Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 19 (12.5.1844)
- Date
- 1844-05-12
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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giösem Eifer und wissenschaftlichem Ernste auftreten«, sehr schon thut; allein zeigt sich dieser religiöse Eifer und wissenschaftliche Ernst, und sind sie seine Amtsgenossen blos dann, wenn sie ihm nach dem Munde sprechen und ihn in seinen Anmaßungen nicht stören? Warum hat denn Hr. Tr. bis jetzt immer mit solcher Wegwerfung von wissenschaftlich gebildeten Nabbinen gesprochen und ihnen jede Anerkennung verweigert? warum hat Hr. Trier gegen die Anstellung des Hrn. Stein, als seines wirklichen Amts« genossen, so heftig protestirt? Die starre Orthodoxie ist aus ihrer angeblichen Consequenz gefallen, und ihr Ende steht bevor. — Der vielberühmte Antireform- und Antilchren- Ritter, Herr Kirchheim, hat nun auch seine Studien über die Zuckersiederei veröffentlicht und ihnen ein emphatisches Schlußwort über die Unthätigkeit der alten Nabbinen und das destructive Streben der Neformsreunde angrhängt. Man sieht, Hr. K. ist nicht einseitig, er befaßt sich nicht bloS mit Beterinärkunde, er verlegt sich auch aufs Fabrikwesen! Preußen. Vom Rhein. (A. Z.) So oft auch in öffentlichen Blättern das Gerücht wiederkehrt, die königl. preußische Regierung beabsichtige die Erlassung eines neuen Juden-Gesetzes, so wenig finden sich doch die rechtlichen Gränzen erwähnt, innerhalb deren ein solches Gesetz sich nothwendig bewegen müßte, wir meincn die Grenzen, welche die deutsche Bundeöacte im Art. 16 der königl. preußischen,-wie jeder andern zum deutschen Bunde gehörigen Negierung zieht. In diesem Artikel heißt es wörtlich: „jedoch werden den Bekennern dieses (des jüdischen) Glaubens bis dahin«, (daß die deutsche Bundesversammlung deren bürgerliche Verbesserung in Berathung ziehen wird) „die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten«. Es dürste keinem gegründeten Zweifel unterliegen, daß wenn, wie zu vermuthen oder gar vorauszusetzen nicht der entfernteste Grund vorhanden, vor dem bundesgesetzlich festgesetzten Zeitpunkte von einem Bundesgliede dieser Besitzstand zum Nachtheile seiner jüdischen Unterthanen verrückt werden wollte, die Bundesversammlung von Letzteren NM Schutz in diesem Besitzstände angerufen werden könnte, da es sich um eine Vorschrift der Bundesacte handlen würde, welcher die Bundesversammlung, wie es im Art. 17 der Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 heißt: „ihxe richtige Anwendung zu sichern berufen ist«. Welche Rechte aber den jüdischen Glaubensbekennern in den älteren Provinzen der preußischen Monarchie ekngeräumt worden sind, und den Umfang nnd Inbegriff des ihnen bundesgesetzlich zugesicherhn Besitzstandes-bilden, ist nach dem betreffen-- den königl. preußischen Edikte vom 11. März 1812 zu bemessen, und gleich wenig einem Zweifel unterworfen. Dasselbe erklärte, die früheren verschiedentlich abweichenden gesetzlichen Bestimmungen aushebend, alle jüdischen Unterthanen für Einländer und preußische Staatsbürger; dieselben hatten fortan mit den übrigen Staatsbürgern gleiche Lasten zu tragen, sich insbesondere dem Kriegsdienste zu unterziehen, genossen aber auch mit denselben gleiche Rechte, konnten academische Lehr-, Schul-, auch Gemeindeämter verwalten, und die Negierung hatte sich blos die Bestimmung über deren Zulassung zu andern öffentlichen Bedienungen Vorbehalten. Hat Preußen später in Folge der Pariser Friedensschlüsse Länder erworben, in welchen die jüdischen Glaubensbekenner sich nicht im Besitze so ausgedehnter bürgerlicher Rechte befanden, und wird nun beabsichtigt, eine Uebereinstimmung in der Gesetzgebung der Monarchie in dieser Hinsicht herznstellen, so bleibt nichts übrig als das Edict vom 11. März 1812 auch da als Gesetz zu publiciren, wobei nicht zu übersehen, daß die jüd. Bewohner Rheinpreußens, wie in mancher Beziehung auch ihre dortigen christlichen Mitbürger, eine noch günstigere exccptionelle Stellung bekanntlich haben oder haben sollten. Wir sind der Meinung, daß dieses Edikt, zu einer Zeit erlassen, wo es galt, den Staat zu retten, nicht blos den ihm nun theoretisch vindicirt werden wollenden Begriff eines christlichen, ein schönes Blatt in der Geschichte der preußischen Monarchie und Gesetzgebung ausfüllt, und weder an historischem Wcrthe noch an praktischer Geltung den Edikten römischer Prätoren oder Aedilen nachsteht. Im Jahr 1833 war die Rede von einer für die preußischen Staaten zu erlassenden Juden-Ordnung, was ungefähr mit Juden- Stättigkeit gleichbedeutend ist, im Jahr 1842 im Ausdrucke gemildert, von einem Juden-Gesetze, und nun von einem Gesetze, durch welches den Juden Corporationsrechte ertheilt werden sollen. Sieht man sich im allgemeinen Landrechte nach diesen besoudren Rechten um, so findet mun daselbst, Th. 2, Tit. 6, §. 25, „die Rechte der Corporationen und Gemeinen kommen nur solchen vom Staate genehmigten Gesellschaften zu, die sich zu einem fortdauernden gemeinnützigen Zwecke verbunden haben.« Tie Juden sind nach dem Edicte Einländer und preußische Staatsbürger, und sie bilden so wenig eine Gesellschaft zu einem bestimmten Zwecke als dies von Katholiken und Evangelischen behauptet werden kann. Wenn sie an ihren Wohnsitzen zu kirchlichen und ähnlichen Zwecken abgesonderte Verwaltungen haben, so findet sich ähnliches bei ihren christlichen Mitbürgern, und es konnte etwa nur davoy die Rede sein, diesen einzelnen Verwaltungen Corporationsrechte zu verleihen, wenn und wo sie deren in Preußen bisher entbehrt haben, und bedürfen, was aber mit einer Jnden- Ordnnng, mit einem Juden-Gesetze nicht idenrisch. .uo ...:s di