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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1842-05-29 · Heft 22 (29.5.1842) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 22 (29.5.1842)
Date
1842-05-29
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Ein Wochenblatt für die Kmntniß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben von »r. M. Heß, Grostl,erzogt. W-imarschem ^ai,S-Rabbin.'ii;u Eravt Lengsfclv, bei (j-fctun*. Rr. 22. Sonntag, den TS. Mai 1842. III. Jahrgang. Motto: Entschieden, freisinnig, inuthvoll und wahr. Die über bas Gebetbuch des Hamburger Dempels erschienenen Gutachten. Nachdem nun mehrere theologische Gutachten über das Hamburger Gebetbuch erschienen sind, ist es unsere Pflicht, unfern Lesern eine möglichst klare Uebersr'cht davon zu geben. Wir glauben dieses am besten zu bewirken, wenn wir dieselben nach einer gewissen Stufenfolge und je nachdem sie neue und wichtige Seiten der Sache aufgreifen, zu ordnen versuchen. Das vom Landrabbinen Friedländer abgegebene enthält keine näheren Gründe, sondern beschränkt sich auf eine gewissermaßen amtliche Erklärung, daß die Aeußerungen des Herrn Bernays jedes rechtlichen Grundes entbehren und das fragliche Gebetbuch, als dem Bedürfniß eines zeitgemäß geläuterten Gottesdienstes entsprechend, allen Gemeinden zu empfehlen sei. Nicht viel mehr motivirr und ganz vom rabbinischen Standpunkte ausgehend ist das Gutachten des vr. Geiger. (Die spatere ausführliche Schrift desselben werden wir ein andermal besprechen). Es begnügt sich mit der Anführung, daß das Gebetbuch die von Thalmud und Rabbinen als wesentlich hingestellten Gebete (r^sm t&,"p) enthalte, daß die Abweichungen im Ausdrucke zulässig, und die des Inhalts um so mehr gesetzlich seien, als sie nur Nüancen betreffen, und von den Bedürfnissen und der Andacht der Betenden geboten seien. Auf einen allgemeineren Standpunkt stellt sich schon das Gutachten von den Predigern Philippson, Auerbach, Mannheimer und dem Rabbinen Kohn (in Hohen-Ems). Ersteres geht von der Ansicht (für die er auch die geschichtlichen Belege anführt) aus, daß unser Gebetbuch nicht ein Urprodukt unserer Religion, sondern späterer Zeit und einer 10.^0 jährigen Periode ist, das nicht einmal von den konsequenten Gesetzen eines inneren Lebens, sondern von den Verhältnissen der Zeit und den Ansichten Einzelner erzeugt ward. Nur die Gebete, in denen die Bitte und das'Bekenntniß Israels als Ganzes enthalten sind, müssen als der Ausdruck einer positiven Confession festbewahrt, die andern aber, als der Ausdruck des Individuums den Bedürfnissen der Zeit hingegeben werden. Jene Grundgebete seien auch in dem fraglichen Gebetbuche bewahrt, und die Wortveränderung einiger Stellen, wo das persönliche Hinaufkommen nach Jerusalem, um Opfer zu bringen, erbeten wird, vollkommen gerechtfertigt, indem schon ein flüchtiger Blick in die Herzen der jetzigen Israeliten lehre, daß eine solche Bitte eine Lüge ist, die an heiliger Stätte und zum Namen des Allerwahrhaftesten ausgesprochen, gewiß ein Mißbrauch sei. Auerbach hebt außer demjenigen, worin er mit Geiger und Philippson zusammentrifft, noch hervor, daß die in Bezug auf ntfQi r£ix; ausgelassenen Stellen lediglich solche seien, die in ihrer Ausdrucksweise bei dem Unwissenden unsere patriotische Gesinnung verdächtigen mäßen. Mannheimer erwähnt auch Mehreres von dem, was

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