Nachrichtendienst
- Journal
- Nachrichtendienst
- Volume
- 1926-1927
- Issue
- Heft 6 (April 1927)
- Date
- 1927-04-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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nicht anzugehören brauchen; ihre Zahl soll nicht mehr als ein Viertel des Gesamtvorstandes betragen; 5. aus dem Geschäftsführer. II. Die Landes- und Provinzialorganisationen (darunter das Wohlfahrts- und Jugendamt der jüdischen Gemeinde zu Berlin), sowie die Fachorganisationen der jüdischen Wohlfahrtspflege entsenden je einen Vertreter in den Gesamtvorstand. Der Preußische Landesverband entsendet 5, der Bayrische, Sächsische, Badische, Württembergische, Hessische Landesverband entsenden je 2, die übrigen Landesverbände je einen Vertreter in den Gesamtvorstand. Die Großorganisationen entsenden je 3, die übrigen unter I, 3 fallenden Organisationen je einen Vertreter in deu Gesamtvorstand. III. Die Amtsperiode des Gesamtvorstandes ist eine zweijährige. Wiederwahl ist zulässig. Für jedes Mitglied kann gleichzeitig ein Vertreter bestimmt werden, der bei der Behinderung des Mitgliedes an den Sitzungen teilnehmen kann. Organisationen, denen mehrere Stimmen zustehen, können ihr Stimmrecht durch einen Vertreter allgemein oder im Einzelfall ausüben lassen. Mitglieder des Gesamtvorstandes können im Einzelfall ihr Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht auf andere Mitglieder des Gesamtvorstandes übertragen. IV. Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen in der Regel einmal im Jahre stattfinden. Die Einberufung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig ibei Anwesenheit oder Vertretung (oben unter III Sätze 3—5) von mindestens 20 Mitgliedern. Ist hiernach die Sitzung des Gesamtvorstandes nicht beschlußfähig, so ist eine zweite mit der gleichen Tagesordnung einberusene Sitzung des Gesamtvorstandes beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. V. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt, mit der sich aus § 7 Abs. 3 ergebenden Maßgabe. Die übrigen Aemter verteilt der Vorstand unter sich. 8 6. Geschaftsführender Vorstand. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand von 13—16 Personen, dem der Vorsitzende und mindestens 6 in Berlin wohnende Mitglieder des Gesamtvorstandes angehören müssen. Der geschäftssührende Vorstand hat das Recht, sich bis zur vorgesehenen Höchstzahl seiner Mitglieder und bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Cooptation zu ergänzen. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlußfähig. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. bilden 2 Personen, welche vom geschäftsführenden Vorstand aus seiner Mitte zu wählen sind. 8 7. Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle 2 Jahre statt. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1. Aufstellung der Richtlinien für die Tätigkeit der Zentralwohlfahrtsstelle, 2. Wahl des Vorsitzenden und der Sachverständigen (§ 5 Ziffer V und § 5 Ziffer I, 4), 3. Entgegennahme und Prüfung des Rechenschafts- und Kassenberichts, 4. Entlastung des Vorstandes. In den Jahren, in welchen die Mitgliederversammlung nicht Zusammentritt, liegen die drei ersten der vorgenannten Aufgaben dem Gesamtvorstand ob. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme, mit der Maßgabe, daß die in § 5 unter I, 1—3 genannten Stellen in der Mitgliederversammlung die doppelte Anzahl der Stimmen führen, wie im Gesamtvorstand, und daß jede jüdische Gemeinde über 1000 Seelen 2 Stimmen, jede Gemeinde über 10 000 Seelen 3 Stimmen führt. Außerdem haben die in §5 unter I, 4u. 5 genannten Personen ebenfalls Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Für die Mitgliederversammlung können Mitglieder ihre Stimme einer Person übertragen; jedoch kann niemand mehr als 10 Stimmen führen. Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, und zwar schriftlich und durch Bekanntgabe in einer vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Zeitung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, Anträge von Mitgliedern, die 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen. Er ist ferner verpflichtet, auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; die Niederschriften sind von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. zu unterzeichnen. 8 8. Aenderung der Satzung. Aenderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder: Satzungsänderungen müssen bei der Einladung der Mitgliederversammlung ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen. 8 9. Auslösung der Zentralwohlfahrtsstelle. Bei der Auflösung der Zentralwohlfahrtsstelle, die nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der auf einer dafür besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung Erschienenen beschlossen werden kann, wird das Vermögen an jüdische Körperschaften, die ähnliche Wohlfahrtsbestrebungen verfolgen, verteilt und ist von diesen für Wohlfahrtszwecke zu verwenden. Verantwortliche Schriftleitung: Dr. Ovendorf, Berlin — Druck: Hermann Wegner & Co., Berlin-Mariendorf