Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1843)
- Date
- 1843-01-29
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kemitiiiß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben von Dr. M. Heß, Großhcrzogl. Weimarschem Land-Ravbinen zu Stadt-Lengsfcld bei Eisenach. Sonntag» de« SS. Januar 1843. IV. Jahrgttttg. »...... 1 Skr. S Bericht -es Kan-rabbinen Hofmann, die Verpflichtung der jüdischen Gymnasiasten und Seminaristen zum Schreiben am Sonnabend betreffend. Vorbemerkung der Redaction. Wir hatten in Nr. 43 des vorigen Jahrgangs bei Mittheilung eines Schreibens des Landrabbinen Hofmann gesagt, daß wir Gründe hätten, unser Urtheil über diese wichtige Angelegenheit noch zu suspendiren. ES beruhte dieses darauf, daß wir von dem hohen LandeS-Ministerium in Meiningen eine Abschrift jenes Gutachtens auf ünser deßfallsigcs Ersuchen erwarteten. Diese haben wir erhalten und stehen daher nicht an, sie unseren Lesern wörtlich hier mitzutheilen. Die Red. Walldorf, den 3. April 1842. „Auf hohen Befehl eines hohen Eonsistorial-Reftripts vom 4. v. M. berichte ich hiermit unterthanig Folgendes: Dos Schreiben am Sonnabend in regelmäßiger hebräischer Schrift ist nach dem Talmud ein mosaisches Verbot, die Schrift in andern Sprachen aber wird nur als ein rabbinisches Verbot gehalten, nemlich als Umzäunung, um zu verhüten, daß man nicht auch die regelmäßige hebräische Schrift schreibe. Wenn aber ein Landesgesetz bestimmt, daß alle Schüler öffentlicher Lehranstalten am Sonnabend schreiben müssen, weil ihr Nichtschreiben der ganzen Anstalt hinderlich und nachtheilig ist, so dürfen diese selbst nach der talmudischen Lehre und den rabbinischen Grundsätzen diesem Gesetze Folge leisten, ohne im Geringsten ihr Gewissen zu beunruhigen, oder dem väterlichen Glauben zu nahe zu treten. Denn i) der Talmud spricht an vielen Stellen den bestimmten Grundsatz aus, daß die Landesgcfetze, selbst im Gegensätze mit den mosaischen, für den Israeliten die allein gültigen sind, wenn sie nemlich nicht aus Glaubenshaß und Religionszwang hervorgehen, sondern, wie hier, zum allgemeinen Besten nöthig sind, wie es in den mir zuqeschickten Berichten der Herren Direktoren ausdrücklich heißt, daß das Nichtfchreiben der israelitischen Schüler am Sonnabend eine Unbequemlichkeit und ein Nachtheil für die Lehrer und die übrigen Schüler sei. Es dürfen daher die Israeliten eben so gut diese Anstal» ten besuchen und am Sonnabend schreiben, wenn ein Gesetz dieses ihnen vorfchreibt, als sie an diesem Tage jede Art von Waffendienst und Kriegsführung, jede Arbeit und Geschäftsverrichtung, die ihnen ihr Amt als angestellter Staatsdiener auferlegt, übernehmen und ausführen dürfen. 2) Manche Gegenstände, die nach talmudischen Begriffen am Sabbath keine Arbeit d. h. nicht mosaisch, sondern nur rabbinisch verboten sind, werden am Sabbath erlaubt, wenn sie zu einem guten oder religiösen Zwecke dienen, wozu auch das Erlernen einer Wissenschaft gezahlt wird. Das Schreiben in andern Sprachen ist keine Arbeit nach talmudischen Grundsätzen, da es nicht an sich, sondern nur als Umzäunung verboten ist, das Erlernen einer Wissenschaft wird, wie sich's von selbst verstehet, zu den guten Zwecken gezahlt, derentwegen die Übertretung eines rabbinischen Verbots erlaubt ist, eS