Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 4 (April 1928)
- Date
- 1928-04-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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— 12 - btt §§ 14 uitb 15. Ta diese beiden Paragraphen die genaueste Beachtung auch aller beteiligten jüdischen Fürsorgestellen (in der geschlossenen, halboffenen und offenen Fürsorge) verlangen, geben wir den Wortlaut nachstehend wieder: § 14: Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, sofern nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine härtere Strafe verwirkt ist. 1. eine weibliche Person, die ein fremdes Kind stillt, obwohl sie an einer Geschlechtskrankheit leidet und dies weiß oder den Umständen nach annehmen muß;; •2. wer ein syphilitisches Kind, für dessen Pflege er zu sorgen hat, von einer anderen Person als der Mutter stillen läßt, obwohl er die Krankheit des Kindes kennt oder den Umständen nach kennen muß; 3. wer ein sonst geschlechtskrankes Kind, für dessen Pflege er zu sorgen hat, von einer anderen Person als der Mutter, ohne sie vorher über die Krankheit und die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen durch einen Arzt mündlich unterweisen zu lassen. Men läßt, obwohl er die Krankheit des Kindes kennt oder den Umständen nach kennen muß; 4. wer ein geschlechtskrankes Kind, obwohl er die Krankheit kennt oder den UmständM nach kennen muß, in Pflege gibt, ohne den Pflegeeltern von der Krankheit des Kindes Mitteilung zu machen. Straflos ist das Stillen oder Stillenlassen eines syphilitischen Kindes durch eine weibliche Person, die selbst an Syphilis leidet. § 15: Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft wird bestraft: 1. eine Amme, die ein fremdes Kind stillt, ohne im Besitze eines unmittelbar vor Antrüt der Stellung ausgestellten ärztlichen Zeugnisses darüber zu sein, daß an ihr keine Geschlechtskrankheit nachweisbar ist; 2. wer zum Stillen eines Kindes eine Amme in Dienst nimmt, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß sie im Besitze des in Nr. 1 bezeichneten Zeugnisses ist; 3. wer, abgesehen von Notfällen, ein Kind, für bessert Pflege er zu sorgen hat, von einer andere;n Person als der Mutter stillen läßt, ohne vorher im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses darüber zu sein, daß eine gesundheitliche Gefahr für die Stillende nicht besteht. Tie Vorschriften des Abs. 1 finde,: im Falle des § 14 Abs. 2 keine Verwendung. Ter Preußische Minister für Volkswohlfahrt empfiehlt, diese Bestimmungen vor allem in den Mütterberatungs- und Säuglingsfürsorgestellen zu verteilen. Ferner wird ersucht, Kinder, die in Pflege gegeben werden und bei denen der Verdacht einer Geschlechtskrankheit besteht, auf alle Zeichen der Syphilis und auf Tripper untersuchen zu lassen. Ob eine Untersuchung der Psiegeeltern erforderlich ist, muß nach Lage ves Einzelsalles 'entschieden werden. Bevölkerungspolitik Preisausschreiben des Wohlfahrtsausschusses des Preußischen Landesverbandes Der Wohlfahrtsausschuß des Preußischen Landesverbandes erläßt durch seinen Unterausschuß für Bevölkerungspolitik ein Preisausschreiben: „Das großstädtische Wohnungsproblem und sein Einfluß auf die jüdische Bevölkerung." Als Preise werden ein erster von 1000 RM. und ein zweiter von 500 RM. ausgesetzt. Das Preisrichteramt haben übernommen: Pros. Dr. Erich Seligmann, Berlin; Prof. Dr. Moritz Türk, Berlin; Frau Wronsky, Berlin. Die Arbeiten sollen bis zum 31. März 1929 mit Kennwort und ohne Verfassernamen, jedoch unter Beifügung eines verschlossenen, den Namen enthaltenden und außen mit dem Kennwort versehenen Umschlags an das Büro des Landesverbandes, Berlin N. 24, Oranienburger Straße 29, eingesandt werden. Nähere Auskunft erteilt ebenfalls das Büro. Soziale Äusbildungs- und Berufsfragen Kurse und Lehrgänge innerhalb der jüdischen Wohlfahrtspflege Wie die Zentralwohlfahrtsstelle festgestellt hat, find im Jahre 1927 38 Lehrgänge und Kurse über Fragen der Wohlfahrtspflege in 14 Städten von jüdischen Organisationen und Einrichtungen veranstaltet worden. Vereinbarung der Länder über die staatliche Anerkennung Ueber die gegenseitige Anerkennung der staatlich anerkannten Wohlfahrtspfleger ist zwischen den Ländern Preußen und Baden eine Vereinbarung getroffen worden (s. Volkswohlfahrt Nr. 7 vom 1. 4. 1928). Tagungen der sozialen Berufsoerbände Der Deutsche Verband der Sozialbeamtinnen hält vom 7. bis 10. Juni in Königsberg seine 9. Hauptversammlung mit folgender Tagesordnung ab: Donnerstag, 7. Juni. 191/2 Uhr: Geselliges Beisammensein der Mitglieder im Ottilie-Hoffmann-Saal,Vorderroßgarten41-42. Ansprache der 1. Vorsitzenden, Frau Polizeirat Friedrike Wieking. Freitag, 8. Juni. 9—14 Uhr: Eröffnung der Hauptversammlung. Begrüßung. Vortrag: „Planwirtschaft in der Wohlfahrtspflege". Redner: Stadtrat Dr. H a n s M u t h e f i u s, Berlin. Vortrag: „Welche Aufgaben erwachsen der Wohlfahrtspflege in allen ihren Zweigen aus dem Gesetz für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung?" (Es sollen insbesondere behandelt werden die Beziehungen von Arbeitsnachweis, Berufsberatung und Arbeitslosenversicherung zu der von der Wohlfahrtspflege durchgeführten Arbeitsfürsorge für Voll-Erwerbsfähige und Erwerbsbeschränkte, zur Jugendfürsorge, Gefährdeten- und Gesundheitsfürsorge.) Redner: Frau Margarete Fitting, Leiterin des Berufsamtes, München. Frau Stadtdirektor Dr. Hertha Kraus, Köln. 14—16 Uhr: Gemeinsames Mittagessen. 16—19 Uhr: Aussprache über alle Themen.