Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VII (5697) 1936/37
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1937)
- Date
- 1937-07-01
- Page
- Seite 309 (sequence 59)
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m Die jüdifche Schule, die erfte Gemeindepflicht, Ein Gutachten von Rabbiner Hirsch Sr. Wohlgeb. Herrn L. PRINS, Amsterdam. Euer Wohlgeb. haben mir die Frage zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegt: ״Ist es die Pflicht eines jüdischen Gemeinderathes, nachdem für den Unterricht der ärmeren und mittleren Classe gesorgt, desgleichen auch für den der mehr begüterten Classe zu sorgen; ist dies nicht, wenn nicht in höherem Maasze, doch mindestens gleichstehend mit der für Synagoge und sonstigen Gemeindeangelegenheiten anzuwendenden Fürsorge?“ Hierauf habe ich die Ehre ergebenst zu erwiederen: Die Fürsorge für den Thora-unterricht der Gesamtjugend der Gemeinde, gleichviel ob reich oder arm, gehört nicht nur auch zu den Pflichten eines jüdischen Gemeinderathes, sondern sie ist eben diejenige Angelegenheit, welche unter seinen Obliegenheiten unbestritten die allererste Stelle einnimmt, und gegen welche alle anderen zurückstehen. Ein jüdischer Gemeinderath, welche nicht das Seinige gethan, damit alle Kinder seiner Gemeinde, die Reichen wie die Armen, den erforderlichen Thora-Unterricht genießen, hat seine vor Gott übernommene Pflicht in der höchsten und heiligsten Obliegenheit seines Amtes unerfüllt gelassen. Wie ernst und entschieden die uns maszgebenden Gesetzesvorschriften den zur Leitung jüdischer Gemeinden Berufenen diese Obliegenheit ertheilen, wollen Sie aus folgenden Sätzen erkennen: ״Man hat dafür zu sorgen, daß in jeder Stadt Jugendlehrer bestellt werden, und eine jede Stadt, in welcher kein Jugendlehrer vorhanden ist, deren Bewohner nöthigt man durch Che rem zur Bestellung des Jugendlehrers. Bleibt dies erfolglos, so zerstört man die Stadt; denn Gegenwart und Zukunft der Welt beruht nur auf dem Hauch der lernenden Jugend.“ (Iora, Dea 245, 7.) ״Jeder Vater ist verpflichtet seinen Sohn für Geld unterrichten zu lassen. Man zwingt nöthigenfalls den Vater, seinem Sohne einen Lehrer für Geld zu schaffen. Ist er abwesend, und man kann ihm keine Aufforderung zukommen lassen, so schreitet man in sein vorhandenes Vermögen ein, und bezahlt einen Lehrer für seinen Sohn.“ (Das. 4.) ״Es nöthigen sich die Bewohner einer Stadt gegenseitig, gemeinschaftlich Lehrer zu besolden für ihre Kinder.“ (Das 15. Siehe ראש BB. II 7.) Aus diesen Sätzen ist mit Entschiedenheit klar, daß der Thora-Unterricht der Kinder der Begüterten keineswegs der bloßen Privatfürsorge der Eltern zu überlassen ist. Jugend-Unterricht ist ein Gesammt-Anliegen der Gemeinde. Die Begüterten haben den gegenseitigen Rechtsanspruch an einander, mit ihren gemeinschaftlichen Vermögenskräften einen ausgiebigen Thora-Unterricht für ihre Kinder zu beschaffen, und sie haben gleichzeitig die Pflicht für den Unterricht der Unvermögenden zu sorgen. Das הזהרו בבני עניים usw. will nach Raschi Nedarim 81, keineswegs unsre Verpflichtung für den Thora-Unterricht