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Nachrichtendienst · 1927-08-01 · Heft 7 (August 1927) · p. Seite 8

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Journal
Nachrichtendienst
Volume
1926-1927
Issue
Heft 7 (August 1927)
Date
1927-08-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 Tic Behandlung der Erkrankten steht nur approbierten Aerzte): zu. Andere Personen machen sich strafbar, wenn sie gleichwohl behandeln. Es wird nötig sein, dieser schwer zu kontrollierenden Frage besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gar zuviel Unheil ist durch unsachgemäße Behandlung verschuldet worden. Aber auch dem leichtfertigen Arzt droht Strafe. Das Annoncieren und Fernbehandeln, Anweisung zur Selbstbehandlung u. ä. Tinge, die gewissenlose Aerzte mitunter getrieben haben, sind verboten. Jeder Kranke ist verpflichtet, sich behandeln zu lassen. Das notwendige Korrelat zu dieser Behandlungs p fl ich t ist ein Behandlungs recht. Das wird auch für den Minderbemittelten gesichert. Der § 2 des Gesetzes verlangt — und die Ausführungsbestimmungen der Länder müssen dem Rechnung tragen: — Dem Unbemittelten, der keinen Anspruch auf anderweite ärztliche Behandlung hat, sollen öffentliche Mittel zur Verfügung stehen; auch dem Versicherten, dem die Kassenbehandlung wirtschaftliche Nachteile bringen könnte, soll in gleicher Weise gedient werden; in einer besonderen Entschließung hat der Reichstag das noch unterstrichen: Tie Fürsorgepflicht der Länder ist in ausreichendem Maße heranzuziehen. Tie Prüfung der wirtschaftlichen Hilssbedürftigkeit soll ohne Engherzigkeit erfolgen. Rückzahlungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden. Tie praktische Ausführung des Gesetzes ist Gesundheitsbehörden übertragen. Das sind nach der Preußischen Ausführungsverordnung, die vor wenigen Wochen erschienen ist, und, nach der vorläufigen Anweisung Preußens zur Durchführung des Gesetzes und der Ausführungsverordnung, Einrichtungen der Stadt- und Landkreise, also der Selbstverwaltungskörper. An den Gesundheitsbehörden sollen fachlich vorgebildete Aerzte Mitwirken, die die durch das Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen (Entgegennahme von Meldungen, Aufforderung Verdächtiger zur Beibringung eines Gesundheitszeugnisses, Einleitung von Zwangsbehandlung usw.) im Rahmen der Behörde bearbeiten. Ist eine amtliche Für sorgestelle (Pslegeamt, Polizeifürsorgestelle, Wohlfahrtsamt) oder eine entsprechende Einrichtung der privaten Wohlfahrtspflege oder eine Beratungsstelle für Geschlechtskranke vorhanden, die über geeignete fürsorgerische Kräfte verfügen, so hat die Gesuiücheitsbehörde sich dieser zu bedienen und von eigener Anstellung von Fürsorgern und Fürsorgerinnen abzusehen. Eine Anzeigepflicht besteht nur in beschränktem Umfange, nämlich nur dann, „wenn der Kranke sich der ärztlichen Behandlung oder Beobachtung entzieht oder wenn er andere infolge seines Berufes oder seiner persönlichen Verhältnisse besonders gefährdet". Tie Anzeige erstattet der Arzt; die von der Gesundheitsbehörde daraufhin eingeleiteten Maßnahmen müssen solange wie irgend möglich einen polizeilichen Charakter vermeiden und nur im letzten Notfälle die Hilfe der Ordnungspolizei in Anspruch nehmen. In Berlin ist die Behandlungsmöglichkcit der Minderbemittelten in folgender Weise gesichert: Tie Stadt hat Beratungs- und Behandlungsstellen eingesetzt. Tort kann sich jeder Minderbemittelte unentgeltlich behandeln lassen. Er hat aber auch nach einem mit der Aerzteschaft getätigten Vertrage das Recht, sich bei einem Arzte seiner Wahl in Behandlung zu begeben. Tie Kosten hierfür übernimmt dann die Stadt. Für die frei e Wohlfahrtspflege ergibt sich aus der jetzr vorliegenden Fassung des Gesetzes und den eintretenden praktischen Verhältnissen die Notwendigkeit, auf dem Gebiete der Gefährdetenfürsorge eng mit den Gesundheitsbehörben und, wo solche vorhanden sind, insbesondere mit den Pflegeämtern zusammen zu arbeiten, das kann umso-unbedenklicher geschehen, als, wie schon hervorgehoben, der polizeiliche Charakter der bisherigen Bekämpfungsmaßnahmen aufgehört und eine ärztliche fürsorgerische Ueberwachung an seine Stelle getreten ist. Seligmann. Wir ergänzen obige Ausführungen zu dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten durch einen Auszug aus dem Referat von Sanitätsrat Tr. Seeligsohn, das er bei der letzten Sitzung der Arbeitsgemeinschaft „Jüdische Gefährdetenfürsorge" gehalten hat: Wie Minister Hirtsiefcr in seinem Erlaß vom 13. Juni aussührt, bleibt neben den Aufgaben der Gesundheitsbehörden die für die Bekämpfung der Prostitution und ihrer Schäden nicht minder wichtige Tätigkeit der Gefährdetenfürsorge freiwillige Leistung der öffentlichen und privaten Wohlfahrtspflege. Der Minister verlangt daher in allen größeren und mittleren Städten und größeren Landkreisen, wo eine erhöhte sittliche Gefahr der weiblichen Bevölkerung vorhanden ist, eine Fürsorgestelle für Gefährdete, fei es im Anschluß an ein Wohlfahrts-, Jugend- oder Gesundheitsamt, oder sei es als Einrichtung der privaten Wohlfahrtspflege. Daneben wird die Schaffung von Heimen zur vorübergehenden Aufnahme von obdachlosen, sittlich gefährdeten weiblichen Personen oft eine unentbehrliche Ergänzung der fürsocgerischen Arbeit sein. Ta es nun leider eine nicht wegzuleugnende Tatsache ist, daß sich unter den sittlich gefährdeten Frauen und Mädchen wie unter den Prostituierten eine ganze Anzahl Jüdinnen befinden, so tritt an uns als Arbeitsgemeinschaft der Gefährdetenfürsorge die dringende Aufgabe heran, hier helfend einzugreisen. Tie Frage der Schaffung eines eigenen Bewahrungsheimes, die früher mehrfach erörtert wurde, wird nunmehr spruchreif, da es bei der Eigenart unserer sittlich gefährdeten jüdische), Mädchen zweckentsprechender und mehr erfolgverheißender ist, dieselben nicht in einem allgemeinen Heim unterzubringen. Es wird also unsere erste Aufgabe sein, Mittel und Wege zur Ausführung dieses Planes zu beraten. Daneben, das regt besonders Professor Seligmann an, wird es dringend notwendig sein, daß unsere jüdischen, besonders die gemeiniglichen Wohlfahrts- und Jugendämter an der Arbeit der öffentlichen Pslegeämter Mitwirken, nachdem unsere Vertreter und Vertreterinnen über das Wesen des neuen Gesetzes sorgfältig unterrichtet sind. Wir werden, wie es in der allgemeinen Wohlfahrtspflege geschehen ist, so auch in dieser Frage durch Zusammenarbeit mit den anderen Konfessionen lernen können und desto besser unsere jüdischen Interessen wahren. VI. Soziale flusbilüungs* und Berufsfragen Auf die Jüdisch-Soziale Schulungswoche, die voraussichtlich vom 15.—20. Januar 1928 in Berlin stattfinden wird, und über die unter I. (Organisation und Allgemeines) Näheres mitgeteilt ist, wird auch an dieser Stelle besonders hingewiesen. Im Anschluß an die Mitteilung im letzten Nachrichtendienst über die staatliche Anerkennung von m ä n nl i ch e n W o h l f a h r t s p f l e g e r n geben wir nachstehend einen neuen Erlaß des preußischen Herrn Ministers für Volkswohlfahrt vom 5. August 1927 (III W. Nr. 1124), der zur begrifflichen Klärung beitragen wird, im wesentlichen wieder: Unter „W o h l f a h r t s b e a m t e n" (Fürsorgern, Sozialbeamten) sind solche männlichen Berufskräfte in der öffentlichen und privaten Wohlfahrtspflege sowie in der sozialen Arbeit zu verstehen, die sich ihr auf Grund besonderer persönlicher Eignung mit dem ausgesprochenen Willen, in ihr zu verbleiben, zugewandt haben und in der Regel eine Tätigkeit ausüben, die sich unmittelbar auf den Verkehr mit den Hilfsbedürftigen erstreckt. Das Hauptfach C: „Allgemeine Wohlfahrtspflege" soll den besonderen Verhältnissen der privaten Wohlfahrtspflege Rechnung tragen. In ihm können die auf dem Gebiete der Gesundheitsfürsorge arbeitenden männlichen Kräfte durch eine besondere sozialhygienische Ausbildung Berücksichtigung finden. Die N a ch s ch u l u n g s l e h r g ä n g e zur Vorbereitung von Wohlfährtspflegern (Fürsorgern, Sozialbeamten) auf d:e staatliche Prüfung erstrecken sich auf einen Zeitraum von drei bis vier Monaten und haben grundsätzlich die Bespei-

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