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Dibre Emeth · 1847-08-01 · Heft 8 (August 1847) · page 13

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dibre Emeth
Volume
3 (1847)
Issue
Heft 8 (August 1847)
Date
1847-08-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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137 Staatsbürger jüdischen Glaubens dem Verdacht eines freventlichen Meineids anheimfallen. Zngleichen hat der Herr Staatsminister v. Bodelschwingh Excellenz in der Sitzung der Dreiständekurie vom 17. Zuni d. Z. Folgendes ausgesprochen: „„Die Zuden sind Fremdlinge in unserm Lande und werden es so lange bleiben, als sie wirklich Zuden sind."" Wir verwahren uns auch gegen diese Behauptung und weisen dieselbe zurück im Gefühle der vollen Berechtigung, die uns unser religiöses, unser sittliches, unser politisches Bewußtsein gewährt; und, wie wir ohne Scheu mit jedem in die Schranken treten, wenn. es gilt, unsre Kräfte und unser Leben dem Wohle des preußischen Vaterlandes zu weihen — welches allein wir als das unsrige erkennen — so werden wir auch durch Niemanden uns das Recht bestreiten und verkümmern lassen, uns eingeborne Söhne dieses Landes zu nennen. Za! wir haben uns als solche angesehen und durch Wort und Gut bewährt, noch bevor diese Berechtigung uns zuerkannt wurde. Wir haben die Liebe zu unserm Vaterlande nicht nach den Rechten gemessen, deren wir in demselben theilhaftig waren, und nie auch werden wir aufhören, diesem unserm Vaterlande mit ungetheilter Liebe anzugehören, müßten wir auch noch länger auf Ertheilung der Rechte harren, auf die wir gegründeten Anspruch haben. Und wir weisen endlich noch einmal diese Behauptung des Herrn Landtagskommissarius zurück, gestützt auf die unantastbaren und unzweideutigen Worte des Gesetzes, das uns unsere Stellung im Staate anweist. So lange das Gesetz vom 11. März 1812 in Kraft ist, welches §. 1. lautet: „„Die in unfern Staaten jetzt wohnenden Zuden sind für Inländer und preußische Staatsbürger zu achten,"" so lange werden wir die Behauptung -des Herrn Landtagskommiffars: „„daß die Zuden in unserm Lande Fremdlinge sind,"" für eine solche halten, die weder mit den Worten noch mit dem Geiste der Gesetzgebung in Uebereinstimmung stehe."

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