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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1842-12-04 · Heft 49 (4.12.1842) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 49 (4.12.1842)
Date
1842-12-04
Page
– (sequence 4)
Language
German
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198 Im Talmud wird nämlich au mehrere« Stelle« die bestimmte Lehre ausgesprochen, daß, wenn der Staat, in welchem wir leben, uicht aus Religionszwang, sondern rin allgemeines Gesetz zum Best« seiner Unterthanen erläßt, der Israelit sich unbedingt «ach diesem Gesetze richten darf und soll, selbst wenn er hierdurch gegen ein mosaisches Gebot oder Verbot handelt, ja selbst wenn er sich nach dem mosaischen Gesetze richten könnte, denn das Landesgesetz ist allem das für uns gültige und uns verpflichtende. Da nun das Nichtschreibe« israelitischer Schüler christlicher Lehranstalten am Sabbath wahrend der Lehrstunden nicht nur mit den Grundsätzen einer consequenten Schulordnung nicht vereinbar, sondern auch der amtlichen Erklärung zweier Direktionen höherer Lehranstalten unseres Landes, eine Unbequemlichkeit und ein Nachtheil für die Lehrer und die übrigen Schüler ist; so ist der Staat in seinem vollen Rechte, wenn er solche Ausschließungen nicht mehr gestattet; die Israeliten hingegen dürfen nach der Erlassung einer solchen Verfiigung unbedenklich eine solche Lehranstalt besuchen und am Sabbath schreiben, denn das Landesgesetz hebt das mosaische Gesetz auf. Ueberhaupt würde es ein schlechtes Licht auf alle Israeliten werfen, welche nach Emanzipation, nach Aemtern und Würden streben, Lauste ja diese nur mit Verletzung ihrer Religion annehmen könnten, wenn das Schreiben und Arbeiten am Sabbath ihnen verboten wäre. Aber wir haben uns nur nach dem Landesgesetze zu richten, welches mehr Verbindlichkeit und Verpflichtung für uns hat, als selbst ein mosaisches Gesetz; wir dürfen daher jedes Amt annehmen und am Sabbath jede Amtsverrichtung, jede Arbeit, jeden Waffendienst vornehmen, welche der Staatsdienst oder die Bürgerpflicht uns auflegt; wir dürfen in christlichen Lehranstalten am Sabbath schreiben, wenn eine landesgesetzliche Verordnung Aus- »ahmen hiervon nicht mehr gestattet, weil sie sonst den übrigen Schülern zum Nachtheil gereichen würden. 3. Hofmaun, provis. Landrabbiner.« Hierauf ward nun in demselben Journal folgendes entgegnet: , (Frankfurt, 13. Nov.) Der gelehrte provis. Landrabbiner in Sachsen-Meiningen wird ersucht, die Quelle anzugebm, nach der, wie derselbe in der Beilage zu diesem Journal vom 12. d. M. (Nr. 312) vorgibt, der 3sraelit sich unbedingt nach den: Laudesgesetze richten darf und soll, selbst wenn er hierdurch gegen ein mosaisches Gesetz oder Verbot handelt, ja selbst wenn er sich nach dem mosaischen Gesetz richten könnte. Nach unserm Wissen gibt es uur Einen Lehrsatz, nach dem die üblichen jüdischen Vorschriften den Landcsgesetzen, aus rechtlichem Wege, und ohne Gewissenszwang, weichen dürfen, der aber nur von Civilrechten spricht. St. Samuel, am Hofe des persischen Königs Sapor hochgeschätzt, stellte nämlich, um das persische Civilrecht bei den 3udrn geltend zu machen, den unbestrittenen Grundsatz auf: Landesrecht ist rechtsgültig. (Gitin 10, Baba Bathrah 54, 3ost's Geschichte der Isr. To. 4, S. 27b). Vermöge dieses Grundsatzes darf, nach dem Talmud und den Kasuisten, kein Israclite sich den Staatslape» entziehen, ja, muß selbst die ihm ausschließlich auferlrgten Abgaben -getreulich entrichten. (Kolon's St. G. A. Nr. 66, 188.) Nirgends aber wird dieser Grundsatz zur rechtlichen Entlassung ritueller Vorschriften, wenn solche mit den Landesgesetzen collidiren, augewendet, daher auch auf den vorliegenden Fall, wo es sich nicht um ein allgemein gültiges Civilrecht, sondern um Verletzung einer religiösen Vorschrift handelt, dieser Grundsatz noch um so weniger eine Anwendung finden kann, da das vom prov. Landrabbiner eiugereichte Gutachten das Gesetz erst provocirte, und derselbe daher uicht einmal den scheinbaren Stützpunkt eines vorhandenen Landesgesetzes in Anspruch nehmen' kann. K—m.« Näheren Aufschluß möchte aber ein Schreiben geben, welche- Hr. Hostnann an den Redakteur dieser Blätter gerichtet, und dawörtlich also lautet: „In Ihrem geehrten Schreiben vom 28. v. M. forderte» Sie mich auf, Ihnen über die Verordnung Herzog!. S. Consistoriums, daß israelitische Schüler in christlichen Lehranstalten vom Schreiben während des Unterrichts am Sabbath nicht mehr dispensirt werden sollen, nähere Auskunft zu geben. 3ch.theile Ihnen nun über diese Angelegenheit Folgendes mtt: Zwei Directionen höherer Lehranstalten unseres Landes, welche von Israeliten besucht werden, trugen beim Herzog!. S. Consistorium zu Hildburghausen förmlich darauf an, daß HochdaSselbe ein Gesetz erlassen möchte, welches die israelitischen Schüler ihrer Schulen zum Schreiben am Sabbath verpflichte, „weil das Nichtschreiben derselben eine Unbequemlichkeit und ein Nachtheil für die Lehrer und die übrigen Schüler sei." Das Herzogliche Consistorium schickte mir beide Eingaben zum gutachtlichen Berichte zu. Da nun b6 den Motiven, weshalb die Schulbehörde ein solches Gesetz geben soll, nicht im entferntesten an einen Religions- oder Gewissenszwang gedacht, ja nicht einmal der Nachthell, welcher durch da- Nichtschreiben für die isr. Schüler erwächst, in Betracht gezogen wird (und welcher beiläufig gesagt, nicht gering ist, wie die am besten bcurtheilen können, die sich auf Schulen und Universitäten des Schreibens am Sabbath enthalten), sondern nur der Nachtheil, welcher für die übrigen christlichen Schüler daraus entstehet, ein solches Gesetz nothwendig mache: so gab ich mein Gutachten dahin ab, daß die isr. Schüler christl. Anstalten, wenn die obere Schulbehörde ein solches Gesetz erläßt, daß Ausnahmen zum Nachtheil der ganzen Schule nicht mehr gestattet werden können, eben so gut solche Anstalten besuchen und am Sabbath schreiben dürfen, als wir alle Staatsdienste avnehmen, und a» Sabbath jede Arbeit verrichten dürfen, welche unser Amt oder die Bürgerpflicht uns auflegt, denn das Landesgesetz ist nach dem Talmud, wenn es nicht aus Religionszwang hervorgeht, das allein für uns gültige und uns verpflichtende, und hebt selbst ein mosaisches Gebot oder Verbot, das ihm entgegen stehet, auf; darum dürfen und sollen wir uns unbedingt nach dem Landesgesetze richten, selbst wenn wir dadurch gegen das mosaische Gesetz handelten. Die weiteren Gründe, welche eine Erleichterung in dem in Frage stehenden Schreiben gestatten, und die ich theils in meinem Berichte angegeben, theils in einer Predigt entwickelt habe, will ich hier nicht weiter auseinandersetzen, da sie ohne den hier angegebenen ersten Grund schwerlich die Gutheißung der strengen Talmudisten erlangm werden, welche mehr den Buchstabe», als de« Geist sowohl der mosaischen Lehre als der talmuldischen Vorschrift beachten; in einen unnützen Streit bin ich aber gar nicht gesonnen mich einzulassen." Wir haben Gründe, unser eigenes Urtheil über diese nicht unwichtige Sache noch zu suspendiren, hoffen aber im Stande zu sein, dasselbe demnächst in diesen Blättern abzugeben. Druck und Verlag pon F. Schuster in Hersfeld.

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