Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- I (5691) 1930/31
- Issue
- Heft 9-10 (Juli 1931)
- Date
- 1931-07-01
- Page
- Seite 298 (sequence 14)
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298 Die Vergleiche mit Rechtssystemen anderer Völker und Religionen können hierbei außer Betracht bleiben, weil hier nur lebensgesetzliche Sinnbildwirkungen des Thoragesetzes zu ermittein sind, von welchen die Rechtslehre nur im Nebenher zu reden!pflegt 1. Die Grundlage des Thora-Rechtes ist seine Offenbarung am Berge Sinai. Diese war, wie es Rabbiner Hirsch an zahlreichen Stellen des Pentateuchkommentars, besonders Ex. 20—19׳, Maim. in hilch. jess. hathora 7—8 und KusariT 89 betonen, ,vor jeder anderen, auch an jüdische Propheten ergangenen Prophetie u. a. dadurch ausgezeichnet, daß sie Wort Gottes an das Volk Israel und in keiner Hinsicht durch die seelische Tätigkeit der Empfangenden mitbedingt war. Nichts an der Thora entspringt menschlicher Einsicht oder Willkür, alles der göttlichen Weisheit selber; daher ist die Thora dem Zugriff und der Fortentwicklung kommender Geschlechter entzogen. Selbst in ganz objektiv wissenschaftlichem Kreise hat man bemerkt, daß die Weisen des Talmud und schon die der Mischna den Rechtsgrund oder die Gültigkeitsquelle der Thora nicht in irgendwelcher dem Thora-Inhalt ensprechenden Veranlagung der Menschen oder einer naturrechtlichen Rechtfertigung ihrer Gesetze, sondern nur in ihrer Herkunft von Gott gelber liegt. Die Versuche!der Neukantianer (Perles in der Cohenfestschrift ,300 ff.), aus Philos Lehre vom ״ungegeschriebenen Gesetze“ etwas Gegenteiliges herauszulesen, wurden demgemäß von Heinemann im Hebrew Union College Annual 1930 in einer dieser Frage gewidmeten besonderen Studie widerlegt und die Wahrheit auch von ihm aufs neue erwiesen, daß jüdische Gesetzesüberlieferung auch in ihrem mündlichen Teil mit dem rein naturrechtlichen ״ungeschriebenen Gesetz“ der Griechen gar nichts zu tun und Philo zu Unrecht die Erzväter als ״verkörpertes Gesetz“ angesehen hüt, die jeinem innewohnenden Naturrecht ohne Widerstreben gehorchten. Selbst Midraschstellen, die von der Thora der Erzväter sprechen, werden von H. so erklärt, daß in ihnen nicht von einem automatischen angeborenen Naturrecht, sondern von einem ganz persönlichen Willen Gottes die Rede ist, den die Patriarchen erahnt haben, wie sie auch sonst objektive Zusammenhänge prophetisch erahnten. — Nun hatten wir jedoch in der vorigen Abhandlung von einigen Midraschstellen zu sprechen, die sich, wie Kap. d. R. Elieser 5 — Aboth d. R. Nathan T 33,