Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1843)
- Date
- 1843-12-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2566751-2566856-2566909--0780-2568487- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Ei«- Wochenschrift für dir Kenntniß des israelitischen Lebens/ besonders in religiös-kirchlicher Beziehung Herau-grgeben von Dr. M. Heß, »roßherzogl. Weimarschem Land-Ravdinen zu StaVt-LengSfeld bei Eisenach. Nk. SS. Sonntag, den 24. Deeember 1943. IV. Jahrgang. Salomo« Maimo» über die Religrottsphilofophie MendelsohnS. *) Mendelsohn's Gesinnungen in Ansehung der geoffendarten und positiven Religion kann ich hier nicht als ein mir von ihm selbst bekannt gemachtes Faktum, sondern bloß insoweit ich sie als Resultate seiner Aeußerungen darüber in seinen Schriften mit Hülfe des eigenen Nachdenkens habe herausbringen können, vorstellen. Denn da ich damals, als ein angehender Freidenker, alle geoffenbarte Religion für an sich falsch, und deren Nutzen so weit ich ihn aus den Schriften des Maimonides hatte einsehen können, für bloß zeitlich erklärte, und als ein Mensch ohne Erfahrung, mir die Möglichkeit der Ueberzeugung Anderer, trotz der fest eingewurzelten Gewohnheit und verjährten Vorurtbeile leicht dachte, auch die Nützlichkeit einer solchen Reformation als unbezweifelt voraussetzte, so konnte Mendelsohn sich mit mir auf keine Weise über diesen Gegenstand unterhalten, indem er befürchten mußte: daß ich seine Gegengründe (wie es von mehreren geschehen ist und noch geschieht) für bloße Sophistereien erklären und ihm hiebei Absichten andichten würde. Aus seinen Aeußerungen sowol in seiner Vorrede zu dem Menasseh Ben Israel als seinem Jerusalem erhellet aber, daß er zwar keine geoffenbarte Lehrmeinungen, als ewige Wahrheiten, wol aber geoffenbarte Gesetze *) Aus seiner Lebensgeschichte. der Religion annahm, und daß er die jüdischen Reliqionsgesetze, als die Grundgesetze einer theokratischen Verfassung, iur unabänderlich hielt. Was mich anbetrifft, so stimme ich jetzt Mendelsohns Raisonnement hierüber, aus eigenem Nachdenken über die Grundgesetze der Religion meiner Baker völlig bei. Die Grundgesetze der jüdischen Religion sind zugleich die Grundgesetze ihres Staats. Sie müssen also von allen befolgt werden, die sich als Mitglieder dieses Staats bekennen, und die ihnen unter der Bedingung ihrer Befolgung zugestandenen Rechte genießen wollen. Derjenige hingegen, der sich von diesem Staate trennt, für ke'N Mitglied desselben gehalten fein und aus alle seine Rechte, als ein solches Verzicht thun will (er mag übrigens als Mitglied eines andern Staates sich einschreiben lassen, oder in die Einsamkeit sich begeben), ist auch in seinem Gewissen nicht mehr zur Befolgung dieser Gesetze verpflichtet. Ich gebe auch Mendelfobns Bemerkung zu, daß dadurch, daß ein Jude zur christlichen Religion übergeht, er drßwegen sich von seinen Religionsgesetzen nicht befreien könne: weil Jesus von Nazareth selbst dieselbe befolgte und seinen Anhängern zu befolgen befahl. Wie aber, wenn ein Jude nicht mehr ein Mitglied dieses theokratischen Staates sein will und zur heidnischen oder philosophischen Religion übergeht, die nichrs mehr als die reine natürliche Religion ist? wie, wenn er sich bloß als Mitglied eines bürgerlichen Staates dessen Gesetzen unterwirft und von denselben wiederum seine Rechte fordert, ohne sich über seine Religion im mindesten zu erklären, da der Staat vernünftig genug ist, von ihm keine Er-