die eben auf dem Standpunkte des Verfassers der „Zustände re." — und dies ist der zweite Irrthum Holdheim's unserm Verfasser gegenüber — keine Autorität hat, während die Synedrialbefugniß an sich auf dem ausdrücklichen Ausspruche des mosaischen Gesetzes, 5. Mos. 17, 8—11, beruht, welcher Ausspruch grade auf dem rein mosaischen Stand-