Dibre Emeth
- Journal
- Dibre Emeth
- Volume
- 35 (1879)
- Issue
- 7-8 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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Mentioned entities
- Riga 3× ep/1000826
- Jelgava 1× ep/1000666
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124 dagegen besteht die Mehrzahl der Handel- und gewerbetreibenden Einwohner aus Inden, während sie auf dem flachen Lande fast ausschließlich die Pächter der Krüge und Schenken wurden, freilich zum allertiefsten Verderben der Bauern. Riga verbot ihnen die Ansiedelung in der Stadt und fand hierfür die Zustimmung der Schwedischen Könige und Peters des Großen. Am 23. März 1714 aber wurden alle Juden durch ein Edict des Herzogs Ferdinand aus ganz Kurland verwiesen. Im Jahre 1797 finden wir dagegen wieder 4581 derselben in Kurland, und im Jahre 1879 wohnen 12,000 Juden in Mitau allein. — — Im Jahre 1764 erhielten zuerst einige Juden die Erlaubniß, in Riga zu verweilen, und zwar waren es fünfzehn Familien, die wegen einer Allerhöchst beabsichtigten Kolonisation im südlichen Rußland ihre Heimath verlassen hatten und hierher gekommen waren, um von der Stadt aus nach ihrem Bestimmungsorte übergeführt zu werden. Bis dahin sollten sie sich in Riga als Schutzjuden „von Handwerksarbeiten, von denen hier kein Handwerksamt befindlich", ernähren, sich jedoch keine Gesellen oder Lehrlinge ihrer Nation halten dürfen.- Im Jahre 1783 wurde der bisherige Kurländische Marktflecken Schlock von Kurland an Rußland abgetreten, und da das der einzige Ort im Livländischen Gouvernement war, in dem sich schon angesiedelte Juden befanden, wurden auch die in Riga lebenden Schutzjuden zum Schlock'schen Oklad angeschrieben und sind es noch; am 4. Februar 1785 aber erging der Allerhöchste Befehl, daß, außer jenen Schutzjuden, die im Marktflecken Schlock angeschriebenen Bürger Hebräischer Nation unter keinem Vorwände in Riga einen Aufenthalt haben sollten. Ein am 22. Mai 1786 erlassener Ukas fügte hinzu: „Wenn sie nicht, wie die Weißrussischen u. s. w. Hebräer, mit ansehnlichen Partieen Maaren des Handels wegen hierher kämen, sollte ihnen nur eine drei- bis achttägige Frist zum Aufenthalt gestattet sein." Wiederholte Versuche der Juden in den Jahren 1788 und 1800, ihre Rechte erweitert zu sehen, scheiterten; und als 1804 den Hebräern 12 Gouvernements zum bleibenden Aufenthalt angewiesen wurden, gehörte das Livländische Gouvernement nicht zu denselben.