Palästina-Nachrichten
- Journal
- Palästina-Nachrichten
- Volume
- 3 (1936)
- Issue
- Heft 4 (20.3.1936)
- Date
- 1936-03-20
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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TRANSFER- PRAXIS DEUTSCHLAND-PALASTINA Ve r k e Ii r g e s. m. b. H. / Leitung: Dr. E. Ascher TREUHAND-ABTEILUNG Leitung: Dr. Bernhard Spitz Devisen- und Transfer- Beratung Durchführung von Auswanderungs - Verfahren BERLIN W 15, KURFÜRSTENÜAMM 224" Eckhaus Meinekestr. / Telefon: Jl Bismarck 3123—25 Die nachstehenden Ausführungen geben schlagworlarlig die verschiedenen Formen des Kapitaltransfers an. Sie sind als einleitende Zusammenfassung umfassenderer Ausführungen zu betrachten, und werden in der Folge im einzelnen ergänzt und auf den jeiveils neuesten Stand gebracht werden. I. Der Vermögenstransfer in Fällen der Auswanderung hat im Erlaß vom 2. Januar 1936 — 1/36 — eine zusammenfassende Regelung erfahren. Sie bezieht sich, wie ausdrücklich vermerkt sei, auf alle Länder. Für Palästina sind jedoch besondere zusammenfassende Anweisungen vorbehalten worden, die in nächster Zeit herauskommen werden. II. Danach gibt es folgende Transfermöglichkeiten: 1. Erwerb freier Devisen. Er ist äußerst beschränkt. Barbeträge können nur im Rahmen der Freigrenze, also bis zu RM. 10,— allmonatlich, ausgeführt werden; dazu kann man evtl., auf eine Dringlichkeitsbescheinigung der Polizeibehörde hin, wenn es sich nachweislich um eine Reise zu Auswanderungszwecken handelt, die Erlaubnis zum Erwerb weiterer Devisen bis zum Betrage von RM. 5o,— erhalten. 2. Erwerb beschränkt verfügbarer Devisen. Es handelt sich dabei um Devisen fremder Staaten, die als freie Devisen für die Reichsbank praktisch nicht verwertbar sind, da aus diesen Ländern infolge gesetzlicher Beschränkungen Zahlungen für dritte Länder nicht geleistet werden dürfen. Die Länder, die dafür in Betracht kommen, wechseln, da die Reichsbank nicht immer in allen Staaten mit Devisenbeschränkungen über Guthaben verfügt. Zu erwähnen wären zur Zeit zum Beispiel einzelne Balkanstaaten sowie einige mittel- und südamerikanische Gebiete. Die Genehmigung zum Erwerb derartiger Devisen wird nur in besonderen Härtcfällen und in bescheidener Höhe erteilt. 3. Überweisung von Auswanderergeldern im Verrechnungswege. Sie ist grundsätzlich soweit möglich, als Verrechnungsabkommen zwischen den einzelnen Staaten diese Überweisungen ausdrücklich vorsehen; die einschlägigen Abkommen werden demnächst zusammengestellt. Ausnahmsweise wird sie zugelassen bei Ubereinstimmung der beiderseitigen Verrechnungsstellen. Sofern solche Zustimmungserklärungen beider Stellet) beigebracht werden, kann dem Antragsteller die Genehmigung zur Einzahlung auf das Konto der ausländischen Verrechnungsstelle bei der deutschen entsprechenden Kasse gewährt werden. //. Grundstückstransfer. Ein Auswanderer kann seinen im Inland gelegenen Grundbesitz gegen ausländischen Grundbesitz tauschen. Findet dann eine Verrechnung von Kaufgeldforderungen nicht statt, so bedarf es nicht einmal der Genehmigung der Devisenstelle. Soweit jedoch Verrechnungen von Kauf preisf orderungen erfolgen oder sonstige devisenrechtliche Geschäfte, z.B. Übernahmen von Hypotheken dabei vorgenommen werden, sind sie genehmigungspflichtig. Bei den genehmigungspflichtigen Geschäften soll jedoch weitgehende Toleranz geübt werden. — Der Grundstückstransfer bedarf demnächst eingehender Erörterung. 5. Warentransfer. Waren zur Weiterveräußerung werden grundsätzlich nicht transferiert werden können. Genehmigung zum Transfer von Sachwerten für den eigenen Betrieb ist jetloch möglich. Die Möglichkeiten des Warentransfers sind kürzlich an dieser Stelle eingehend erörtert worden. 6. Gewerbliche Schutzrechte. Nur unter ganz besonderen Umständen kann aus Billigkeitsgründen der ausländische Erlös gewerblicher Schutzrechte, mag er in laufenden Einnahmen oder in einmaligen Abfindungen bestehen, bei der Auswanderung freigegeben werden. Es wird sich dabei aber um ganz seltene Fälle handeln, die ausdrücklich Die Nir-Anleihe Über diese Transfermöglichkeit berichteten wir im vorigen Heft. Indessen ist die Zeichnung, bei der bekanntlich mit einem Verlust von 3 31/3 0/0 je zur Hälfte Nir-Aktien und Obligationen erworben werden konnten, abgeschlossen. In Palästina wurden etwa 5oo 000, in Deutschland etwa [\ Mill. RM. gezeichnet. Bei der Zuteilung werden voraussichtlich neben der Reihenfolge auch die Gesichtspunkte der landwirtschaftlichen Ansiedlung sowie besonderer Dringlichkeit berücksichtigt werden. der Entscheidung der Reichsstelle für Devisenbeschaffung und nicht den einzelnen Devisenstellen unterliegen. 7. Forderungen. Forderungen gegen Inländer werden grundsätzlich bei der Auswanderung Sperrforderungen. Über die Überweisung im Verrechnungswege ist die Übersicht zu Ziffer 3 zu vergleichen. Forderungen in- und ausländischer Währung gegen Ausländer bleiben grundsätzlich auch nach der Auswanderung anbietungspflichtig; über sie darf nur, von Forderungen bis 1000 RM. abgesehen, mit Genehmigung der Devisenbehörde verfügt werden. Unter Umständen wird aber von der Devisenstelle auf Antrag Befreiung gewährt. S^iäiWMSMJ^SEi 8. Wertpapiertransfer. Man muß hier zunächst einmal zwischen inländischen und ausländischen Wertpapieren unterscheiden. Unter den ausländischen Wertpapieren muß man zwei Kategorien aufstellen, nämlich sogenannte reine Auslandswerte, die an einer deutschen Börse weder amtlich, noch im geregelten Freiverkehr gehandelt werden einerseits, sogenannte Arbitragewerte andererseits, die zum amtlichen deutschen Börsenhandel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. Sachgemäße u. schleunige Durchführung Ihrer JMIS^Af AJNDERU NQ nach Palästina und anderen Ländern Repräsentanz in HAIFA: Amtsger.-Rat a. D. Dr. Asdiner Repräsentanz in TEL.AVIV: "ERB"T ASCHNER Oberreg.-Rat a. D. R. Kempner Dr. jur. W. MARX, Tel«Aviv Filiale Hlifa927>aHer^s°n Berlin W15, Meinekestr. 9. J 1 Bism. 2856 OV2-13 u. 16<J3-19 Uhr) 18,Schalom Aleichem Str.. Ecke Ben JehudaRoad Anlageberatung Transfer-Projekte VERMÖGENS-LIQUIDATIONEN Tausch-Objekte 3