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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-12-15 · Heft 50 (15.12.1844) · page 8

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 50 (15.12.1844)
Date
1844-12-15
Page
– (sequence 8)
Language
German
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40« Nicht rege werde» konnte — als strebte er selber nach dem Landi rabbiaate. Und nachdem der Rabbine vr. Frankel in Dresden au ihn geschrieben und ihn versichert hatte, daß Hirsch gar | nicht so schroff sei, als er in seinen Schriften erscheine, und daß - er auch seine schriftlichen Ansichten bereits geändert hätte und j «och ändern werde, — schrieb er nach Nickolsburg, daß er nunmehr auf das Zeugniß des Nabb. Frankel über H.'s Gesinnungen seine frühere Protestatio» zurücknehme. Die Nicolsburger verlangten nun von Hrn. Fasse! ein Zeugniß über die talmudische Gelehrsamkeit und die vorzügliche Befähigung des Herrn Hirsch zum Laudrabbinatc, was aber Herr Fasscl ablehnte, indem er nach wie vor zwar nicht mehr die Gesinnung, aber jedenfalls die talmudische Gelehrsamkeit und die durch diese bedingte Befähigung zum Landrabbinate des Hrn. Hirsch in Abrede stellen müßte; was auch der erwähnte Rabbine Frankel zu thun schiene, indem er ihm geschrieben, daß er sich übrigens über die talmudischcn Kenntnisse desHrn. Hirsch nicht auösprechen wolle. Dies Alles und noch Anderes, namentlich der letzte Brief des Hrn. Hirsch, in dem er auch seine Zeugnisse zuruckgefordert, um in London mit concuriren zu können, und worin er auch erklärte, daß wenn es in London fehl schlagen sollte, er nach Nicolsburg gehen wolle, — brachten in ganz Mähren eine solche Apathie gegen ihn hervor, daß an dessen Berufung uicht mehr zu denken ist. — Uebrkgens soll die Macht und Wirksamkeit des Landrabbinrns eine wesentliche Einschränkung erleiden. Es hat nemlich der Rabbine Fasse! in einer besondern Eingabe bec den betreffenden Behörden auf die Einseitigkeit und Willkürlichkeit hingcwiesen, die dem Einen Landrabbinen stets folgen, daher es denn sehr ersprießlich wäre, daß ihm noch zu ernennende Kreisrabbinen beigegeben würden, um so ein Landrabbinen-Collegium zu bilden. Die Behörden sollen sich diesem Vorschläge günstig gezeigt haben, und es wird eine baldige desfallsige Entscheidung mit Zuversicht erwartet. — (Schluß folgt.) Im Verlage von Friedrich Vieweg und Sohn in Braun, schweig ist erschienen: Das Deutsche in -er Liturgie -er Braunschwciger-Synagoge, eingeführt noch unter dem seligen Landesrabbiner L. S. Egers von vr. Herzfeld, jetzigem Landesrabbiner, gr. 8. fein Velinpap. geh. Preis: 25 Sgr. Das weit verbreitete Bedürsniß, mit der Synagogenliturgie einige Andachtsstücke in der Landessprache organisch zu verbinden, hat den Vf. veranlaßt, dieses Merkchen zu veröffentlichen. Es enthält in einer ersten Abtheilung a) kurze Betrachtungen für alle Sabbate des Jahres, Ii) Gebete für alle Festtage des Jahres, c) Anhänge zu den Gebeten, betreffend Vorfälle in der Gemeinde; und in einer zweiten Abtheilung eine neue Uebcrsetzung und theilwcise Umarbeitung von 63 Psalmen, ebenfalls zum Vorlesen in der Synagoge bestimmt. Daß diese Reform der jüdischen Liturgie die Billigung des seligen Landesrabbiners L. S. EgcrS gefunden hat und unter ihm in Braunschweig eingeführt worden ist, bürgt für ihre Zulässigkeit. Zwei Mre-igten «dev -ie Lehre vom MesfiaS, gehalten den ersten Tag Sukkot und Simchas- Tora d. I. von dem Landrabbiner vr. H e r z f e l d und von Freunden dem Druck übergeben, gr. 8. fein Velinpapier, geh. Preis: 7^ Sgr. dkttffoir-eruirg. Nach hoher Verfügung der Königlichen Ministerien der Geistlichenrc. Angelegenheiten und des Innern, d. d. Berlin, 26. October a. c. ist das Unterzeichnete Collegium angewiesen, in Gemäßheit der Bestimmung §. 68 der Gemeinde-Statuten die Wahl eines zweiten Rabbiners herbeizuführen und zu diesem Zwecke eine Concurrenz zu veröffentlichen. Die Functionen dieses Amtes bestehen in dem Abhalten deutscher, auf Religion und Moral abzweckenden Synagogal-Vortrage, dem Unterricht angehender jüdischer Theologen, der Eides- Abnahme und Admonition bei gerichtlichen Vereidungen, ter Beantwortung ritueller Anftagen und der Mitwirkung im rabbinischen Collegium in allen Fällen, wo solches erforderlich ist. Wir fordern demnach die Herren Rabbiner, welche um dieses Amt sich zu bewerben gedenken, lnermit auf, ihre Meldungen unter Beifügung genügender Zeugnisse über gründliche rabbinische Gelehrsamkeit, strenge Religiosität, wissenschaftliche Bildung und unbescholtenen Lebenswandel, binnen zwei Monaten bei uns einzureichen. Breslau, den 20. November 1844. Das Over-Bo*Aeher-CMegittm hiesiger Israeliten-Gemeinde. Druck und Verlag von F.Schuster in Hersfeld.

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