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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-07-28 · Heft 30 (28.7.1844) · page 8

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 30 (28.7.1844)
Date
1844-07-28
Page
– (sequence 8)
Language
German
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244 folgende» Leistungen bleiben jedoch einstweilen bestehen. Allein, da sich an das Aufhören eines Verhältnisses auch das Erlöschen der daraus entspringenden Leistungen knüpft, und diese letzteren wahrscheinlich auch in der Zukunft durch die Gerechtigkeitsliebe der Regierung vermöge eines noch zu erlassenden Gesetzes, worauf schon in dem gedachten ß. der Gesetzgeber so weislich hingewiesen, aufgehoben werden, so wolle gehorsamst Unterzeichneter seine unmaßgebliche Meinung dahin aussprrchen, daß es von hoher Wichtigkeit und von unberechenbarem Nutzen für den Staat fei, wenn diese Abgaben nicht zum bisherigen Zwecke, sondern zur Bildung eines Generalfonds für Verbesserung des jüdischen Schulwesens fortbeständen. Alle jüdischen Einwohner des Landes fühlen recht gut, daß sie ihren Kindern, wenn diese zu brauchbaren, nützlichen Menschen herangebildet werden sollen, nothwendig einen in allen zum bürgerlichen Leben unentbehrlichen Fächern gediegenen und gründlichen Unterricht angedeihen lassen müssen; sie'wissen ferner recht gut, daß das Uuterrichtswesen im Allgemeinen noch nicht auf dieser Stufe steht, und gern werden sie sich bereit erklären, einen Beitrag zu leisten, der einen tausendfachen Nutzen verspricht. Ein großer Theil dieses Generalfonds würde zur Errichtung eines jüdischen Schullehrer-Seminars für das Königreich Hannover, wie ein solches schon längst für bas Churfürstenthum Hessen in Cassel und für das Königreich Preußen in Berlin besteht, zu verwenden sei. Nur von einer solchen Bildungsanstalt, an welcher mit pädagogischen Wissenschaften ausgerüstete Männer lehrreichen Unterricht crtheilen, dürfen wir tüchtige jüdische Lehrer, die dem Inlande ar^ehoren, erwarten; die, um mit einem berühmten Schulmanne zu reden, in dem Besitze der einem Lehrer unentbehrlichen Einsichten «nd Kenntnisse sind, in dem Besitze einiger Kenntniß aus der Seelenlehre, einiger Kenntniß der wichtigsten allgemeinen Grundfätze und Regeln der Unterrichtswcise, und der Einsicht in den Organismus der innern Schulrinrichtung und Kenntniß der Bedingungen, welche zu der Kunst, Schule zu halten, erfordert werden. Junge Männer Werders aus einer solchen Anstalt hervorgehen, die auch den Anforderungen des tz. 36 des neuen Gesetzes: am Sabbate und an den israelitischen Festtagen wenigstens einen Vortrag in deutscher Sprache zu halten, entsprechen, und die Gemeinden kommen nicht mehr in die höchst unangenehme Lage, einem unwissenden Ausländer die Erziehung anvertrauen zu müssen. Durch die Errichtung eines jüdischen Schullehrerseminars würde demnach einem großen Mangel abgcholfen. Ein anderer Theil dieses beregten GeneralfondS dürfte aber auch zugleich dazu dienen, den unbemittelten Gemeinden zum Unterhalte der Schule und zur Gehaltserhöhung des Lehrers eine Unterstützung zufließen zu lassen. Diese Gemeinden dürften alsdann auch auf die Anstellung eines kenntnißreichen Mannes Anspruch machen, wenn ihmn, ohne das von den Eltern der schulfähigen Jugend zu erlegende festgesetzte Schulgeld und den von der Gemeindekasse zu leistenden Beitrag, ein Zuschuß aus dem Generalfonds bewilligt würde, und jeder inländische Lehrer würde mit Vergnügen eine Stelle übernehmen, die ihm ein seinem Stande angemessenes Auskommen zusichert. Und möchte diese gehorsame Vorstellung bei hoher Behörde um so mehr Eingang finden, als in einigen Staaten Deutschlands den Israeliten zur Verpflegung ihres Schulwesens sogar Zuschüsse aus der Staatskasse zufließen, und in einem Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Volksschulen im Großherzogthum Baden 1835, heißt es ausdrücklich: Es erhält die' Gesammtheit der Israeliten für ihre Schulen einen Beitrag aus der Staatskasse, welcher zu demjenigen, den die christlichen Schulen in Folge des Gesetzes im Ganzen aus der Staatskasse erhalten, in demselben Verhältnisse steht, wie dir israelitische Bevölkerung zu jener der Christen. Die Errichtung eines solchen Generalfonds zu diesem Behuf» wird den beiden Mängeln auf einmal abhelfen; das Inland würde tüchtige jüdische Lehrer aufzuweifen haben, und die Gemeinden wären hinreichend in den Stand gesetzt, gründlich gebildete Männer angemessen besolden zu können. Wie nun der gehorsamst Unterzeichnete Landrabbine dieses für das einzige und beste Mittel hält, das israelitische Schulwesen zu verbesicrn, und auf eine Stufe zu bringen, die ihmgebührt, erlaubt er sich diese seine Ansicht, mit welcher sicher alle die jüdischen Geistlichen des Königreichs übereinstimmen, dem hohen Ermessen königlicher Landdrostei anheim zu geben, und hat er die Bitte hinzuzusügen, königliche Landdrostei, Höchstderen Anträge stets mit dem besten Erfolge gekrönt sind, wolle an das hochpreisliche Ministerium zu diesem Zwecke ein empfehlendes Wort richten, »weil nur nach der Ausführung dieser oder einer ' ähnlichen Vorstellung die edlen Zwecke erreicht und erfüllt werden, welche im neuen Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Juden ausgesprochen sind. Und die jüdischen Eltern werden ewig gegen die hohe Staatsregicrung für diese Wolthat mit Dank erfüllt sein, weil nach dem Ausspruche jenes Weltweisen, einem vernünftigen Vater nichts mehr müsse angelegen sein, als daß sein Sohn ein rechtschaffener Mann werde. (ov yug oida V7(bq otov uv zig vovv ’i%(av (iccXXov <5jiov8ä£,oi, i} vjcbq viiog avzov, oizcog elg ßiXzidzog bGtcu. Plato Theages.) Und mit ganz ausgezeichneter Ehrerbietung verharrt Königlicher Landdrostei ganz ergebenst der Landrabbine L. B od enh eim er. Druck und Verlag von F. Schuster in HerSfeld.

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