Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 23 (4.6.1843)
- Date
- 1843-06-04
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kemilniß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben von Dr. M. Heß, Großherzogl. W-imarschem LandrRavbinen zu Stadt-Lengsfclv bei Eisenach. Nr. 23. Sonntag, »eit 4. Juni 1843. IT. Jahrgang. Rabbinische Gutachten über die Verträglichkeit der freien Forschung mit dem Rabbinenamte. (Fortsetzung von Nr. 22.) Die dritte Frage: Darf die spätere Zeit über die Ansichten und Satzungen des Talmuds hinausgehen und was rhut besonders der gegenwärtigen Noth? wird durch die Aeußerungen mehrerer Rabbinen zur Entscheidung gebracht. So stellt Holdheim den Satz auf und weiß ihn zu begründen daß: „alle nicht von Gott dem Mose gegebenen und von den Rabbinen mit Hülfe gewisser Deutungsregeln vorgenommenen Erklärungen der Schrift, wie auch alle Erschwerungs- und Umzäunungsgesetze, alle getroffenen Einrichtungen und angeordneten Gebräuche nicht göttlichen Ursprungs, sondern lediglich ein Menschenwerk sind, wofür zwar die Verbindlichkeit aus der Schrift hergeleitet wird, die Herleitung selbst aber nicht auf göttliche Tradition basirt, sondern gleichfalls ein menschliches Werk ist, welches von Menschen wieder in Frage gestellt werden kann." In dieser Beziehung bemerkt er weiter: „So viel steht fest, daß die Rabbinen sich selbst als Menschen nicht für ermächtigt hielten, aus eigener Machtvollkommenheit irgend eine auf Deutungsregeln beruhende Schrifterklärung vorzunehmen, ein Erschwerungs¬ oder Umzäunungsgesetz zu erlassen, eine Einrichtung zu treffen, oder einen Brauch einzuführen, und jedesmal ihre Vollmacht und ihren Auftrag aus der Schrift zu erweisen suchen, oder wenn das in ältester Zeit nicht der Fall gewesen sein sollte, ist doch so viel gewiß, daß die spätere Zeit das von ihren Vorgängern Üeberkommene nur in so fern als verbindlich sich dachte, als dafür jedesmal eine Bevollmächtigung aus der Bibel auf irgend eine Weise sich erweisen ließ. Welcher dieser beiden Fälle der wahre sein mag, läßt er uns immer die Rabbinen in hoher Achtung als Menschen erscheinen, daß sie entweder nichts ihrer Zeit eigenmächtig ohne höhern Beruf aufdringen, oder nichts ohne Prüfung von ihren Vorgängern annehmen mochten. Sie würden aber in unserer Achtung sehr viel verlieren, wenn ihnen angesonnen werden möchte, daß sie diese Vollmacht nur für sich allein ausstellten, oder sich allein das Recht zusprachen, von der Vorzeit Nichts ohne Prüfung zu übernehmen, wenn sie nämlich von ihren Nachkommen verlangten, daß sie keine mir den Ideen ihrer Zeit besser übereinstimmende Schrifterklärung versuchen, keine durch ihre Zeit nothwendig gewordene Verbesserungen und Gestaltungen treffen, keine zur Erhaltung der Religion dringend gewordene Um. zäunungen vornehmen dürfen und von der Vorzeit Alles ohne Prüfung blindlings annehmen müssen. Wenigstens haben sie dies nirgends ausgesprochen und stillschweigend jeder Zeit ihr Recht gelassen. Haben sie sich nun als Menschen nicht höher gestellt, als es dem Menschen geziemt, und überall bei jedem Schritt, den sie thaten, auf ihre Berechtigung dazu sich berufen, so kann es den Menschen einer spätem Zeit nicht verwehrt fein, diese Berechtigung zu prüfen, auf dem Wege ernsten Forschens