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Nahalat tsevi · 1938-04-01 · Heft 7-9 (April 1938) · p. Seite 179

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Journal
Nahalat tsevi
Volume
VIII (5698) 1937/38
Issue
Heft 7-9 (April 1938)
Date
1938-04-01
Page
Seite 179 (sequence 21)
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179 Das noachidifche Urrecht. Von Dr. Ph. Biberfeld. (Fortsetzung) 4. Sittlichkeitsdelikte. Die in der תורה auf die Diebstahlsgruppe folgenden Sittlichkeitsdelikte (22, 15 — 18) bilden gewissermaßen nur ein Fragment. An und für sich ist das höchst auffällig. Man hätte erwartet, daß die ersten Rechtssatzungen, welche dem Volke vorgelegt werden, auch die Grundlagen der Sittlichkeitsbestimmungen enthalten. Der Sachverhalt wird indessen sofort völlig verständlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß gerade hinsichtlich der Sittlichkeitsdelikte in der תורה eine vom noachidischen Recht völlig abweichende Neuregelung gegeben wird, sodaß in dieser Hinsicht eine völlige Umgestaltung des noachidischen Urrechts notwendig ist. Daher läßt die •תורד diesen Teil des noachidischen Urrechts zum größten Teil hier fort, um ihn im anderen Zusammenhang von Grund auf neu zu regeln. Die Proklamation dieses neuen Rechts liegt schon in der Fortlassung der früher offenbarten Bestimmungen. Es liegt hier ähnlich wie bei der Ankündigung der Asylstädte, die gleichfalls einer späteren ausführlichen Regelung Vorbehalten bleiben. Diese Neuregelung wird 3. B. M. 18 und 3. B. M. 20 gegeben. In diesen beiden Kapiteln werden die Sittlichkeitsdelikte in abweichender Reihenfolge auf geführt. Ein Vergleich zeigt, daß 3. B. M. 18 eine organische Zusammenfassung des neuen Thorarechts ist, während 3. B. M. 20 noch die bisherige (noacbidische) Ordnung erkennen läßt. (vgl. S. R. Hirsch 20,9). Die an dieser Stelle hervortretende ursprüngliche Ordnung korrespondiert nun wieder auffällig sowohl mit dem Hammurabigesetz wie auch mit dem Hethitergesetz. Gegenüberstellungen mögen das zunächst veranschaulichen. Hammurabi תורה § 129 Ehebruch Ehebruch 20, 10 § 130—132 Notzucht, Beschuldigung des Ehebruchs § 133—146 Frauen Verschollener § 137—143 Ehescheidung § 144—147 Frau gibt dem Manne eine Sklavin § 148—149 Die kranke Frau

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