Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1843)
- Date
- 1843-05-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kemitniß des israelitischen Lebens/ besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben von I)r. M. Heß, Großhcr;o.,l. Wcimarschem Land-Ravdinen zu Stavt-Lengssclv bei Eisenach. Rr. SS. Sonntag, de» «8. Mai 184». IV. Jahrgang. Nabbinische Gutachten über die Verträglichkeit der freien Forschung mit dem Rabbinenamte. (Fortsetzung von Nr. 21.) Ueber die Frage: Was ist Tradition und in wiefern ist sie im Talmud enthalten? äußert sich Hr. Landrabbine Friedländer folgendermaßen:! „Den Beweis dafür, daß das mündliche Gesetz! (NO min) dem Moses zugleich mit dem schrift- I lichen (2nD2fr min) von Gott auf Sinai gegeben worden, glauben die Talmudisten durch eine verschrobene Erklärung der im 2. Buch Moses 34, 27. befindlichen Worte: '£> by liefern ZU können. Die Stelle nämlich heißt: „und der Ewige sprach zu Moses: schreibe dir auf diese Worte, denn ('O by d. h. wörtlich: auf den , Mund) auf den Inhalt dieser Worte habe ich einen! Bund mit dir und Israel geschlossen.^ Weil—so verdrehen die Talmudisten — es hier nun beißt: „aus den Mund dieser Worte", so hat Gott nur auf das mündliche Gesetz einen Bund geschlossen. — (Vgl. Tr. Gittin 60, 2.) So bemühen sie sich durch grammatikalische Absurditäten die unsinnigsten Behauptungen zu erhärten, nicht allein an dieser, sondern an vielen anderen Stellen, die ich nicht anführe, weil — imuin pro multis!' „Von dem Vorhandensein eines mündlichen Gesetzes nun sind durchweg im Pentateuch und der heiligen Schrift überhaupt nicht nur keine Andeutungen anzutreffen, sondern wir stoßen hier noch vielfältig auf — wenigstens indirekte — Beweise gegen ein solches. So wird namentlich bei den wegen Mangel an Schrift nothwendigen Vorlesungen der mosaischen Gesetze in den Volksgemeinden und für die Volksvertreter, stets nur auf Befolgung der geschriebenen, nie der mündlichen Gesetze gedrungen; z. B. Jos. 8, 34 u. 35: „und nachher las er all' die Worte der Lehre, den Segen und den Fluch, ganz so wie geschrieben stehet im Buche der Lehre." „Aber desungeachtet lesen wir im Talmud die Existenz einer mündlichen Offenbarung als anerkannte Thatsache ausgesprochen, ohne weitere Begründung, ein Produkt selbstgefälliger rabbinischer Willkühr." i „Diese mündlich geoffenbarten Bestimmungen sollen nun — so räsonniren die Talmudisten — weiter | von Moses an bis zu der Zeit, wo sie schriftlich aufge- ' zeichnet wurden, mündlich fortgepflanzt seien. Wir sind weit entfernt, die Bedeutung der Tradition unter den Völkern überhaupt zu mißkennen, weit entfernt, zu > verabreden, daß Moses und alle folgenden Volksführer den Belehrung Suchenden oder Zweifelnden die Gesetze erläutert und daß sich diese Erläuterungen vielleicht auch im Volke forterhalten haben. So wenig man aber z. B. bei dem Gewohnheitsrechte sagen kann: „diese Gewohnheit hat der oder jener zuerst aufgebracht, sie dem oder jenem mitgetheilt und dgl. mehr, so wenig können wir die von den Gegnern Geigers oben angegebene Arr der Fortpflanzung des mündlichen Gesetzes als unbedingt wahr gelten lassen. Nur eine Stelle gibt es über dieselbe im Talmud. Tract. Aboth 1, 1 heißt es nämlich: „Moses empfing die Lehre am Berge Sinai, und überr