Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- IV (5694) 1933/34
- Issue
- Heft 11-12 (August 1934)
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 327 (sequence 49)
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2551369-2551397-2551404--1651-2553166- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
327 und den Bach Abolaya bewässert und verspricht einen reichen Ertrag edler Baumfrüchte und reiche Viehtriften. Die der Kolonie bestimmten Ansiedler sind bemittelte mit Arbeitekraft und Arbeitslust versehene Familien, die ihre neue Heimat auf durchaus jüdisch-religiöse gesetzestreue Grundsätze zu bauen beabsichtigen und alle für Schule, Lehre und religiöse Pflichterfüllung erforderlichen Institutionen eines jüdischen Gemeinwesens in zweckentsprechender Weise herzustellen. Schon sind ihnen für die Zwecke der Kolonisation ansehnliche Unterstützungen, unter anderem 10000 Mark von einem ungenannt bleibenden Wohltäter zugeflossen, und während sie die Aufführung ihrer Wohnhäuser, welches für jede Familie einen Aufwand von 8000 bis 9000 Mark erfordert, aus eigenen ,Mitteln zu bestreiten im Stande sind, so können sie doch zur Ausführung allgemeiner städtischer Anlagen, wie Brunnen, Mühlen, Backofen, Mikwah, Beth hamidrasch und auch ג״ח Bedürfnisse für weniger Bemittelte, sowie für ת״ת Zwecke der Mithilfe teilnehmungsvoller Religionsgenossen nicht ganz entbehren. Möge diesem erfreuliehen Unternehmen überall da, wo dazu die Aufforderung ergehen wird, eine opferfreudige Förderung in ersprießlichem Maße nicht fehlen. Rabbiner Hirsch. Ein Gutachten von Rabbiner S. R. Hirsch s. A. Ew. Ehrwürden haben mich um eine gutachtliche Äußerung über die Frage ersucht: ob es einem Vorsänger zu gestatten sei, beim Gebetvortrage der Melodie halber, Gottesnamen oder sonstige Worte zu wiederholen? Ich habe hierauf zu4erwidern die Ehre: Aus ברכות ל״ג ע״ב und סוכה נ״ג ע״ב—ל״ד ע״א ist entschieden und unzweifelhaft der für den synagogaien Gottesdienst maßgebende, religionsgesetzliche Grundsatz (א״ח ס״א) gegeben, daß die Wiederholung von Gottesnamen oder auch sonstiger Worte im Gebete durchaus unzulässig sei. Eine solche Wiederholung bringt in vielen Fällen sogar den verwerflichen Schein einer Verleugnung der Gott- Einheit in das Gebet, wird aber in allen Fällen als ein Spielen mit dem Ernst des Gebetes aufs Härteste getadelt. Eine Gemeinde daher, die noch den Anspruch auf den Namen einer jüdischen macht, und welcher der Gottesdienst noch ein Mehreres gilt, als ein bloßes frivoles Spiel, darf daher auf keinen Fall solche Wiederholungen ihrem Vorsänger gestatten, hat ihm