Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- II (5692) 1931/32
- Issue
- Heft 7-8 (April 1932)
- Date
- 1932-04-01
- Page
- Seite 254 (sequence 65)
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3*4 solchen Verwalter eine gewissenhafte Pflege der seinen Händen anvertrauten Institutionen und eine bewüßtvölle treue Hingebung für Erhaltung und Förderung von Anstalten Und Einriehtürtgen erwartet werden, deren NiChtdasein ihm lieber wäre, Und als deren Feind und Verächter er sich durch1 seinen offenkundigen Wandel bekannt. Diese allgemein gültigen Grundsätze auf die Uebertragung eines!!religiösen Verwaltungsamts resp. auf die Wahl zu einem religiösen;Vorstandsamtes angewandt, ergibt sich mit aller Entschiedenheit von Selbst, daß nur derjenige, zum Vorsteher einer iReligionsgemeinde berufen werden darf, der nächst allgemeiner bürgerlicher Unbescholtenheit treu und aufrichtig äuf dem Bekenntnis-Boden dieser Gemeinde steht und diese Treue namentlich durch eine gewissenhafte Beachtung der religiösen Institutionen und Obliegenheiten bekundet, die diesem! religiösen Bekenntnisse wesentlich angehören und zu deren Pflege, Erhaltung und Vertretung er ganz eigentlichst zu dem ihm zu übertragendem Amte berufen werden soll, daß aber derjenige jmit aller Entschiedenheit von einem solchen Amt fern zu halten sei, dessen Nichtachtung und Verletzung dieser religi- Ösen Institutionen und Obliegenheiten notorisch am Tage liegen. Daher ist auch im Codex Chbscben Hamisch'pot Kapitel 2, 37 § 22 deutlich! ausgesprochen, daß zu Vorstehern und Verwaltern jüdischer Religionsgemeinden nur Männer gewählt werden dürfen, welche die zu einem religiösen Richtercollegium! befähigenden Charakter-Qualifikationen besitzen. Uebertreter der;Vorschriften des Religionsgesetzes sind eben zu solchen Aemtern untauglich und von denselben fernzuhalten. Siehe das. Kap. 7 und 9. 34 und 2. Die Heilighaltung des Sabbats gehört aber zu den obersten Geboten dieses Religionsgesetzes, so sehr, daß eine öffentliche Versetzung desselben zu den schwersten Versündigungen zählt und einer Höhnung des ganzen Gesetzes nahe, ja gleich' kommt. Joreh 1Dea 2. 2. und 5. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß jemand, der den Sabbath durch Führung seines Geschäftes öffentlich entweiht und sogar seine Frau und Kinder anhält diese Sabbathverletzung durch Verladungen am Bahnhofe zu betätigen von jedem jüdisch religiösem Gemeindeamt auszuschließen und zum Vorstand einer jüdischen Gemeinde nicht gewählt werden darf. Hochachtungsvoll ן gez. Rabbiner HIRSCH '