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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-09-15 · Heft 37 (15.9.1844) · page 8

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 37 (15.9.1844)
Date
1844-09-15
Page
– (sequence 8)
Language
German
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300 pheteuthume beizukommen. Allein wie ist dem Staate zuzumuthev, ein Privilegium für das Häuflein starrer Nabbaniten in Frankfurt fortbestehen zu lassen, weil die Aufhebung desselben für sie Jneonvenienzen herbeiführt, und nicht die bei weitem größere Anzahl christlicher (und auch israelitischer) Mitbürger zu berücksichtigen, welchen das Fortbestehen jenes Privilegiums im hohen Grade lästig sein muß. Mit demselben Rechte könnten dann auch die Israeliten verlangen, daß der Staat den Samstag als öffentlichen Ruhetag ein setze, da die Feier beider Tage offenbar ihnen Schaden bringt uud auch mit starker Versuchung zur Verletzung der SamstagSfeier verbunden ist. Dazu kömmt nun aber noch in Frankfurt a. M. der wichtige Umstand, daß nicht die israelitische Gemeinde dm Fortbestand jenes Privilegiums begehrt, sondern nur die wenigen starren Nabbaniten in derselben, welche kaum de« zwanzigsten Theil der Gemeinde ausmachen, der Staat demnach nicht fragen soll: Wie denkt über diese Sache die große Mehrheit der Gemeinde, sondern wie sehen die Paar blinden Orthodoxen sie au? Es muß aber gerade der größre Theil der Gemeinde ein höheres Interesse daran haben, daß jenes Privilegium aufhöre, denn so materiell, auch das, was unser Frankfurter Correspondeut über Entnationalisirung des Judenthums und über die Akkomodation der mosaischen Religion an das heutige Staatsleben sagt, klingen mag, so liegt doch eine tiefe Wahrheit darin. Es ist ncmlich der Staat, als die Verwirklichung aller heiligen Interessen des Menschen, allerdings eine göttliche Anstalt und die Religion darf daher nicht in Widerspruch mit den fortschreitenden Einrichtungen desselben treten, da die äußeren Verhältnisse, wie der Fortschritt der Intelligenz, welche die Veränderung und Fortbildung des staatlichen Lebens bedingen, ja auch von Gott bewirkt, demnach gleich der Religion, göttliche Offenbarung sind.' — Diese Akkomodation an den Staat, dieser stete Einklang der Religion mit dem wahren und vernünftigen Wesen desselben, ist ganz besonders im Geiste des Mosaismus begründet, der gerade dadurch, daß er sich an das ehemalige politische Leben der Israeliten auf das Innigste anschloß, alle Staats-Institutionen zu göttlichen Gesetzen erhob, auf das deutlichste aussprach, daß ihm der Staat göttliche Anstalt in dem ganzen großen Umfange, wie die neueste Zeit dieses aussaßt, ist*); demnach muß es für den größeren Theil der Frankfurter Gemeinde allerdings eine Ehrensache, ja von wirklich-religiösem Interesse sein, daß jenes *) Auch Holdheim weist dieses sehr treffend in dem Vorwort zu seinen religiösen Vorträgen nach. veraltete Privilegium, wodurch fortwährend ein Schein unwürdiger Absonderung auf die ganze israelitische Gemeinde geworfen wird, aufgehoben werde; und sie sind vollkommen in ihrem Rechte, machen gerade nur ihre Gewissensfreiheit im höheren Sinne, ihre Ehre und menschlich-bürgerliche Würde geltend, wenn sie die Aufhebung jener Verordnung verlangen. — Damit indeß unsere Leser dieselbe näher kennen lernen, setzen wir dieselbe nach ihrem Wortlaute hierher; „Des heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Main erneuerte und vermehrte Ordnung in Wechsel- und Kaufmanns-Geschäften, eonclusum in Senatu den 31. Mai 1685, 6t actum 6t renovatum den 26. Mai 1739: - Art. 37. Da Juden, sie seien hiesige oder fremde, an Christen einen Wcchselbrief zu zahlen haben, sollen jedesmal die Juden, so die Zahlung zu thun oder zu leisten, dieselbige denen Christen ohne einige Anmahnung (d. h. ohne vorgängige Präsentation des Wechsels!) in das HauS zu bringen schuldig und gehalten sein; darunter nicht nur die acceptirte und an sie addressirte Wechselbriese, sondern auch die Valuta der geschlossenen (erkauften) zu verstehen. Art. 38. Jngleichen sollen die Juden auf diejenigen Wechselbriefe, welche an Sonnabend oder anderen ihren Feiertagen ex. gr. den 10. des Monats Tischri auf sie einlaufen, und erst den folgenden Montag, als den 12. Dito können präsentirt werden, mit Beisetzung des Dati, nemlich; acceptirt vom 10. anzurechnen: die Acceptation auf die Wechselbriese schreiben, und auf den Verfall-Tag also und dergestalt zahlen, als wenn die Acceptation am Sonnabend geschehen wäre; diejenigen Wechselbriefe aber, welche mit denen Respect-Tagen gerechnet auf den Sonnabend, oder ihren sogenannten Schabes, fällig sind, sollen sie den Tag vorhero, nemlich den Freitag, abführend Drnck und Verlag von F. Schuster ,'n Hersfeld.

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