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Palästina-Nachrichten · 1935-10-17 · Heft 18-19 (17.10.1935) · p. Seite 8

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Journal
Palästina-Nachrichten
Volume
2 (1935)
Issue
Heft 18-19 (17.10.1935)
Date
1935-10-17
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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BAUSTILE 1925-1935 1925 Haus der Stadtverwal tung# 1933 Arabisches Haus wird umgebaut und doch bewohnt 1934 Geschäfte!Parterre-Wohnungen werden Läden! 1935 Wohnungen! Bewohnte Häuser werden aufgestockt.#1935 Planvolleröau. Verbindung von Cafe u. Wohnhaus y - V @RS CM RIF' Von Dr. Ing. Hans Im folgenden sollen die gesetzlichen Vorschriften, die bei der Stadtplanung und beim Errichten von Gebäuden in Palästina zu beachten sind, kurz aufgezählt werden; besondere Abweichungen »gegenüber den europäischen Vorschriften, wie sie durch Klima usw. bedingt sind, werden erwähnt und dort, " wo Gcselzcsvorschriftcn fehlen oder überspitzt erscheinen, soll dies kritisch betrachtet werden; 7 Das Hauptgcsctz, auf dem" sämtliche palästinensischen Bauvorschriften basieren, ist die Touw Planning Opdinance, 1921, mit Nachtrag vom Jahre 1929. Der Gesetzgeber sieht darin vor," daß dinc vom! High-Commissioncr ernannte Cen tra l- Buildings andTowh Planning Commission als oberste Baubehörde: „die .ordnungsgemäße Planung von Städten, die Kontrolle bei der Errichtung von Gebäuden, die Auslegung von Straßen und die allgemeine Entwicklung zu .überwachen , hat." - ■ ... . .;■ ■; - ■ ■ '; - Diese Commission erklärt, Gebiete, die durch größere An- - .Siedlung einer geordneten Bebauung bedürfen, zur" TWn- Planriing-Area. d.h. zu einem Gebiet, in dem nicht mehr; willkürlich gebaut werden kann. Solche Gebiete sind Jerusalem, Jaffa; Tel-Aviv, Haifa, Nablus, Tiherias, Gaza, Petach-Tikwah, ■ . , Tulkarem, Afulc,Beerscheba. Die Central Commission verlangt, -daß für diese Gebiete eine Local Buildings and Town Planning Commission gebildet wird. Diese Local Commission hat »ich zusammenzusetzen aus dem 1. District Governor oder Vertreter, 2. zwei Personen, die von der Stadt bestimmt-werden, - 3. zwei Personen, die von der Central Commission benannt . .. werden, .•■ ' ■ l\. dem Public-IIeallh Officer (Sanitätsbehörde), , , 5. dem Sladlingenieur. ■., In kleineren Siedlungen wir^l ein „Committce" ähnlicher Zusammensetzung gebildet. „ , Dann übcrträgfe--di^^ Befug? _nissc dieser Local Commission, dievunter den gleichen Nummern im Gesetz festgelegt sm^ . IL Teil: Aufstellung, eines Stadtplanungs-Schemas, HL Teil: Erwerb und Enteignung von Boden für öffentliche Zwecke^ IV. Teil: Gebühren. Hervorzuheben ist die Bellermcnt-Tax,. d. h. Erhebung einer Steuer von den Ansiedlern für Anlage und Planung von Straßen. V. Teil: Strafen bei Widerhandlung. Geldstrafen, bis zu 200 £P. Vernichten oder r Kosten der Vernichtung nicht genehmigter Gebäude. . Als Berufungsinstanz gegen Entscheide der Local-Commission gilt die Central-Commission. Die Gesetzessammlung enthält ferner Allgemeine Regeln] der Central Commission vom 28. Juni 1923, die der Local-Gom^ mission als Grundlage dienen. Sie schreiben den Weg der Ein- '■. reichung einer-Bauerlaubnis vor, Art und Anzahl der einzureichenden Zeichnung, die für bestimmte Gegenden notwendigen Schutzmaßnahmen der Gesundheitsbehörde (Heallh-Authority). Wichtig sind hier die Malariascfrutzmaßnahnien mancher Gebiete, vor allem Verbot, Abwasserröhren frei auslaufen zu lassen, da die entstehenden Tümpel leicht als Brutstätten für die Anopheles-Mückü dienen können, des weiteren Schutz bestehender Gebäude, wichtig für historisch wertvolle Gebäude Jerusalems (Denkmalschulzgesetzc), ferner Vorschriften über Höhen und Materialien der Gebäude. Die Local Commission hat die Pflicht, die Bauausführung zu überwachen (in Tel-Aviv werden beispielsweise die Eiseneinlagen kontrolliert). Sehr wiehlig ist auch die Verordnung* daß Gebäude, die Handels- oder Industriezwecken dienen sollen, in ganz Palästina nur mit Zustimmung der Health- Aulhorily errichtet werden können. D.h. selbst in entlegenen Gebieten, die noch nicht zu einer „Flanning Area" erhoben sind und für die daher keine Baukommission zuständig ist, muß vorher die Einwilligung der Sanitätsbehörde eingeholt werden. Es sei darauf hingewiesen., daß die Bestimmungen dieser Behörde sehr streng sind und ihr ein Großteil der Baukontrolle a

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