Mannheim
Compact Memory

Dibre Emeth · 1849-03-01 · 3 (3.1849) · page 16

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
5 (1849)
Issue
3 (3.1849)
Date
1849-03-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2554541-2554598-2554602--00976-2556790
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

m verrichten haben, und wie und was sie lehren sollen. DaS deutet auch Herr Ph. schon in seiner Antwort an. Diese lautet in Summa? Steht der Prediger auf kirchlichem Boden, das heißt, taust, er nach derv apostolischen Bekenntnisse im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, so kann der Jude natürlich eine Pachenstelle nicht annehmen. Steht der Pfarrer aber auf Seite der Protestanten, bei denen die Taufe nichts ist, als „das äußere Zeichen der Kirche" als „das Einheitsband der Gemeinde", und die „der Taufe nur einen heitern ästhetischen Charakter beilegen", dann allerdings kann der Zude kein Bedenken tragen, Taufzeuge zu sein. Herr PH. ist jedoch bescheiden genug nicht zu entscheiden, ob der Prediger sich auf den freisinnigen Boden stellen müsse wenn es verlangt wird, weil dies „eine rein kirchenrechtliche Frage" ist, und ist dabei so freisinnig, daß er sich gegen jeden Zwang „auf religiösem Gebiete" ausspricht. Einen Pfarrer „auf altkirchlichem Boden darf man wider seine Ueberzeugung, nicht zwingen, und er darf sich nicht zwingen lassen". Es ist dann Sache der Gemeinde mit ihrem Pfarrer, oder Sache der Elter», „ob sie ihr Kind von einem andern Pfarrer taufen lassen wollender ihren Ansichten gemäß ist". Herr Ph. spricht jedoch noch die Hoffnung aus, daß „wohl die nächste Zeit" diese „ganze,, große Kirchenfrage unter den betreffenden Paragraphen der Verfassung zu einiger Entscheidung bringen wird". Das heißt mit andern Worten, Herr Ph. hofft, daß die nächste Zeit das Christenthum gesetzmäßig beseitigen und dagegen das Antichristenthum bringen wird. Denn was könnte er unter der verfassungsmäßigen Entscheidung in kirchlichen Dingen anders meinen als eine solche Entscheidung, daß jeder Diener des göttlichen Worts gezwungen werden soll, nicht zu thun und zu lehren, wie das Wort Gottes oder die Kirche es fordert, sondern zu thun und zu lehren, wie es jedem Einzelnen, oder wie es' wenigstens den Gesetzgebern gerade wt de» Sinn kommt. Das aber ist.ächt üntichdtstischdenn das Christeathum fordert vollkommene Unterwerfung unter Gottes Wort, und verbietet jede Unterwerfung unter Menschenwort, . Dies Blatt erscheint monatlich in einem Bogen und kostet der Jahrgang * 4Ö Sgr« Bestellungen nehmen, außer dem Herausgeber selbstalle . Buchhandlungen an. tzcheuüt und Ä LemMWen bel LrerUxfch Md Sotzir i« Kranksurt a. d. Si

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.